Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 1339 
§. 582. Doch können Personen, welche zu keiner von den im Staate auf- 
genommenen oder geduldeten christlichen Religionsparteien gehören, das Patronat- 
recht über eine Kirche nicht ausüben!). 
S§. 583. Es steht ihnen zwar frei, diese Ausübung einem Andern während 
ihrer Besitzzeit zu übertragen; die Beiträge und Leistungen aber, welche aus 
dem Patronate fließen, müssen in allen Fällen aus den Einkünften des Guts 
bestritten werden. 
§. 584. Die dem Patrone obliegende Sorge für die Erhaltung der Kirche 
begreift die Pflicht:), dazu, bei Ermangelung eines hinlänglichen Kirchenver- 
mögens, aus eigenen Mitteln beizutragen, in sich. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1338. 
Arch. XXII. 129). Vergl. Erk. 30. Okt. 1868 (Str. Arch. LXXII. 352). Bei 
Zerstückelungen sind die Patronatsleistungen auf die Trennstücke zu vertheilen, Res. 
21. Aug. 1860 (M. Bl. S. 193). Der Besitzer eines wesentlich aus Realberechti- 
gungen bestehenden Gutes, mit dem das Batronat verbunden ist, wird nach erfolgter 
Aufhebung oder Ablösung dieser Berechtigungen nicht ohne Weiteres von der Ver- 
pflichtung zur Tragung der Patronatslasten befreit, Erk. O. Trib. 3. April 1865 
(E. LIV. 292). Die Eintragung des Patronatsrechtes ist nicht Bedingung seincs 
Ueberganges auf den neuen Erwerber, Erk. O. Trib. 29. Nov. 1849 (E. XVIII. 
317); die dingliche Patronatslast bedarf der Eintragung nicht, Erk. O. Trib. 11. Dez. 
1874 (Str. Arch. XCIII. 61). 
FVaeatronatslasten eines Gutes, mit dem das Patronat subjektiv dinglich verbunden 
ist, sind als Reallasten anzusehen und ihre Rückstände können gegen jeden Besitzer, 
der das Gut in der Zwangsversteigerung erwirbt, geltend gemacht werden, Erk. O. 
Trib. 26. Juni 1843 (Präj. Samml. S. 207 Nr. 1318). 
Beim Verkauf von Domänen soll das Patronatrecht dem Staat vorbehalten 
bleiben; die Patronatslasten sollen als Kanon kapitalisirt eingetragen und an die 
Regierung gezahlt werden, Kab. O. 9. Jan. 1812 (G. S. S. 3). 
1) Das auf Gütern und Grundstücken, die sich im Besitz jüdischer Glaubens= 
genofsen befinden, haftende Patronatrecht über christliche Kirchen ruht für die Bestitz- 
zeit jüdischer Erwerber und deren Benutzung. Die Pfarrer und Kirchenbedienten, 
auch die Schullehrer werden in evangelischen Gemeinden von den Provinzialbehörden 
und in katholischen von den Bischösen ganz in derselben Art bestellt, als ob kein 
Patron vorhanden oder dessen Rechte auf sie übergegangen seien und ebenso soll es 
auch mit der Aussicht über das Kirchenvermögen gehalten werden. Die Beiträge 
und Leistungen, zu denen der Patron verbunden ist, müssen in allen Fällen aus den 
Einkünften des Gutes bestritten werden. Wo das Patronat einer Kommune zusteht, 
können ihre jüdischen Mitglieder an dessen Ausübung keinen Theil nehmen. Sie 
müssen aber die damit verkuüpften Reallasten von ihren Besitzungen gleich anderen 
Mitgliedern der Kommune tragen, sowie sie auch als ausässige Dorf= oder Stadt- 
gemeindemitglieder von ihren Grundstücken gleich andern christlichen Besitzern zur 
Erhaltung der Kirchensysteme beizutragen verpflichtet find, da diese sonst, wegen der 
Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger Gefahr laufen, einzugehen, Vd. 30. Ang. 
1816, G. S. S 207); Ges. 23. Juli 1847 §. 3. Vergl. zu den beiden letzten 
Sätzen jetzt §. 9 Ges. 14. Mai 1873 (G. S. S. 207). 
2) Diese Pflicht des Patrons ist auf die Erhaltung der Kirchengebäude und 
Zubehörungen zu beschränken, Präj. O. Trib. 16. Aug. 1847 (E. XIV. 471). 
Sie erstreckt sich nicht auf die Deichlasten, Erk. 3. Mai 1880 (M. Bl. 1881 
S. 2), auch nicht auf die Kosten zur Erhaltung der Substanz der Pfarrländereien 
(Uferbauten zum Schutz der Pfarrwiesen), Erk. O. Trib. 30. Nov. 1860 (Str. Arch. 
XIV. 296.) · 
Die Pflicht des Patrons tritt ein, sowohl wenn das Kirchengebäude einer Her- 
stellung bedarf, als wenn ein Erweiterungsbau für nöthig befunden wird, weil 
es für die vermehrte Seelenzahl der Parochianen nicht ausreicht, Erk. O. Trib. 
8. März 1861 (Str. Arch. XLI. 21 und E. III. 261). 
Eine gesetzliche Bauverpflichtung des Patrons einer Kirche, die mit einer anderen 
Kirche als Mutterkirche unter einem gemeinsamen Pfarrer vereinigt ist, für die 
Parrgebäude bei der letzteren Kirche besteht nicht, Erk. O. Trib. 13. Sept. 1878 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 174).
	        
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