1348 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen.
hastationen beobachtet, und es muß vor dem Zuschlage die Genehmigung der
geistlichen Obern eingeholt werden.
8. 674. Sollen Grundstücke dem Kirchenpatrone selbst vermiethet oder
verpachtet werden, so ist allemal die Genehmigung der geistlichen Obern dazu
nothwendig.
§. 675. Kann ein Kirchengut zum Besten der Kirche nicht verpachtet
werden, so sind die eingepfarrten Gemeinden, wo nicht ein Anderes hergebracht
ist, nur schuldig, die innerhalb der Kirchspielsgrenzen gelegenen Grundstücke,
gegen Vergütung der in der Gegend üblichen Bestellungs= und Erndtekosten zu
bearbeiten und die Früchte davon einzusammeln.
Vermiethung#der Kirchstellen.
§. 676. Wo die Vermiethung der Kirchstellen hergebracht ist, da ge-
bührt selbige den Vorstehern.
§. 677. Sie können die Stelle an Eingepfarrte und an Fremde# zum
Gebrauch überlassen; doch haben die Ersteren den Vorzug.
§. 678. Die Vorsteher können die hergebrachten Kirchenstellengelder ohne
Bewilligung der Eingepfarrten?) nicht erhöhen.
§. 679. Das Vermiethen der Kirchenstellen soll niemals nach Art einer
öffentlichen Versteigerung geschehen.
. 680. Bei neu errichteten Kirchen muß die Vertheilung der Stellen von
den Vorstehern, unter Beistimmung des Patrons?:) und Genehmigung der geist-
lichen Obern"), nach Klassen, oder durch das Loos besorgt werden.
§. 681. Wo nach besonderen Verfassungen Kirchenstellen gewissen Personen
oder Familien erblich verliehen sind, da können die Eigenthümer?) dieselben
an Andre vermiethen und zum Gebrauche einräumen, auch sie auf ihre Nach-
kommen vererben.
§. 682. Dagegen können sie das Eigenthum weder unter Lebendigen, noch
von Todeswegen, an Andere übertragen?).
1) Aber nicht an Angehörige anderer Konfessionen, die Kirchenstellen auch nicht
ersitzen können, Erk. O. Trib. 12. Juni 1868 (E. LX. 210).
2) Jetzt der Gemeindevertretung, K. G. u. Syn. O. §. 31, 7, Ges. 20. Juni
1875 8. 21, 5.
8) Sofern er Lasten trägt.
) Diese Genehmigung ist nicht mehr nöthig. Vergl. §s. 31 K. G. u. Syn. O.,
#§. 2 Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Bd. Bl. 1893 S. 9) und §. 21 Ges.
20. Juni 1875.
Ueber die Bertheilung der Kirchenfitze in einer umgebauten Kirche ist ein Prozeß-
verfahren unzulässig. Dagegen ist der Rechtsweg insofern gestattet, als für die er-
folgte Berlegung der Kirchenfitze von ihrem bisherigen Inhaber eine Entschädigung
in Anspruch genommen wird, Erk. Komp. G. H. (I. M. Bl. S. 249) und 9. März
1867 (J. M. Bl. S. 155). Bergl. auch Erk. Komp. G. H. 18. März 1865 (J.
M. Bl. S. 134).
5) D. h. die erblichen Besitzberechtigten, Erk. O. Trib. 9. Juli 1851 (Strieth.
Arch. IV. 5). Das Recht an den Kirchstellen ist in Wahrheit nur dingliches Recht
an fremder Sache, Erk. O. Trib. 5. Jan. 1855 (E. XXX. 197). Besitz und Er-
sitzung ist statthaft, Erk. 31. März 1856 (E. XXXII. 40); vergl. Erk. 21. Dez.
1853 (Strieth. Arch. XI. 176). Die Ersitzung kann aber nach §. 682 nicht auf
Kauf von einem Anderen sich stützen, Erk. 16. März 1866 (Sntiith. Arch. LXII. 229).
Das erbliche Besitzrecht kann Gegenstand eines Prozesses und einer Besitzstörungs-
klage sein, Koch, Landrecht Anm. zu §. 681.
Dem Eigenthümer der Bank steht kein Widerspruchsrecht zu, wenn die Kirchen-
gemeinde bei Umstuhlungen 2c neue Bänke beschafft oder die Bänke neu anstreichen
läßt, Erk. O. Trib. 9. Juli 1851 und 24. Febr. 1860 (Strieth. Arch. IV. 5
und XXXVII. 58).
Recht des Gemeinde-Kirchenrathes zur neuen Vertheilung der Kirchensitze, Erk.
O. Trib. 25. Mai 1877 (Strieth. Arch. XCIX. 173).
") Erbliche Kirchenstellen und Begräbnißplätze können, als extra commercium
nicht subhastirt werden, Kab. O. 14. April 1840 (J. M. Bl. S. 143).