Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 131 
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung ) der An- 
lage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes der- 
selben anordnen. 
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der 
Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des 
Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen 
wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder Erfahren 
herbeizuführen geeignet sein würde. 
§. 148. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer außer den im §. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe 
beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen?); 
wer die im §S. 14 erforderte An= oder Abmeldung einer übernommenen 
Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; 
wer die im §S. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 
wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbe- 
betriebes zuwiderhandelts), oder die in §F. 35 vorgeschriebene Anzeige 
lnterlast 
wer dem §. 33b oder außer den im §. 149 Ziff. 1 vorgesehenen Fällen 
* 43. uer bna zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte 
. inen Wandergewer i 
Denutzung Aberläer 9 eschein (§. 55) einem Anderen zur 
6. wer zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wander- 
gewerbescheins oder der im §. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf 
- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 130. 
festsetzung zu verfolgen, Erk. 31. Jan. 1874 (O. R. XV. 48), 7. April 1875 
(O. R. XVI. 273) und 3. Juli 1879 (O. R. XX. 320). 
Deie Vorschrift des §. 147 Abs. 2 schließt die Strafverfolgung wegen einer Zu- 
widerhandlung gegen die Steuergesetze nicht aus, wenn das in der Handlung zu- 
gleich enthaltene Gewerbepolizeivergehen verjährt ist, Erk. O. Trib. 11. Juni 1877 
(E. LXXX. 313), Erk. R. G. 23. Juni 1882 (E. Crim. VI. 371), Erk. 23. Dez. 
1886 (E. K. VII. 205), E. Crim. XXVII. 403. 
Res. 13. Okt. 1893 (M. Bl. S. 245), betr. die Behandlung der Gnadengesuche 
von Personen, welche wegen der in §. 147 Gew. O. bezeichneten Vergehen, insbe- 
ondere wegen unbefugten Betreibens der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft und 
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus bestraft worden sind. 
1) Die Polizeibehörden haben Vergehen gegen §. 147 Nr. 2 zunächst zur richter- 
lichen Untersuchung zu bringen und von der ihnen beigelegten Befugniß, in den Fällen 
der Nr. 2 die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des den Konzessions- 
bedingungen entsprechenden Zustandes derselben anzuordnen, erst dann Gebrauch zu 
machen, wenn der Thatbestand durch ein richterliches Urtheil festgestellt ift. Nur dann, 
wenn das Vorhandensein eines schleunige Abhülfe erheischenden Nothstandes anzu- 
erkennen ist, erscheint es gerechtfertigt, vor der Entscheidung des Richters auf polizei- 
lichem Wege einzuschreiten, Res. 23. Dez. 1875 (M. Bl. S. 287). 
Stellt sich bei einer Anlage, die ohne Genehmigung in Betrieb gesetzt wurde, 
weil man sie nicht für genehmigungspflichtig hielt, später die Geuehmigungepfüüchug 
keit heraus, so kann die Polizeibehörde die Betriebseinstellung anordnen, Erk. O. V. G. 
10. Jan. 1887 (Pr. B. Bl. VIII. 202). " Z 
:) Die Strafbarkeit wegen unterlassener Anzeige wird dadurch nicht aufgehoben, 
daß die Behörde auf andere Weise von dem Beginne des Gewerbes Kenntniß erhält. 
Die Anzeige muß also trotz Bestrafung wegen unterlassener Anzeige nachgeholt werden, 
falls nicht abermals Bestrafung erfolgen soll, E. K. VI. 235. *7) . 
:) Jedes einzelne Zuwiderhandeln ist strafbar, ein gewerbsmäßiges Zuwider= 
handeln ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit, doch muß nicht etwa jede derartige 
Handlung als einzelne bestraft werden, es ist vielmehr Sache der thatsächlichen Fest- 
stellung, ob in einer Reihe fortgesetzter Handlungen nach der Untersagung eine fort- 
gesetzte Zuwiderhandlung oder eine Reihe verschiedener Strafthaten zu erblicken ist, 
E. Crim. XXVII. 112. 
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