1334 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
und Verfälschungen, das Datum, worauf es ankommt, nicht bloß mit Zahlen,
sondern zugleich mit Buchstaben ausgedrückt, und die Zeugnisse selbst müssen
mit dem Kirchensiegel bestärkt werden.
Vertretung des Pfarrers in seinem Amte.
§. 506. Ein Pfarrer der nur bei einer einzelnen Handlung, oder nur auf
kurze Zeit, sein Amt selbst zu verrichten gehindert wird, kann sich dabei durch
einen anderen Geistlichen, welcher zu solchen Handlungen an und für sich
befugt ist, vertreten lassen.
§. 507. Soll die Vertretung länger als drei Tage dauern, so muß dem
Erzpriester oder dem Kreisinspektor Anzeige davon geschehen.
§. 508. Ist die Vertretung auf länger als vierzehn Tage erforderlich, so
muß der Erzpriester oder Inspektor es an das Konfistorium berichten, und die
genommenen Maßregeln zur Genehmigung anzeigen.
§. 509. Verrichtet der Stellvertreter eine Amtshandlung, die ins Kirchen-
buch eingetragen werden muß, so ist er schuldig, seinen eigenen Namen, mit
der Angabe seines Amts und der Ursache der Vertretung, zu unterzeichnen.
Kapelläne.
§. 510. Ein katholischer Pfarrer kann, unter Approbation seines vor-
gesetzten Consistorit, einen beständigen Amtsgehülfen oder Kapellan annehmen.
§. 511. Er muß aber dazu ein Subjekt wählen, gegen dessen Person,
Lehre und Wandel der Patron so wenig, als die Gemeinde, etwas Erhebliches
einwenden können.
§. 512. Der Pfarrer kann einen solchen Kapellan, wenn derselbe die
Crdination erhalten hat, alle Arten seiner Amtsgeschäfte ohne Unterschied
auftragen.
§. 513. Die Vertheilung der Geschäfte selbst, die Dauer der Vertretung
und die dem Kapellan dafür zukommende Belohnung, wird lediglich durch den
zwischen ihnen, unter Approbation der geistlichen Obern, geschlossenen Vertrag
estimmt.
§. 514. Ein solcher Kapellan kann jedoch, wenn die Pfarrstelle selbst
erledigt wird, auf die Nachfolge darin keinen rechtlichen Anspruch machen.
Pfarrgehülfen.
§. 515. Ein protestantischer Pfarrer kann, mit Vorwissen des Consistoriti,
einen Kandidaten zu seiner Vertretung, jedoch nur bei dem Unterricht der-
Gemeinde, nicht aber bei andern Amtshandlungen, annehmen.
§. 516. Wird er durch Krankheit, Schwachheit, oder Alter verhindert,
sein Amt nach dessen ganzem Umfange selbst gehörig zu verwalten, und verlangt
er daher einen beständigen Gehülfen zu allen seinen Amtsverrichtungen: so muß
er dieses demjenigen, welchem bei einer erfolgenden Erledigung der Pfarre das.
Wahlrecht zusteht, anzeigen.
§. 517. Alsdann muß, bei der Bestellung eines solchen Amtsgehülfen,
alles das beobachtet werden, was bei der Wahl eines neuen Pfarrers er-
forderlich ist. ·
§. 518. Ehe jedoch zur Wahl geschritten wird, muß dem zu bestellenden
Zu Anmerkung 5 auf S. 1333.
lichen Atteste aus den Kirchenbüchern gebührenfrei auszustellen, wenn die be-
treffenden Pflegebefohlenen kein Vermögen besitzen oder wenn es sich um eine Bor-
mundschaft handelt, für die keine Gerichtskosten angesetzt werden dürfen, K. O. 5. Aug.
1832 (G. S. S 87); desgl. nicht Zeugnisse in unvermögenden Untersuchungesachen,
um deren Ausstellungen die strafgerichtlichen Behörden ersuchen, Res. 29. Ang. 1868
und 30. Okt. 1876 (J. M. Bl. 1877 S. 34, 36). Wegen unentgeltlicher Aus-
stellung der Taufzeugnisse zum Zwecke der Einschulung der Kinder, Ref. 1. Aug.-
1884 (K. G. u. Vd. Bl. S. 29); der Taufzeugnisse zum Zwecke der Trauung,
Res. 15. Jan. 1891 (das. 5); der pfarramtlichen Atteste gemäß §. 102 Unf. Bers.
Ges. kirchl. A. Bl. f. Westfalen 1866 S. 42. Dasselbe gilt für den Bereich der-
Invaliditäts= und Altersverficherung, §. 140 Ges. 22. Juni 1889.