Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1376 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
1. Die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe, unbeschadet der 
Bestimmung in Art. 24 Nr. 6 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 und 
2. die kirchenregimentliche Aufsicht über das Bermögen der Kirchen, kirchlichen 
Stiftungen und Iustitute und zwar sowohl derjenigen, welche landesherrlichen Patro- 
nats sind als auch derjenigen, welche dem landesherrlichen Patronat nicht unter- 
worfen sind, jedoch unbeschadet der Bestimmungen in Art. 23, 24 und 27 des Ge- 
setzes vom 3. Juni 1876 und ohne Aenderung der Zustäudigkeiten in den Patronats- 
verhältuissen selbst (Art. 22), so daß insbesondere den Regierungen die Ansübung 
aller die Vermögensverwaltung berührenden Befugnisse des landesherrlichen Patronats 
verbleibt. 
Im Einzelnen geht demgemäß in Betreff der kirchlichen Bermögensver- 
waltung auf die Konsistorien über: 
à) Die Fürsorge für die Hinterbliebenen von Geistlichen und Kirchenbeamten; 
b) die kirchenregimentliche Aufsicht über das Etats--, Rechnungs= und Kafssenwefen 
der gedachten Kirchen 2c.; c) die Ausstellung von Attesten über die Legirimation der 
verwaltenden Organe zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Dagegen fällt die 
Autorisation zu Prozessen überhaupt fort (Art. 26); d) die Genehmigung von Ver- 
leichen; e) die Genehmigung zur Bermiethung und Verpachtung von Grundstücken; 
à die Vertheilung der Kirchensitze; g) die Genehmigung zu Ausleihungen und zur 
Aufnahme von Darlehnen, unbeschadet der Bestimmung in Art. 24 Nr. 1 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1876; h) der Erwerb, die Beräußerung und Verpfändung von Grund- 
stücken, unbeschadet der Bestimmung in Art. 24 Nr. 1; i) die Wahrung der Vor- 
rechte und Immunitäten des kirchlichen Bermögens und der geistlichen Stellen; k) die 
Genehmigung zur Bermiethung von Wohngebäuden eines Pfarrers; 1) die Aufsicht 
über die bauliche Unterhaltung und Wiederherstellung von Kirchen-, Pfarr--, Küster- 
und anderer kirchlicher Gebände, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 23 Nr. 2, 
sowie die Fürsorge für die Bersicherung dieser Gebäude gegen Feuersgefahr; m) die 
Auseinandersetzung zwischen dem nen einziehenden Pfarrer und dem abziehenden Pfarrer 
oder dessen Erben über die Einkünfte der Stelle; n) das kirchliche Kollektenwesen ein- 
schließlich der Vereinnamung und Aufsammlung der Erträze vorbehaltlich der Be- 
stimmung des Art. 24 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1876. 
Hinsichtlich des Umfanges der Aufsfichtsrechte der Konfistorien bewendet es bei den 
bestehenden Borschriften. 
Die Einführung und Beränderung der Stolgebühren-Taxe gehört in der Pro- 
vinzial-Instanz zum ausschließlichen Ressort der Konfistorien und bleibt hierbei nur 
die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten (Art. 24 Nr. 4). 
  
fiirchen-Ordunng für die evangelischen 
Gemeinden der Provinz Westfalen und der „Rheinprovinz. 
Bom 5. März 1835 (A. XIX. 104) u. 
Einleitung., 
Bon dem Bekenntnißstande der evangelischen Landeskirche in Rheinland und 
Westfalen (genehmigt durch K.--O. 25. Nov. 1855). 
I. Die evangelische Kirche Westfalens und der Rheinprovinz gründet sich 
auf die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments, als die alleinige und. 
vollkommene Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens, und 
erkennt die fortdauernde Geltung ihrer Bekenntnisse an. 
II. Diese in Geltung stehenden Bekenntnisse sind, außer den alten, allge- 
meinen der ganzen Christenheit, lutherischerseits: die Augsburgische Konfession, 
die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, und 
der kleine und große Katechismus Luthers; reformirterseits: der Heidelberger 
Katechismus. Da, wo lutherischerseits die Konkordienformel, oder reformirter- 
1) Kommentar von Müller-Schuster, Berlin 1892.
	        
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