1376 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
1. Die Sorge für die Anlegung und Unterhaltung der Kirchhöfe, unbeschadet der
Bestimmung in Art. 24 Nr. 6 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 und
2. die kirchenregimentliche Aufsicht über das Bermögen der Kirchen, kirchlichen
Stiftungen und Iustitute und zwar sowohl derjenigen, welche landesherrlichen Patro-
nats sind als auch derjenigen, welche dem landesherrlichen Patronat nicht unter-
worfen sind, jedoch unbeschadet der Bestimmungen in Art. 23, 24 und 27 des Ge-
setzes vom 3. Juni 1876 und ohne Aenderung der Zustäudigkeiten in den Patronats-
verhältuissen selbst (Art. 22), so daß insbesondere den Regierungen die Ansübung
aller die Vermögensverwaltung berührenden Befugnisse des landesherrlichen Patronats
verbleibt.
Im Einzelnen geht demgemäß in Betreff der kirchlichen Bermögensver-
waltung auf die Konsistorien über:
à) Die Fürsorge für die Hinterbliebenen von Geistlichen und Kirchenbeamten;
b) die kirchenregimentliche Aufsicht über das Etats--, Rechnungs= und Kafssenwefen
der gedachten Kirchen 2c.; c) die Ausstellung von Attesten über die Legirimation der
verwaltenden Organe zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Dagegen fällt die
Autorisation zu Prozessen überhaupt fort (Art. 26); d) die Genehmigung von Ver-
leichen; e) die Genehmigung zur Bermiethung und Verpachtung von Grundstücken;
à die Vertheilung der Kirchensitze; g) die Genehmigung zu Ausleihungen und zur
Aufnahme von Darlehnen, unbeschadet der Bestimmung in Art. 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 1876; h) der Erwerb, die Beräußerung und Verpfändung von Grund-
stücken, unbeschadet der Bestimmung in Art. 24 Nr. 1; i) die Wahrung der Vor-
rechte und Immunitäten des kirchlichen Bermögens und der geistlichen Stellen; k) die
Genehmigung zur Bermiethung von Wohngebäuden eines Pfarrers; 1) die Aufsicht
über die bauliche Unterhaltung und Wiederherstellung von Kirchen-, Pfarr--, Küster-
und anderer kirchlicher Gebände, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 23 Nr. 2,
sowie die Fürsorge für die Bersicherung dieser Gebäude gegen Feuersgefahr; m) die
Auseinandersetzung zwischen dem nen einziehenden Pfarrer und dem abziehenden Pfarrer
oder dessen Erben über die Einkünfte der Stelle; n) das kirchliche Kollektenwesen ein-
schließlich der Vereinnamung und Aufsammlung der Erträze vorbehaltlich der Be-
stimmung des Art. 24 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1876.
Hinsichtlich des Umfanges der Aufsfichtsrechte der Konfistorien bewendet es bei den
bestehenden Borschriften.
Die Einführung und Beränderung der Stolgebühren-Taxe gehört in der Pro-
vinzial-Instanz zum ausschließlichen Ressort der Konfistorien und bleibt hierbei nur
die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten (Art. 24 Nr. 4).
fiirchen-Ordunng für die evangelischen
Gemeinden der Provinz Westfalen und der „Rheinprovinz.
Bom 5. März 1835 (A. XIX. 104) u.
Einleitung.,
Bon dem Bekenntnißstande der evangelischen Landeskirche in Rheinland und
Westfalen (genehmigt durch K.--O. 25. Nov. 1855).
I. Die evangelische Kirche Westfalens und der Rheinprovinz gründet sich
auf die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments, als die alleinige und.
vollkommene Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens, und
erkennt die fortdauernde Geltung ihrer Bekenntnisse an.
II. Diese in Geltung stehenden Bekenntnisse sind, außer den alten, allge-
meinen der ganzen Christenheit, lutherischerseits: die Augsburgische Konfession,
die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, und
der kleine und große Katechismus Luthers; reformirterseits: der Heidelberger
Katechismus. Da, wo lutherischerseits die Konkordienformel, oder reformirter-
1) Kommentar von Müller-Schuster, Berlin 1892.