1360 Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften.
8. 779. Der Patron und die Kirchenvorsteher!) sind schuldig und befugt,
darauf zu sehen, daß der Pfarrer die Wiedmuthsstücke ordentlich verwalte, und
wirthschaftlich nutze.
§. 780. Besonders müssen sie dafür sorgen, daß ein richtiges und voll-
ständiges Wohnungs-, Wirthschafts-, Garten= und Feldinventarium ge-
halten werde. »
§. 781. Wenn Streit entsteht, was an Grundstücken, Gebäuden, Inven-
tarien, Kapitalien oder jährlichen Hebungen, zur Kirche oder Pfarre gehöre, so
muß bei dessen Entscheidung auf die vorhandenen Kirchenmatrikeln vorzüglich
Rücksicht genommen werden. 4
782. Der Pfarrer kann seine Wohngebäude nur mit Einwilligung
des Patrons oder der Kirchenvorsteher:) vermiethen; diese aber dürfen ihm die
Einwilligung ohne erhebliche Gründe nicht versagen.
§. 783. Bei Aufnehmung der Fremden ist der Pfarrer den Polizeigesetzen
gleich jedem andern Einwohner, unterworfen.)
Unterhaltung der Gebäude.
§. 784. Die Unterhaltung?) der Zäune und Gehege, sowie kleine
Reparaturen an den Gebäuden, müssen die Pfarrer und Kirchenbedienten
aus eigenen Mitteln besorgen.
785. Für kleine Reparaturen sind diejenigen zu achten, die entweder
gar keine baaren Auslagen erfordern, oder wo die Kosten, von jeder einzeln
genommen, für den Pfarrer nicht über Drei, und für den Kirchenbedienten
nicht über Einen Thaler betragen.
§. 786. Thüren, Fenster, Oefen, Schlösser, und andere dergleichen innere
Zu Anmerkung 3 auf S. 1339.
Bei Rechtsgeschäften und Prozessen, die das Eigenthum betreffen, wird das
Recht des Eigenthümers durch die Kirche und deren VBertreter wahrgenommen, die
deshalb zu dem von dem Nießbraucher zu führenden Prozesse zuzuziehen find, Erk.
O. Trib. 23. Mai 1870 (Strieth. Arch. LXXVIII. 266).
Zur Klage auf rückständiges Meßkorn ist der Pfarrer selbständig befugt, Erk. O.
Trib. 22. Juni 1857 (Strieth. Arch. XXV. 229).
Pfarrholzdeputate find unablösbar, Erk. O. Trib. 11. Dez. 1877 (K. G. u. Bd.
Bl. 1878 S. 37).
Die allgemeinen Grundsätze vom Nießbrauch (A. L. R. I. 21) lassen sich auf
den Pfarrer nur insoweit anwenden, als ausdrücklich auf fie verwiesen wird oder sie
mit der eigenthümlichen Stellung des Pfarrers nicht im Widersprch stehen. Bergl.
Erk. O. * 8. Nov. 1859 (Strieth. Arch. XXXV. 328); 15. Inli 1863 (das.
XLIX. 344).
1) Jetzt der Gemeinde-Kirchenrath bezw. der katholische Kirchenvorstand.
2) Jetzt des Gemeinde-Kirchenrathes bezw. katholischen Kirchenvorstandes. Ueber
die Mitwirkung der Gemeindevertretung und des Patrons vergl. K. G. u. Syn. O.
§§# 13, 1 und Ges. 20. Juni 1875 §. 21, 1.
2) Die Pflichten des Pfarrers aus §s. 784 ff. sind geringer als die des Nieß-
brauchers. Anderweite Regelung durch Observanz ist zulässig, Erk. O. Trib. 22. Sept.
1854 (Strieth. Arch. XV. 21). Die Unterhaltung der Zäune und Gehege liegt dem
Pfarrer ob, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten (8. 785), ihr Neudau aber nur,
wenn er durch sein BVerschulden nöthig wird, Res. 21. Okt. 1841 (M. Bl. S. 324).
Diese Bestimmungen bleiben aber außer Anwendung, wenn ein besonderes Provinzial-
gesetz dem §. 784 derogirt. Vergl. Res. 4. Dez. 1841 (M. Bl. S. 325).
Ueber die Verpflichtung der Geistlichen in Betreff der Unterhaltung ihrer Dienst-
wohnungen vergl. Res. 17. März 1842 (M. Bl. S. 111). Ueber die Verpflichtung
der Gemeinde zur Instandhaltung der Ufer der Pfarrwiese vergl. Erk. O. Trib.
30. Nov. 1860 (E. XLV. 496). Auch Deichkassenbeiträge hat die Gemeinde, nicht
der Pfarrer zu zahlen, Erk. R. Ger. 7. Okt. 1880 (E. Civ. II. 329) und 3. Mai
1880 (M. Bl. 1881 S. 2); Erk. O. Trib. 20. April 1863 (E. XLIX. 258).
Die Deichbehörde kann sich aber vorbehaltlich dessen Auseinandersetzung mit der
Gemeinde an den Pfarrer halten, E. O. B. VI. 171.