Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1363 
Dangelung, der Gemeinde 1) oder ihrer Repräsentanten, dasselbe verkaufen und 
a#s gelösete Geld zinsbar belegen. 
§. 808. Dergleichen Kapital gehört zum Pfarrvermögen und muß vor- 
ibllich zu vorkommenden Bau= und Reparaturkosten an den Pfarr= und Küster- 
gebäuden verwendet werden. 
§. 809. So lange es aber zu diesem Behufe noch nicht gebraucht wird, 
kommen die Zinsen davon dem jedesmaligen Pfarrer zu gute. 
§. 810. Auch Brennholz ist der Pfarrer nur soweit zu verkaufen berechtigt, 
als entweder der Pfarrwald in gewisse Schläge eingetheilt, und ihm solcher- 
gestalt zum Nießbrauche eingeräumt, oder ihm ein gewisses Deputat daraus 
angewiesen ist, und er von diesem etwas erübrigen kann. 
§. 811. Außer diesem Falle findet bei Brennholz, wenn etwas davon ohne 
Abbruch der Nothdurft des Pfarrers verkauft werden kann, eben das Statt, 
was §§. 807—809 wegen des Bauholzes verordnet ist. 
§. 812. Ist auf dem eigentlichen Hufenschlage der Pfarre Holz gewachsen, 
so kann ein nachfolgender Pfarrer zwar verlangen, daß dasselbe entweder auf 
Kosten desjenigen, der eine solche Veränderung in der ursprünglichen Bestimmung 
es Grundes eigenmächtig vorgenommen hat, oder auf Kosten der Pfarr= und 
Kirchenkasse, weggeschafft oder geradet werde. 
§. 813. Er kann aber weder an das geschlagene Holz, noch an das dafür 
gelöste Geld Anspruch machen; sondern dieses verbleibt demjenigen, welcher die 
osten der Radung getragen hat2). 
5n. Die Früchte und wirthschaftlichen Nutzungen von einzelnen auf 
dem Felde stehenden Obst= und andern Bäumen, gehören dem Pfarrer; an die 
Substanz der Bäume hingegen hat er keinen Anspruch. 
Von Pfarrbauern. 
§. 815. Wo gewisse Dienst= oder Frohnleute zur Pfarre peschlagen sind, 
hat der Pfarrer, in Ansehung ihrer Dienste, eben die Rechte, wie ein Gutsherr 
gegen seine Unterthanen. 
§6. 816. Gerichtsbarkeit und andere gutsherrlichen Rechte stehen dem 
Pfarrer über sie nur alsdann zu, wenn er dergleichen Gerechtsame durch Be- 
leihung vom Staate, oder durch Verjährung besonders erworben hat. 
g. 817. Sind dergleichen Rechte in der Matrikel mit aufgeführt, so streitet 
die Vermuthung für den Pfarrer, daß dieselben auf eine rechtsgültige Weise 
zur Pfarre erworben werden. 
Nutzung des Kirchhofes. 
§. 818. Die Nutzung des Kirchhofess) gehört der Regel nach nicht 
dem Pfarrer, sondern zu den Kircheneinkünften. 
§. 819. Wenn jedoch ein Pfarrer den Kirchhof mit Maulbeerbäumen 
bepflanzt, und für deren Abwartung und Kultur gehörig sorgt, so gebührt 
demselben die gonze Nutzung des Kirchhofes, sowohl an Gras als Früchten. 
8. 820. ill der Pfarrer sich mit der Anpflanzung und Kultur der 
Maulbeerbäume solchergestalt nicht befassen, so steht dieses dem Küster frei, 
welcher dagegen eben dieselben Vortheile von dem Kirchhofe zu genießen hat. 
— 
1) Eine Genehmigung der Gemeindevertretung ist nicht erforderlich, die des 
Kirchencollegii, der Gemeinde oder ihrer Repräsentanten fällt fort. Vergl. Hinschius 
Anm. zu §. 807 in Kochs Landrecht. An Stelle der Kirchenvorsteher tritt der 
Gemeinde-Kirchenrath, bezw. katholische Kirchenvorstand. 
2:) Dem Pfarrer, der das auf seinem Hufenschlage gewachsene Holz herunter- 
schlagen läßt, auch wenn er das Land hat roden und zur Ackerbenutzung wieder 
brauchbar machen lassen, steht ein Anspruch auf das Eigeuthum des Holzes nicht zu. 
Dieses Holz gehört vielmehr der Pfarre, auch dann, wenn der Pfarrer demnächst die 
entblößten Ländereien urbar gemacht hat, Erk. 24. Jan. 1853 (E. XXV. 169). 
2) Die Grabstellengelder gehören nicht hierher, Erk. O. Trib. 23. Dez. 1847 
(Rechtsf. III.,257). 
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