Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 1355 
§. 721. Kein Eingepfarrter kann sich dieser Verbindlichkeit entziehen, und 
wer eine doppelte Parochie hat, ist in beiden dazu verpflichtet. 
§. 722. Auch diejenigen, welche nur vermöge eines besonderen Privilegii 
vom Pfarrzwange der Parochialkirche ihrer Religionspartei befreit sind, müssen 
dennoch von ihren im Kirchspiele eigentlich inne habenden Grundstücken zum 
aue und Unterhaltung der Pfarrkirche beitragen 7. 
§. 723. Auch Gastgemeinden, welche zu einer benachbarten Kirche gewiesen 
worden, (§§. 294 sqq.) müssen dazu Beitrag leisten. 
§. 724. Ist die nothwendige Reparatur während der Zeit ihrer Verbin- 
dung entstanden, so können sie sich dieser Pflicht durch Wiederabtrennung von 
der Kirche, auch bei sonst vorwaltenden erheblichen Gründen einer solchen Tren- 
nung nicht entziehen. Z„ #„ 
§. 725. Sind mehrere Kirchen nur unter Einem gemeinschaftlichen Pfarrer 
vereinigt, so dürfen der Patron und die Eingepfarrten einer jeden solchen Kirche 
nur zur Unterhaltung ihrer eigenen Gebäude beitragen. 
§. 726. Sind aber mehrere Haupt= oder Filialgemeinden zu Einer ge- 
meinschaftlichen Kirche geschlagen: so sind sämmtliche Patrone und Eingepfarrte 
zu deren Unterhaltung verpflichtet?. 
§. 727. Hat der Patron einer zugeschlagenen Mutter= oder Filialgemein de 
bei einer Zuschlagung, mit Einwilligung des Hauptpatrons, sich seines Patronat- 
Zu Anmerkung 7 auf S. 1354. 
Banbeiträgen sämmtliche Mitglieder der bürgerlichen Gemeinde ohne Rücksicht auf ihr 
Glanbensbekenntniß beitragen, Res. 31. Dez. 1838 (v. Kamptz, Ann. XXII. 938).— 
Wo dem Fiskus kraft des Patronates oder Domänenbesitzes die Gewährung des zu 
Kirchen-, Pfarr-, Schul- und Küsterhausbauten und Reparaturen erforderlichen Holzes 
obliegt, fällt dessen Bezahlung, wenn Naturallieferung unstatthaft ist, nicht dem Fonds 
der Forstverwaltung, sondern dem Patronats-Baufonds zur Last, Res. 20. und 21. Nov. 
1839 (v. Kamptz, Ann. XXIII. 804, 834). 
Der Patron ist zur Beschaffung eines neuen Kirchenbauplatzes nicht verpflichtet, 
Erk. O. Trib. 28. Juni 1878 (E. LXXXII. 115). Die kirchliche Baulast des Pa- 
trons ist zwar nur eine subsidiäre, aber, wenn fie eintritt, absolut, so daß z. B. ein 
späterer Erstattungsanspruch an die Kirchenkasse, wenn deren Vermögenslage sich ge- 
bessert hat, ausgeschlossen ist, Erk. R. G. 9. Juli 1885 (K G. u. Vd Bl. 1886 
S. 14). Patron und Pfarrgemeinde können im Rechtswege nicht angehalten werden, 
zum Bau früher nicht vorhandener Pfarrwirthschaftsgebäude beizutragen, ohne daß die 
Nothwendigkeit derselben von den geistlichen Obern festgestellt ist, Erk. R. G. 27. Mai 
1881 (E. Civ. V. 239). 
8) Ueber die Fälle der Zulässigkeit der Bildung einer besonderen Observanz 
zwischen der Kirchengemeinde und dem Kirchenpatron vergl. Erk. O. Trib. 20. Okt. 
1865 (Strieth Arch. LXI. 147). 
Ueber die rechtzeitige Aufbringung der Kosten zu Kirchen--, Pfarr= und Schul- 
bauten durch Aulegung von Sammelfonds vergl. Res. 28. Juni 1856 (M. Bl. 
S. 179); über allerhöchste Gnadengeschenke zu kirchlichen Bauten Res. 2. Nov. 1837 
(v Kamptz Ann. XXI. 961), 12. Sept. 1842 (M. Bl. 1813 S. 60), 12. März 1868 
(M. Bl. S. 203), 9 Jan. 1873 (Aktenstücke E. O. K. H. 21 S. 157), 19. Aug. 
1872 (das. H. 21 S. 164), 26. Nov. 1873 (C. Bl. U. V. 1874 S. 405), 30. Nov. 
1874 6. III. 6175 II. (bei Trusen S. 561), 21. Dez. 1877 G. I. 2965 (Bewilli= 
gung von Gnadergeschenken reine Staatssache), 3. Nov. 1882 (C. Bl. U. V. 1883 
S. 131) und 8. Dez. 1891 (das. 1892 S. 512), sowie die sehr erschöpfenden Aus- 
führungen 2c. bei Trusen S. 444 f. 
1) Nach den Vorschriften des A. L. R. kommen bei Vertheilung der Kosten für 
den Bau und die Unterhaltung von Landkirchen unter die Eingepfarrten, nur die in 
dem Kirchspiele, nicht auch die außerhalb dessen belegenen Grundstücke des Ein- 
gepfarrten in Anrechnung, Erk. O. Trib. 8. März 1867 (E. LVIII. 370). 
:) Wird die Mutterkirche von der Haupt- und Filialgemeinde gemeinschaftlich, 
und daneben die Filialkirche von der Filialgemeinde zu bestimmten gottesdienstlichen 
Verrichtungen gebraucht, so ist gemäß §. 726 nach dem Grundsatze: Gemeinsamkeit 
der Baulast als Folge der Gemeinsamkeit des Gebrauches über die Baulast Entschei- 
dung zu treffen, Erk. 28. Mai 1866 (Strieth. Arch. LXIV. 125).
	        
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