Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1333
Kirchenbücher.
n; 481. Die Pfarrer sind schuldig, richuge Kirchenbücher zu halten,
und darin alle von ihnen besorgte, ingleichen alle die Eingepfarrten betreffende
nd ihnen angezeigte Aufgebote, Trauungen, Geburten, Taufen und Begräbnisse
eutlich und leserlich einzuschreiben.
§. 482. Die Eintragung muß sogleich nach vorgenommener Handlung
oder-H geschehener Anzeige erfolgen, und das Datum muß mit Buchstaben aus-
Ledrückt werden.
Was zu beobachten bei Eintragung der Trauungen.
§. 4283. Bei Trauungen müssen die Vor-, Zu= und Geschlechtsnamen,
ingleichen das Alter beider Verlobten, auch ob sie schon verheirathet gewesen
oder nicht, ob sie noch unter Eltern und Vormündern stehen oder nicht, ver-
zeichnet werden.
§. 484. Stehen die Verlobten, oder einer von ihnen, noch unter Eltern
oder Vormündern, so muß der Pfarrer dabei bemerken: wie ihm die Einwilligung
derselben nachgewiesen worden ½.
Der Taufen.
§. 485. Bei Geburten und Taufen muß der Pfarrer den Vor-, Zu-
und Geschlechtsnamen, und den Stand der Eltern, ingleichen den Namen und
tand der gegenwärtig gewesenen Taufzeugen, nebst den Namen, welche dem
Kinde selbst beigelegt worden, mit eintragen.
§. 486. Auch muß er dabei die Angabe der Eltern, oder in deren Er-
mangelung der Hebeamme, von dem Tage und Stunde der Geburt, bemerken.
Der Todesfälle.
4922). Bei Todesfällen muß der Name, der Stand und das Alter
des erstorbenen, der Tag des Todes, die Krankheit oder sonstige Todesart,
nach der dem Pfarrer geschebenen Anzeige eingeschrieben werden.
§. 495. Den Tod und die Beerdigung eines Fremden muß der Pfarrer,
wenn sonst Niemand vorhanden ist, welcher davon in die Heimath desselben
Nachricht geben könnte, zu diesem Behufe dem nächsten Gerichte anzeigen.
Eintragung der in anderen Kirchen vorgenommenen Handlungen.
§. 4962). In allen Fällen, wo dem Pfarrer eine Handlung, die in einer
andern Parochie vorgenommen werden soll, bloß angezeigt wird, muß er
dennoch diese Anzeige, mit Bemerkung des Orts, wo die Handlung selbst er-
folgen soll, in sein Kirchenbuch einzeichnen.
§. 500. Wenn bei einer Kirche mehrere Geistliche angesetzt sind, so muß
dennoch nur der eigentliche Pfarrer das Kirchenbuch führen.
Duplicat der Kirchenbuches.
§. 501. Der Küster muß ein Duplicat des Kirch enbuchs halten, und
darin die von dem Pfarrer eingetragenen Bemerke getreulich abschreiben?).
Kirchenzeugnisse.
S§. 504. Kirchenzeugnisse müssen jedoch aus dem von dem Pfarrer
geführten Originale, und nur in dessen Ermangelung aus dem Duoplicate
ertheilt werden. ·· · «
§. 505"). Auch in diesen Zeugnissen soll, zur Vermeidung aller Zweifel
41) Vergl. jetzt Nr. 15, 16 Bd. 21. Sept. 1874 (Aktenstücke H. 21 S. 31);
Ausfertigung eines Attestes über die kirchliche Trauung Res. 27. April 1877 (K. G.
u. B. Bl. S. 134).
:) Die Eintragung ist von dem Pfarrer zu bewirken, in dessen Sprengel das
Begräbniß erfolgt, Ref. 27. März 1866 (M. Bl. S. 74).
2) Vergl. Nr. 16 Vd. 21. Sept. 1874 (Anm. 2 auf S. 1332 u. Anm. 1 auf
S. 1333).
4) Bergl. jetzt Nr. 15, 3 Vd. 21. Sept. 1874 (Aktenstücke H. 21 S. 31).
*) Die Geistlichen find verpflichtet, die für die Vormundschaftsbehörde erforder-