Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1335
Subftituten sein auskömmlicher Unterhalt aus den Einkünften der Pfarre
bestimmt werden.
§. 519. Dieser Aussatz darf niemals in einem Antheil der einzelnen
Pfarreinkünfte (pars quota) bestehen; sondern er muß auf einen gewissen Betrag
an Gelde oder Naturalien, welche der Pfarrer dem Substituten, oder dieser
lenem abzugeben hat, bestimmt werden.
§. 520. Ein solcher Substitut tritt, wenn die Pfarre erledigt wird, sofort
an die Stelle und in alle Rechte eines wirklichen Pfarrers.
§. 521. Dagegen hat nicht ein förmlich gewählter, sondern nur ein von
dem Pfarrer selbst, mit Erlaubniß der geistlichen Obern, wenn auch unter
nwilligung des Patrons oder der Gemeinde, angenommener Substitut kein
echt zur Nachfolge in die erledigte Pfarre. .
§. 522. Auch ohne das Gesuch des Pfarrers kann demselben ein Substitut
gegeben werden, wenn aus der Anzeige des Patrons, der Vorsteher, oder der
emeinde, oder auch des Kreisinspektors, bei einer deshalb von dem geistlichen
bern, zu veranlassenden Untersuchung sich ergiebt, daß der Pfarrer, aus einem
der §. 516 angeführten Gründe, seinem Amte vollständig vorzustehen, nicht
mehr vermögend seil).
Niederlegung des Amtes.
§. 523. Wenn ein Pfarrer sein Amt niederlegen will, so muß er dem
Patrone und der Gemeinde davon Anzeige machen, und die Genehmigung der
geistlichen Obern nachsuchen.
§. 524. Finden diese dabei nichts zu erinnern, so gebührt weder dem
Patrone noch der Gemeinde ein Recht zum Widerspruche. ·
Ǥ.525.NimmtjedocheinPfarrerinnerhalbethahrenvonZeit
feinerBestellungeinenanderweitigenRufan,soisterschuldig,derKirchenkcsse
und der Gemeinde, alle bei seiner Ansetzung und seinem Anzuge verwendeten
osten zu erstatten. ·
526. Auch nach erhaltener Genehmigung der geistlichen Obern darf
der Priester sein Amt nicht eher verlassen, als bis sein Nachfolger bestellt und
eingewiesen worden.
8. 627. Sind erhebliche Gründe vorhanden, warum dieses nicht abge—
wartet werden kann: so muß der Erzpriester oder Inspektor, unter besonderer
gisprobation des Consistorit, für die Versehung des Amtes in der Zwischen-
zeit sorgen.
§. 528. Einem Pfarrer, der sein untadelhaft geführtes Amt wegen Alters
## Krankheit niederlegen muß, gebührt ein lebenswieriger Gnaden-
gehalt2).
S§. 529. Bei ermangelnder Vereinigung über den Betrag und Fonds des-
selben, muß das Gehalt auf ein Drittel der sämmtlichen Pfarreinkünfte, nach
einem gemäßigten Anschlage festgesetzt, und der Amtsfolger zu dessen Entrichtung
auf die §. 519 bestimmte Art angewiesen werden.
Vergehungen der Pfarrer.
§. 530. (Geringere Amtsvergehungen der Pfarrer müssen von den
geistlichen Obern auf die §. 125 bestimmte Art geahndet werden.)]3)
1) Wegen der unfreiwilligen Emeritirung, vergl. Ges. 16. Juli 1886 (K. G. u.
Bd. Bl. S. 81) §§. 51 ff.
2) Vergl. für die ev. Kirche Ges. ——— betr. das Ruhe-
.. .. . 26. Januar 1880
gehalt der emeritirten Geistlichen und Kirchenges. 16 März 159 (K. G. u. Bd. Bl.
S. 37), Instr. 29. Nov. 1880 (das. 153).
3) Disziplinarbehörde der evangelischen Geistlichen und anderen Kirchenbedienten
find die Provinzialkonsiftorien und der Evangelische Ober-Kirchenrath, G. Syn. O.
§. 7 Nr. 6, Erk. des O. K R. 24. Mai 1376 (K. G. Bl S. 39—47).
Vergl. jetzt für die evang. Kirche Ges. 16. Juli 1886 (K. G u. Vd. Bl. S. 81),
betr. die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben