Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1348 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 
hastationen beobachtet, und es muß vor dem Zuschlage die Genehmigung der 
geistlichen Obern eingeholt werden. 
8. 674. Sollen Grundstücke dem Kirchenpatrone selbst vermiethet oder 
verpachtet werden, so ist allemal die Genehmigung der geistlichen Obern dazu 
nothwendig. 
§. 675. Kann ein Kirchengut zum Besten der Kirche nicht verpachtet 
werden, so sind die eingepfarrten Gemeinden, wo nicht ein Anderes hergebracht 
ist, nur schuldig, die innerhalb der Kirchspielsgrenzen gelegenen Grundstücke, 
gegen Vergütung der in der Gegend üblichen Bestellungs= und Erndtekosten zu 
bearbeiten und die Früchte davon einzusammeln. 
Vermiethung#der Kirchstellen. 
§. 676. Wo die Vermiethung der Kirchstellen hergebracht ist, da ge- 
bührt selbige den Vorstehern. 
§. 677. Sie können die Stelle an Eingepfarrte und an Fremde# zum 
Gebrauch überlassen; doch haben die Ersteren den Vorzug. 
§. 678. Die Vorsteher können die hergebrachten Kirchenstellengelder ohne 
Bewilligung der Eingepfarrten?) nicht erhöhen. 
§. 679. Das Vermiethen der Kirchenstellen soll niemals nach Art einer 
öffentlichen Versteigerung geschehen. 
. 680. Bei neu errichteten Kirchen muß die Vertheilung der Stellen von 
den Vorstehern, unter Beistimmung des Patrons?:) und Genehmigung der geist- 
lichen Obern"), nach Klassen, oder durch das Loos besorgt werden. 
§. 681. Wo nach besonderen Verfassungen Kirchenstellen gewissen Personen 
oder Familien erblich verliehen sind, da können die Eigenthümer?) dieselben 
an Andre vermiethen und zum Gebrauche einräumen, auch sie auf ihre Nach- 
kommen vererben. 
§. 682. Dagegen können sie das Eigenthum weder unter Lebendigen, noch 
von Todeswegen, an Andere übertragen?). 
  
  
1) Aber nicht an Angehörige anderer Konfessionen, die Kirchenstellen auch nicht 
ersitzen können, Erk. O. Trib. 12. Juni 1868 (E. LX. 210). 
2) Jetzt der Gemeindevertretung, K. G. u. Syn. O. §. 31, 7, Ges. 20. Juni 
1875 8. 21, 5. 
8) Sofern er Lasten trägt. 
) Diese Genehmigung ist nicht mehr nöthig. Vergl. §s. 31 K. G. u. Syn. O., 
#§. 2 Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Bd. Bl. 1893 S. 9) und §. 21 Ges. 
20. Juni 1875. 
Ueber die Bertheilung der Kirchenfitze in einer umgebauten Kirche ist ein Prozeß- 
verfahren unzulässig. Dagegen ist der Rechtsweg insofern gestattet, als für die er- 
folgte Berlegung der Kirchenfitze von ihrem bisherigen Inhaber eine Entschädigung 
in Anspruch genommen wird, Erk. Komp. G. H. (I. M. Bl. S. 249) und 9. März 
1867 (J. M. Bl. S. 155). Bergl. auch Erk. Komp. G. H. 18. März 1865 (J. 
M. Bl. S. 134). 
5) D. h. die erblichen Besitzberechtigten, Erk. O. Trib. 9. Juli 1851 (Strieth. 
Arch. IV. 5). Das Recht an den Kirchstellen ist in Wahrheit nur dingliches Recht 
an fremder Sache, Erk. O. Trib. 5. Jan. 1855 (E. XXX. 197). Besitz und Er- 
sitzung ist statthaft, Erk. 31. März 1856 (E. XXXII. 40); vergl. Erk. 21. Dez. 
1853 (Strieth. Arch. XI. 176). Die Ersitzung kann aber nach §. 682 nicht auf 
Kauf von einem Anderen sich stützen, Erk. 16. März 1866 (Sntiith. Arch. LXII. 229). 
Das erbliche Besitzrecht kann Gegenstand eines Prozesses und einer Besitzstörungs- 
klage sein, Koch, Landrecht Anm. zu §. 681. 
Dem Eigenthümer der Bank steht kein Widerspruchsrecht zu, wenn die Kirchen- 
gemeinde bei Umstuhlungen 2c neue Bänke beschafft oder die Bänke neu anstreichen 
läßt, Erk. O. Trib. 9. Juli 1851 und 24. Febr. 1860 (Strieth. Arch. IV. 5 
und XXXVII. 58). 
Recht des Gemeinde-Kirchenrathes zur neuen Vertheilung der Kirchensitze, Erk. 
O. Trib. 25. Mai 1877 (Strieth. Arch. XCIX. 173). 
") Erbliche Kirchenstellen und Begräbnißplätze können, als extra commercium 
nicht subhastirt werden, Kab. O. 14. April 1840 (J. M. Bl. S. 143).
	        
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