1354 Abschnitt XLI. Kirchenbauten.
Falle, ohne Unterschied die nöthigen Hand- und Spanndienste unent—
geltlich:) leisten.
§. 715. Die Vertheilung der Hand= und Spanndienste unter die Einge-
pfarrten?) muß nach eben dem Verhältnisse geschehen, wie bei Gemeindediensten
(Tit. 7 S§. 37 sqq.).
§. 716. Eingepfarrte:), welche nicht zu der Gemeinde des Dorfs, wo die
Kirche liegt, gehören, oder aus irgend einem Grunde von den Gemeindediensten
frei"4) sind, müssen dennoch zu den Hand= und Spanndiensten bei Kirchenbauen
und Reparaturen beitragen.
§. 717. Ihr Verhältniß dabei wird, in Ansehung der Handdienste, nach
der Zahl der Familien, sowie in Ansehung der Spanndienste, nach dem auf
ihren Stellen angeschlagenen oder gewöhnlich gehaltenen Gespanne) bestimmt.
§. 718. Zu unentgeltlicher Leistung von Arbeiten, welche kunst= und hand-
werksmäßige Kenntniß erfordern, ist auch bei Kirchenbauen und Reparaturen
kein Eingepfarrter verpflichtet.
§. 719. Bei Stadtkirchen") werden die erforderlichen Hand- und
Spanndienste zu den übrigen Kosten geschlagen.
§. 720. Ist das Kirchenvermögen zur Bestreitung der Kosten, ganz oder
zum Theil nicht hinreichend: so muß der Ausfall von dem Patron?) und den
Eingepfarrten gemeinschaftlich ) getragen werden.
1) D. h. wenn nicht eine entgegengesetzte Observanz nachgewiesen ist, Erk.
O. Trib. 21. Sept. 1854 (Str. Arch. XV. 21). Der S§. 710 soricht nicht bloß
von baaren Geldkosten, sondern von Bau= und Unterhaltungskosten allgemein,
dazu gehören aber auch die Berwendungen für Anfuhr und Materialien. Es schließt
daher dieser Paragraph ein Aufbringen solcher Kosten nach Maßgabe einer ununter-
brochenen Gewohnheit nicht aus. Der §. 714, wonach die Eingepfarrten bei Land-
kirchen die Hand= und Spanndienste unentgeltlich leisten, gehört zur Reihe derjenigen
Bestimmungen, welche nach §. 711 alsdann eintreten, wenn es an besonderen durch
ununterbrochene Gewohnheiten 2c. bestimmten Regeln fehlt. Es können also auch die
Kosten der sonst den Eingepfarrten obliegenden Hand-- und Spanndienste, durch Ob-
servanz, dem Patron zur Last fallen, Erk. O. Trib 30. April 1848 (E. XVI. 368).
Ob die Hand- oder Spanndienste in Geld oder in natura geleistet werden, ist
gleichgültig, Res. 28. Mai 1866 und 30. Jan. 1867 (C. Bl. U. B. 1866 S. 430
und 1867 S. 252). ,
2) Hierunter wird die Kirchengemeinde als solche verstanden (§§. 731 und 737);
die Vertheilung auf die einzelnen Mitglieder ist eine innere Angelegenheit, Erk. O.
Tiib. 22. Mai 1857 (E. XXXVI. 307).
2) Forensen find also frei (§ 260 oben und Präj. O. Trib. 148 23. Jan. 1837),
wenn nicht eine anderweite Observanz vorhanden ist, Erk. O. Trib. 5. April 1861
(E. XIV. 289). Was von Forensen gilt, das gilt auch vom Fiskus, Res. 18. Jan.
1822 (A. V. 114), vergl. Res. 20 Dez. 1823 (A. VII. 841), aber nicht von Juden,
die die nach Maßgabe des Grundbesitzes aufzubringenden Parochial- und Kirchenbau-
lasten tragen müssen, §. 3 Ges. 23. Juli 1847 (G. S. S. 263), Erk. O. Trib.
21. Nov. 1859 (E. XLlI. 461) und 13. Juli 1860 (E. XLIII. 301). Vergl. Anm.
zu §. 261. Der Pfarrer gehört nicht zu den Eingepfarrten, Erk O. Trib. XXXVI.
305, LXIX. 125. Er ist zu dergleichen Lasten nicht mit heranzuziehen, Erk. O. Trib.
21. März 1873 (Strieth. Arch. LXXXVIII. 299).
4) Die Steuerfreiheit der vormals reichsunmittelbaren Standesherren erstreckt
sich nicht auf persönliche Kirchen= und Schulabgaben, Erk. O. Trib. 18. Jauni 1877
(E LXXX. 135).
5) Werden Kühe als Zugvieh benutzt, so läßt sich der Ausdruck „Gespann“ auch
auf sie anwenden, Erk. O. Trib. 5. Febr. 1864 (L.III. 103)
") Das Allgemeine Landrecht (§. 740 II. 11) kennt nur Stadt- oder Land-
kirchen; über ihre Eigenschaft entscheidet lediglich ihre Lage, nicht die Eigenschaft der
dazu eingepfarrten Stadt= und Landbewohner und dementsprechend ist auch bei der
Vertheilung der Kirchen- und Pfarrbaulast unter die städtischen und ländlichen Ein-
gepfarrten lediglich von deren Eigenschaft als einer Stadt= oder einer Landkirche,
nicht aber einer gemischten Stadt= und Landkirche auszugehen, Erk O. Trib. 25. April
1873 (E. LXIX. 202).
7) Hat eine Stadt das Patronatsrecht, so müssen zu den aus letzterem fließenden