1378 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
Dienste der Kirchenbeamten. Jedes selbständige und sonst qualifizirte Gemeinde-
glied kann zum Gliede des Presbyterti gewählt werden und hat ein mittel-
und unmittelbares Stimmrecht bei der Wahl der Pfarrer und anderer Kirchen-
eamten.
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Pflichten liegen auch denjenigen
Eingepfarrten ob, welche noch nicht die aktiven Rechte eines Gemeindegliedes
nachgesucht und erworben habent).
§. 4. Bei Kirchen, welche keinen Patron haben, hat die Gemeinde das
Recht, ihre Geistlichen zu wählen:).
. 5. Jede Ortsgemeinde wird in ihren Gemeinde-Angelegenheiten durch
ein Presbyterium vertreten, bestehend aus dem Pfarrer oder den Pfarrern,
aus Aeltesten, Kirchenmeistern und Diakonen s).
§. 6. Den Vorsitz im Presbyterium führt der Prediger. Wo mehrere
sind, alternirt das Präsidium unter ihnen nach dem Herkommen. Der Präses
eröffnet und schließt die Verhandlungen mit Gebet.
Wo sich ein bestimmtes Herkommen über das Alterniren des Präsidiums
im Presbyterium nicht gebildet hat, wechselt dasselbe unter mehreren mit
gleichen Rechten angestellten Pfarrern einer Gemeinde jährlich.
In dringenden Verbinderungsfällen des Präses kann da, wo kein anderer
Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz einem Aeltesten übertragen werden.
Ordinirte Hölfsgeistliche haben das Recht, den Sitzungen des Presbyteriums
mit berathender Stimme beiznwohnen !17
§. 7. Die Zahl der Mitglieder des Presbyterium richtet sich nach der
Größe der Gemeinde; doch sollen deren, außer dem Pfarrer, zum wenigsten
vier sein, nämlich zwei Aelteste, ein Kirch-Meister und ein Diakonus oder
Armen-Pfleger.
Abändernngen der bestehenden Zahl bedürfen der Zustimmung der Ge-
meindevertretung und der Genehmigung der Kreis-SynodetK).
S. 8 (in der Fassung Ges. 27. April 1891). Die Mitglieder des Pres-
byterii, mit Ausnahme der Prediger, werden in kleinen Gemeinden, deren Seelen-
1) Res. 25. Aug. 1853 (M. Bl. S. 229).
:) Der §. 4 der Rheinisch-Westfälischen Kirchen-Ordnung:
Bei Kirchen, welche keinen Patron haben, hat die Gemeinde das Recht, ihre
Geistlichen zu wählen —
ist durch Kab. O. 25. Sept. 1836 dahin deklarirt worden, daß es der Wille Seiner
Majestät gewesen ist, denjenigen Gemeinden die Berechtigung zur Wahl ihrer
Geistlichen wieder beizulegen, die sich vor Eintritt der Fremdherrschaft im un-
streitigen Befitz jener befunden haben. Die Bestimmung des F. 4 bezieht sich daher
nicht auf Orte, an denen die Gemeinde auch schon vor dem Eintritte der Fremd-
herrschaft das Recht nicht gehabt hat, ihren Geistlichen selbst wählen zu dürfen.
Es werde aber solchen Gemeinden, namentlich in den Regierungsbezirken Trier und
Coblenz, die nicht zum Synodalverbande von Jülich, Cleve, Berg und Mark gehört
haben, diejenige Mitwirkung bei Besetzung ihrer Predigerstellen, die das Landrecht in
den 88. 329 und 334 II. 11 den Gemeinden bei Patronatskirchen bewillige, mit der
Modifikation des §. 59 Nr. 3 der neuen Kirchen-Ordnung gewährt. Die Besitzer
adliger Güter, denen bei Pfarrwahlen in Gemeinden, wo die Güter liegen, ein
Stimmrecht zustand, haben dies durch die K. O., die alle auf einen besonderen Titel
beruhenden Rechte unberührt läßt, nicht verloren, Res 6. Sept. 1836, bei Müller-
Schufter S. 39.
Bergl. A. E. 28. Juli 1876, betr. die Mitwirkung der evangelischen Kirchen-
gemeinden in Westfalen und in der Nheinprovinz bei Besetzung der unter der freien
kirchenregimentlichen Kollatur stehenden Pfarrstellen, K. G. Bl. 1876/77 S. 17.
(Die Kirchenbehörde beruft den Pfarrer in dem einen Falle mit, in dem anderen ohne
Konkurrenz einer Gemeindewahl; die anderen Bestimmungen dieses Erlasses find ersetzt
durch das Pfarrwahlges. 15. März 1886, K. G. u. Vd. Bl. S. 39).
8) Das Presbyterium hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde, Berw. O.
12. Nov. 1887 S§. 1, ihre Mitglieder find mittelbare Staatsbeamte, Erk. O. Trib.
9. Nov. 1876 (K. G. u. Vd. Bl. S. 145).
") Ges. 27. April 1891 (K. G. u. Vd. Bl. S. 31).