Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

132 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 
seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, 
wissentlich unrichtige Angaben macht; 
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen 
Wandergewerbeschein, ingleichen wer eines der im §. 59 Ziff. 1 bis 3 
beeichneten Gewerbe der §. 59a ergangenen Untersagung zuwider 
etreibt:; 
7a. wer dem §. 56 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 bis 5, 7 bis 119, Abs. 3, §. 56 a 
oder §. 56b zuwiderhandelt?); 
7b. wer den Vorschrifteu der S§. 56, 60 a, 60b Abs. 2 und 31) oder 60e6 
Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt?): 
7c. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Abs. 1, §. 60b Abs. 1 oder des 
§. 60 4 Abs. 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung 
zuwiderhandelt; Z Z 
7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter 14 Jahren 
zu gewerblichen Zwecken mit sich führt oder zu dem nach S. 42b Abs. 5 
verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter 14 Jahren anleitet oder aus- 
schickt 1); 
ve. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in 
Gemäßheit des §. 564 vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zu- 
widerhandelt; · 
8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorge- 
schriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; 
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertranten Lehrlinge 
erletzt; 
9La“). wer den S§. 126 und 126 a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder an- 
leiten lässt; 
9b. wer dem S. 129 oder den auf Grund der S§§. 128 und 130 erlassenen 
Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten lässt; 
wer unbefugt den Meistertitel führt; 
10. wer wissentlich der Bestimmung im S. 127e Abs. 2 zuwider einen Lehr- 
ling beschäftigt; 
11. wer der Bestimmung des §. 1346 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen 
verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den 
gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder oder die in 
§. 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in einer in der Arbeitsordnung 
nicht borgesehenen Reise berwene A 
12. wer es unterläßt, der durch 8. 1346 Abs. 1 und 8. 1342 fü 
gründeten Nerpüchtung nanutlmmen 6 für ihn be- 
13. wer dem §. à oder den auf Grund des S. 119a erla 
Befäimmungen guwiberhandelt (Gef. 1. Jurci 18614rlassenen statnarischen 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossens), 
kafters Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Vieuwenmee e 
enthälts). 
  
1) Aenderung, beruhend auf Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685) Art. 21. 
2) Auch hier ist schon fin einzelnes Juwiiderhandeln strasbar, doch kann, z. B. 
beim Verkauf von Lotterieloosen, in den mehreren Verkäufen auch nur ein fortgesetztes 
Handeln gefunden werden, E. K. IV. 686; VII. 170. v fortgeses 
3) Bietet Jemand Waaren im Umherziehen in öffentlicher Ausspielung dem 
8. 56& zuwider feil, so liegt auch Vergehen gegen §. 286 R. Str. G. B. vor (und 
zwar Idealkonkurrenz), E. Crim. XIV. 384; XXVII. 31. 
4) Eingefügt durch Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 663) Art. 4. 
5) Neben der Steuerstrafe kann eine besondere Strafe wegen mangelnden Legiti- 
mationsscheines nicht verhängt werden, Erk. O. Trib. 11. Juli 1872 (O. R. XIII. 
. 
6) Die Steuerbehörde ist zum Anschluß an das Strafverfahren und zur Ein- 
legung von Rechtsmitteln (noch in der Berufungsinstanz) berechtigt, auch wenn die 
Anklage auf die Steuerkontraveution nicht ausdrücklich gerichtet ist. In die Kosten 
kann sie nicht verurtheilt werden, Erk. O. Trib. 13. Dez. 1876 (O. R. XVII. 818).
	        
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