1336 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
531. Hat ein Pfarrer, ohne bösen Vorsatz, durch unvorsichtiges Betragen,
das Vertrauen seiner Gemeinde verloren, so müssen die geistlichen Obern seine
Versetzung an einen andern Ort veranstalten.
6 riͤt 535. Bei katholischen Pfarrern gebührt das Erkenntniß dem geistlichen
erichte.
§. 536. Hat ein Pfarrer sich bürgerlicher Verbrechen, die eine Criminal-
untersuchung nach sich ziehen, schuldig gemacht, so müssen die geistlichen Obern
ihn suspendiren, und die Sache der ordentlichen Obrigkeit zur weitern Ver-
fügung anzeigen.
§. 537. Es kann aber auch die bürgerliche Obrigkeit, ohne erst die Anzeige
akäsrten, sich des Verbrechers sofort bemächtigen, und ihm den Prozeß
machen.
§. 538. Doch muß sie den geistlichen Obern davon Nachricht geben, damit
diese wegen der Amtsversehung das Nöthige verfügen können.
Nebengeistliche.
§. 539. Die bei größern Parochialkirchen bestellten Nebengetstlichen machen
mit dem Pfarrer ein Kollegium aus, worin dem Letztern der Vorsitz und die
Direktion gebührt. !½m— “
9 540. Die Vertheilung der Geschäfte und Einkünfte unter sie, so wie
ihr Verhältniß gegen den Pfarrer und die Gemeine, ist nach den Verfassungen
einer jeden solchen Kirche besonders bestimmt.
S6S. 541. Der Regel nach sind die Nebengeistlichen der Aufsicht und der
Anweisung des Pfarrers in allen ihren Amtsgeschäften unterworfen.
§. 542. Weltgeistliche, die zur Abwartung des Gottesdienstes bei einer
Sabelle oder bei einem Altar bestellt find, dürfen sich keine Parochtalverrichtungen
anmaßen.
§. 543. Auch mehrere dergleichen bei einer Kirche bestellte Kapelläne machen
dennoch unter sich kein Kollegium aus.
§. 544. Uebrigens aber haben sie die allgemeinen Rechte und Obliegen-
heiten der Geistlichen.
§. 545. BWeltgeistliche, die kein bestimmtes geistliches Amt bei einer
Gemeinde oder Kirche haben, sollen von den Vischsen nicht ohne erhebliche
Ursache bestellt, oder in ihre Diözes aufsgenommen werden.
§. 546. Sie stehen in Ansehung ihrer geistlichen Funktionen unter dem
Bischof; und dieser muß dafür sorgen, daß sie weder Unordnung oder Aergerniß
aurichten, noch sonst dem Staat zur Last fallen.
§. 547. So lange sie bei einer Gemeinde oder Kirche nicht wirklich an-
gesett sind, haben sie auf die äußern Vorrechte der Geistlichen §§. 96, 97 keinen
nspruch.
Schiffs= und Gesandtschaftsprediger y.
§. 548. Schiffsprediger stehen unter den geistlichen Obern der Provinz,
wohin das Schiff gehört; und Gesandtschaftsprediger unter den geistlichen
Obern derjenigen Provinz, deren Landes-Justizcollegio der Gesandte in seinen
persönlichen Angelegenheiten unterworfen ist.
. 549. Beide haben, in Ansehung der ihnen angewiesenen Kirchen-
gesellschaft, die Rechte und die Glaubwürdigkeit eines wirklichen Pfarrers.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1335.
in den Ruhestand. Für die evang.-luth. Kirche der Prov. Hannover, K. Ges. 24. April
1894 (G. S. S. 93).
Disziplinarbehörde der katholischen Geistlichen ist der Diöcesan-Bischof.
1) Bergl. auch wegen der Geistlichen an öffentlichen Armen= und Bersorgungs-
anstalten noch A. L. R. II. 19 §8§. 76—79. Wegen der Strafanstaltsgeistlichen
insbes. Res. 28. Nov. 1853 (Aktenstücke 1, Heft 6 S. 24) und 22. Juli 1859 (das.
V. Heft 1 S. 36); Trusen a. a. O. S. 365f.