128 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen.
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund
der §§, 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln?;
3. Gewerbetreibende, welche den §§. 111 Abs. 3 und 113 Abs. 3 zuwider-
handeln.
Zu Anmerkung 7 auf S. 127.
lungen angenommen und nicht bloß auf eine Gesammtstrafe erkannt werden, wie ge-
schehen müßte, wenn nur eine strafbare That anzunehmen wäre, Erk. 13. Jan. 1885
(E. Crim. XII. 102). #
Ebenso können einzelne zeitlich auseinanderfallende Zahlungen, wenn nicht be-
sondere Umstände für die Einheit der Handlung sprechen, als mehrere selbständige
Handlungen aufgefaßt werden, E. Crim. XIII. 285.
) Nicht jede verbotswidrige Beschäftigung eines einzelnen jugendlichen Arbeiters
ist als eine selbständige Strafthat im Sinne des §. 146 Nr. 2 bezw. §F. 135 Nr. 4
anzusehen. Vielmehr ist die Beurtheilung der Frage, wie viele Fälle der Zuwider-
handlung gegen das Gesetz bei gesetzwidriger Beschäftigung von mehreren jugendlichen
Arbeitern vorliegen, lediglich in das durch die konkrete Sachlage bedingte Ermessen
des Gerichts gestellt, Erk. 23. März 1886 (E. Crim. XIV. 32), ebenso Erk. R. G.
23. März 1886 (E. Crim. VIII. 214). Auch ist nicht bei andauernder Ueber-
beschäftigung für jeden Arbeitstag ein besonderer Straffall anzunehmen, Erk. R. G.
16. März 1882 (E. Crim. IV. 253).
Die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des §. 146 ad 2 hängt nicht davon
ab, ob der betreffende jugendliche Arbeiter im Innern der Fabrik und damit in einem
präsumtiv gesundheitsschädlichen Raume beschäftigt wird, sondern fie hängt lediglich
davon ab, ob er mit zum eigentlichen Fabrikbetriebe gehörigen, zur Herstellung der
Fabrikate erforderlichen Arbeiten beschäftigt wird. Ein Gegensatz zwischen den „in
der Fabrik“ beschäftigten und den außerhalb ihrer wenn auch für sie beschäftigten
jugendlichen Arbeiter ergiebt sich beispielsweise in den Fällen der sog. Hausindustrie,
in denen die Arbeiter, obhne ihre Wohnung verlassen zu müfsen, in gewissen Industrie-
zweigen mit einzelnen Arbeiten für die Erzeugnisse der Fabriken zu Hause beschäftigt
werden, Erk. R. G. 10. Dez. 1883 (E. Crim. IX. 264). (In casu hatte der Leiter
einer Ziegelfabrik durch jugendliche Arbeiter im Freien die am Formiische vorläufig
fertig gestellten Thonmassen zum Trocknen auf die sog. Bahn schaffen lassen, ohne sie
in der eigentlichen Ziegelbrennerei, also in der gesundheitsgefährlichen Nähe der
Ringöfen zu beschäftigen.)
Die Strafbestimmung des §. 146 Nr. 2 findet auch bei der Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter Anwendung, die als Lehrlinge zur Erlernung des Geschäftes
in einer Fabrik beschäftigt werden, Erk. 19. Okt. 1882 (E. Crim. VII. 105). (In
casu handelte es sich um Lehrlinge in einer fabrikmäßig betriebenen
Druckerei.)
Die Strafbarkeit des Gewerbetreibenden wird dadurch nicht ausgeschlossen, da
die in seiner Fabrik beschäftigten Kinder durch seine aecheiire W 1 det
Hülfsarbeiten angenommen find, Erk. R. G. 21. Okt. 1882 (Rechtspr. VI. 452);
27. Sept. 1883 (CE. Crim. VII. 101); 12.
cz. 1884 (E. Crim. XI. 304)
30. Okt 1890 (Pr. V. Bl. XII. 152) und 31. Nüv. 1892 (das.Erim Wiin
Bei gemeinschaftlichem Gewerbebetriebe mehrerer erstreckt sich die Verpflichtun
zur Beobachtung der Vorschrift, bezw. Einhaltung des Verbot ⅛ä Pflichtung
... esder§§.1sö,136
Gew. O., der auf polizeilichen Rücksichten ruhenden desfallsigen Bestimmungen,
auf alle Gesellschafter. Jeder einzelne ist persönlich entsprechend verantwortlich, inso-
fern seinerseits nicht durch Bestellung eines Stellvertreters im Sinne der §§. 45, 151
Gew. O. genügende Fürsorge getroffen ist. Die private Vertheilung der Geschäfte
unter die Gesellschafter erscheint für die strafrechtliche Haftbarkeit an sich einflußlos. —
Die Gesetzgebung faßt nicht unterschiedslos eine jede, dem jetzigen §. 135 zuwider-
laufende Beschäftigung des einzelnen Arbeiters für die Dauer eines jeden T ages als
eine durch einen solchen Zeitabschnitt abgeschlossene selbständige That auf, will vielmehr
dem Gerichte Spielraum gewähren, nach den allgemeinen Grundsätzen die juristische
Einheit oder Mehrheit des betreffenden Vergehens zu finden und insbesondere die
kürzere oder längere Dauer der vorschriftswidrigen Beschäftigung bei Auemessung der
verdienten Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens in Betracht zu ziehen, Erk.
16. März 1882 (E. Crim. VI. 111).