Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1361 
Pertinenzstücke)) der Gebäude, müssen von dem Nießbraucher, mit eigenen 
osten ohne Rücksicht auf den Betrag derselben, unterhalten2) werden. 
§. 787. Auch zu größeren Reparaturen der Pfarrgebäude, sowie zu 
neuen Bauen, muß der Pfarrer die Materialien, soweit als dieselben bei der 
Pfarre über die Wirthschaftsnothdurft befindlich sind, unentgeltlich hergeben. 
§. 788. Woher die übrigen Kosten, in Ermangelung eines eigenen 
dazu bestimmten Fonds, zu nehmen sind, ist nach den vorhandenen verschiedenen 
Provinztalgesetzen?) zu bestimmen. 
§. 789. Wo darüber keine besondere gesetzliche Bestimmung vorhanden ist, 
da müssen diese Kosten, gleich den Bau= und Reparaturkosten der Kirche selbst, 
aus dem Kirchenvermögen genommen, bei dessen Unzulänglichkeit aber, von dem 
Patron und den Eingepfarrten getragen werden ). 
§. 790. Wegen Aufbringung und Vertheilung der Beiträge finden eben 
die Grundsätze wie bei Kirchengebäuden Statt. 
§. 7918). Doch sind Filial= und zugeschlagene Gemeinden von allen Bei- 
trägen zu Pfarr= und Küstergebäuden bei der gemeinschaftlichen Kirche frei, 
wenn sie eigene dergleichen Gebäude zu unterhalten haben?). 
§. 792. Dagegen ist eine solche Filial= und zugeschlagene Gemeinde von 
dem Beitrage zur Unterhaltung des Küstergebäudes bei der gemeinschaftlichen 
Kirche nicht frei, wenn sie gleich einen eigenen Schulmeister hat, sobald dieser 
das Küsteramt bei dem Gottesdienste nicht zugleich mit versieht. 
§. 793. Predigerwittwenhäuser ist in der Regel weder die Kirchen- 
kasse, noch der Patron oder die Gemeinde zu unterhalten verbunden. 
§. 794. Vielmehr müssen die Kosten aus dem von dem Erbauer dazu 
ausgesetzten Fonds genommen, und bei dessen Ermangelung oder Unzuläng- 
lichkeit, von der Wittwe, gegen den ihr zu gute kommenden Genuß der freien 
Wohnung getragen werden. . 
§. 795. Ist aber das Haus von dem Patrone und der Gemeinde selbst 
errichtet oder sonst mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung zur Pfarre geschlagen 
worden, so gilt von desselben Unterhaltung alles, was von Unterhaltung der 
Pfarrgebäude verordnet ist. 
1) Den Pfarrern liegt nur die Unterhaltung der inneren Pertinenzstücke ihrer 
Amtswohnungen, ohne Rücksicht auf den Kostenbetrag, nicht aber deren Erneuerung 
ob, wenn solche durch Alter, Zufall oder Vernachlässigung des Amtsvorgängers nöthig 
wird. In letzterem Falle bleibt der Kirchenkasse nur der Rückgriff an den Vorbesitzer 
oder dessen Erben und ist deshalb bei dem Amtsantritt eines neuen Geistlichen die 
Aufnahme eines gehörigen Uebergabeprotokolles zu veranlassen. — Die Regel des 
A. L. R. erleidet eine Ausnahme, wenn durch Borlegung der Rechnungen nachgewiesen 
wird, daß die Ausgaben für kleine Reparaturen stets observanzmäßig aus der Kirchen- 
kasse bezahlt worden find, Res. 17. März 1842 (M. Bl. S. 111). Zu den Per- 
tinenzstücken der Pfarrgebäude gehören auch die Brunnen, E. O. Trib. LXXX II. 124. 
2) Aber nicht neu beschafft werden, wenn die Reparatur nicht mehr für 
zweckmäßig zu erachten ist, Res. 9. Dez. 1833 (A. XVIII. 705). Das Ofenumsetzen 
liegt dem Pfarrer ob, ausgenommen, wenn die größere Hälfte der Kacheln erneuert 
werden muß, Res. 6. Mai 1842 (C. Bl. U. V. 1862 S. 562); ingleichen liegt ihm 
ob das Reinigen der Schornsteine, Koch, A. L. R. Anm. 77 zu §. 786. 
2) Auch nach den rechtlichen Gewohnheiten, §. 710 oben und Erk. O. Trib. 
14. Juni 1850 (Srieth. Arch. VII. 5). Eine Observanz für Kirchenbauten gilt 
aber nicht unbedingt und ohne Weiteres auch für Pfarrbauten, Erk. O. Trib. 4. Nov. 
1872 (Strieth. Arch. LXXXVI. 326). 
4) Jedoch muß die Nothwendigkeit zum Bau früher nicht vorhandener Pfarr- 
wirthschaftsgebäude zuvor von den geistlichen Obern festgestellt werden, Erk. R. G. 
27. Mai 1881 (E. Civ. V. 239). 
5) Die §§. 791 und 792 können nicht ohne Weiteres auf den Patron angewendet 
werden, vielmehr ist steis die Entstehung und Entwickelung des einzelnen Patronats- 
verhältnisses und der Umfang der damit verbundenen Rechte und Pflichten zu berück- 
sichtigen, Erk. O. Trib. 13. Okt. 1862 (Strieth. Arch. XI,VII. 86). 
6) Vergl. Erk. O. Trib. 30. April 1855 (Strieth. Arch. XVI. 357) und 15. Nov. 
1858 E. XXXNIN. 359). 
Illinz-Kautz, Handbuch II., 7. Aufl. 86
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.