Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 1341
Wem die Ausübung eines Realpatronatrechts zukomme.
"§. 598. Die Ausübung des auf einem Gute haftenden Patrouatrechts
gebührt demjienigen, welchem das bürgerliche Eigenthum (Dominium civile) des
uts zukommt.
§. 599. Wem die Gesetze die Verwaltung des Jubegriffs der Güter und
Gerechtsame eines Andern übertragen haben, der ist auch das dazu gehörende
irchenpatronat in dessen Namen auszuüben berechtigtu).
§. 600. Ein bloßes Verwaltungs-, Nutzungs= oder Erbpachtrecht:) an
dem mit dem Patronate versehenen Gute, giebt noch keine Befugniß zur Aus-
übung des letztern. · "
§. 601. Dagegen ist die Leibgedings-Frau zu solcher Ausübung während
ihres Besitzes berechtigt.
§. 602. Wenn ein Gut Schulden halber in Beschlag genommen worden:
so bleibt die Ausübung des Patronatrechts dennoch dem Eigenthümer?); und
nur diejenigen Befugnisse und Pflichten, welche auf das Kirchenvermögen Be-
ziehung haben, müssen von dem gerichtlich bestellten Administrator wahrge-
nommen werden.
v 603. Dagegen müssen die Lasten des Patronats, auch in diesem Falle,
aus den Einkünften des Guts getragen werden.
§. 604. Verfällt ein mit dem Patronatrechte versehenes Gut, aus andern
Ursachen, als Schulden halber, auf den Antrag des Fiskus in gerichtlichen
Beschlag: so kommt es, während desselben, dem Staate zu, für die Ausübung
der diesfälligen Rechte und Pflichten zu sorgen.
Von mehreren Patronen.
S§. 605. Wenn das Patronatrecht über eben dieselbe Kirche auf mehreren!#)
Gütern mit gleichem Rechte haftet: so sind die Besitzer dieser Güter, in An-
sehung der damit verbundenen Befugnisse und Pflichten, als Inhaber eines
gemeinsamen Rechts oder einer gemeinsamen Verbindlichkeit, zu betrachten.
§. 606. Doch kann jeder von ihnen die 8§. 586 bis 594 beschriebenen
Ehrenrechte für seine Person fordern und ausüben.
§. 607. Hat eine Kirche mehrere Patrone: so kann derjenige, in dessen
Gute die Kirche liegt, in gemeinschaftlichen Geschäften das Direktorium, und
den dahin gehörenden Vorzug in der Unterschrift verlangen:
§. 608. Sind mehrere Kirchen unter gemeinschaftlichen Geistlichen und
Patronen vereinigt: so kommt das Direktortum in gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten dem Patrone des Orts zu, wo der Pfarrer wohnt.
§. 609. In Angelegenheiten aber, welche nur eine einzelne Kirche betreffen,
findet die Vorschrift S. 607 ebenfalls Anwendung.
Wie das Patronatrecht aufhöre.
8. 610. Niemand kann, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde,
und ohne Genehmigung der geistlichen Obern, des Patronatrechts und der da-
mit verbundenen Obliegenheiten sich begeben?).
—
d)) also in Städten der Magistrat, Res. 25. Jan. 1821 (A. V. 79), dessen
jüdische Mitglieder aber an der Ausübung nicht Theil nehmen dürfen, §. 5 Bo.
30. Ang. 1816 (G. S. S. 207). Ebenusowenig haben die Stadwerordneten daran
theilzunehmen, vergl. St. O. 30. März 1853 S. 56 Nr. 8.
6 2 de- aaitn ist aufgehoben, §. 2 Nr. 2, §§. 5 und 93 Ges. 2. März 1850
s) Der Konkurs hindert aber nach §. 6, §. 34 Abs. 4 Nr. 2 und 5§. 35 K. G.
u. Syn. O. und §§. 39, 26 Nr. 3 Ges. 20. Juni 1875 den Patron, in den Ge-
meinde-Kirchenrath oder Kirchenvorstand einzutreten. Das Recht einen Stellvertreter
zu entsenden, bleibt ihm unbenommen. Der bestellte Administrator hat kein Recht
zum Eintritt in den Kirchenrath oder vorstand.
4) Bergl. §. 352. Steht das Patronat einer Mehrheit von Personen zu, so
sind diese als Miteigenthümer zu behandeln, Res. 31. Jan. 1877 (K. G. u. Bd. Bl.
S. 131). Bergl. aber §. 6 K. G. u. Syn. O. Z
2) Doch ist eine Trennung von Rechten und Lasten z. B. beim Verkaufe zu-
lässig, Erk. O. Trib. 21. Okt. 1867 (E. LlX. 318).