1352 Abschnitt XLI. Kirchenbauten.
4 710. Wo in Ansehung der Kosten zum Baue, und zur Unterhaltung
der Kirchengebäude, durch Verträge, rechtskräftige Erkenntnisse, ununterbrochene
Gewohnheiten ), oder besondere Provinzialgesetze:), gewisse Regeln bestimmt
sind, da hat es auch ferner dabei sein Bewenden?).
Zu Anmerkung 2 auf S. 1351.
die Regierung noch durch den Minister aufgehoben werden, Res. 31. Okt. 1860 (C.
Bl. U. V. S. 644), 19. April und 5. Aug. 1862 (C. Bl. U. B. S. 257 und 449).
Die Euntscheidung über die Nothwendigkeit von Kirchen= und Pfarrbauten,
sowie über die Art des Baues steht den kirchlichen Obern, mit Ausschließung des
Rechtsweges zu. Der Rechtsweg gegen Bauresolute ist nur zulässig: hinsicht-
lich der Verpflichtung zur Tragung der Baulast, wenn diese etwa dem einen Theil
allein obliegen sollte, oder über die Aufbringung der Kosten des Baues von den
mehreren dazu Berpflichteten, die über das Maß ihrer Berpflichtung oder über den
Betrag der Kosten, nicht einverstanden sind, Erk. O. Trib. 20. Febr. 1865 (E. IV.
312). Vergl. Erk. O. Trib. 7. März 1873 (Str. Arch. XC. 96) und Erk. R. G.
21. Jan. 1895 (E. Civ. XXXIV. 306).
Der Streit über die Verpflichtung gewisser Eingepfarrter zur Leistung der
interimistisch festgesetzten Beträge zu den Kirchen--, Pfarr= und Küsterbauten ist unter
den Eingepfarrten selbst, also nicht gegen die Kirche als solche im Wege Rechtens.
zum Austrage zu bringen, Erk. O. Trib. 22. Okt. 1851 (E. XXI. 282) und
3. Febr. 1862 (Str. Arch. XLIV. 184); Erk. Komp. G. H. 8. Jan. 1870 (J. M
Bl. S. 89).
1) Das find Normen, die für die Angehörigen der Kirchengemeinde maßgebend
sein sollen und dadurch erkennbar werden, daß sie, der äußeren Erscheinung nach, bei
dieser Gemeinde in ununterbrochener Gewohnheit gewesen find, Erk. O. Trib.
14. Juni 1852 (Str. Arch. VII. 1). Vergl. Erk. 16. Dez. 1870 (das. LXXTX. 179).
Solche nnunterbrochene Gewohnheiten können auch aus der Zeit nach Emanation
des A. L. R. dargethan werden, Erk. O. Trib. 19. Juni 1848 (E. XVI. 366),
vergl. Erk. 5. April 1861 (E. XLV. 289); desgl. in Hinsicht des Berhältnisses
zwischen dem Patron und der Kirchengemeinde, Erk. O. Trib. 28. Sept. 1857 (Str.
Arch. XVII. 72).
Zur Entstehung eines Gewohnheitsrechtes im Sinne des §. 710 ist eine be-
stimmte Anzahl von Jahren nicht erforderlich, Erk. O. Trib. 22. Mai 1857 (E. XXXVI.
305). Die Entscheidung der Frage: ob gleichmäßiges Handeln der zur Unterhaltung
der Gebäude verpflichteten Interefsenten geeignet sei, die Bildung einer Observanz
in Betreff der Baupflicht erkennbar zu machen — hängt in jedem einzelnen Fall
von der Beschaffenheit der betr. Handlungen und von den individuellen Umständen,
also von thatsächlichen Momenten ab, Präj. O. Trib. 5. Febr. 1864 (E. LII. 248)
und 17. Febr. 1871 (Str. Arch. LXXXlI. 158).
Die Observanz bildet nur Rechtsnormen für gegebene Rechtsverhältnisse. Zur
Erwerbung bestimmter Gerechtsame zwischen einzelnen Privatpersonen durch Besitz ist
nur die Verjährung geeignet, Erk. O. Trib. 11. Mai 1852 (Str. Arch. VII. 9).
Wenn frühere Pfarrer den Bau der Kirchen-- und Pfarrgebäude ausgeführt haben,
so entsteht daraus nicht eine die nachfolgenden Pfarrer bindende Observanz, wohl
aber ein für das Erkennen einer bereits bestehenden Observanz erhebliches Moment,
Plenarbeschl. O. Trib. 15. Juni 1846 (E. XIII. 93).
Auch unter mehreren Kirchenpatronen kann die Beitragspflicht bezüglich der
Kirchen= und Pfarrbaulast durch Observanz bestimmt werden, Erk. O. Trib. 11. Jan.
1864 (E. Ll. 288) und 20. Okt. 1865 (Str. Arch. LXI. 140); desgl. kann zwischen
Parochianen und Forensen sich eine Observanz bilden, Erk. 5. April 1861 (E. XLV.
289). Eine Observanz hinsichtlich der Reparaturen ist nicht maßgebend für Neubauten,
Erk. O. Trib. 12. Jan. 1857 (E. XXXV. 139).
Unter den ununterbrochenen Gewohnheiten sind nur Ortsgewohnheiten für die
betreffende Parochie, nicht aber vermeintliche Provinzialobservanzen zu verstehen, Kab. O.
10. Dez. 1839 (M. Bl. 1840 S. 154). Vergl. Erk. 27. Nov. 1863 (Str. Arch.
LIII. 34); doch können sie auch außer für einzelne Parochien auch allgemeine Ge-
wohnheiten für ganze Distrikte sein (altes Gebiet der Stadt Danzig), Erk. 11. Sept.
1868 (E. LX. 199).
Ein Rechtsirrthum der Betheiligten über eine, bis dahin angenommene Ver-