Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1378 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
Dienste der Kirchenbeamten. Jedes selbständige und sonst qualifizirte Gemeinde- 
glied kann zum Gliede des Presbyterti gewählt werden und hat ein mittel- 
und unmittelbares Stimmrecht bei der Wahl der Pfarrer und anderer Kirchen- 
eamten. 
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Pflichten liegen auch denjenigen 
Eingepfarrten ob, welche noch nicht die aktiven Rechte eines Gemeindegliedes 
nachgesucht und erworben habent). 
§. 4. Bei Kirchen, welche keinen Patron haben, hat die Gemeinde das 
Recht, ihre Geistlichen zu wählen:). 
. 5. Jede Ortsgemeinde wird in ihren Gemeinde-Angelegenheiten durch 
ein Presbyterium vertreten, bestehend aus dem Pfarrer oder den Pfarrern, 
aus Aeltesten, Kirchenmeistern und Diakonen s). 
§. 6. Den Vorsitz im Presbyterium führt der Prediger. Wo mehrere 
sind, alternirt das Präsidium unter ihnen nach dem Herkommen. Der Präses 
eröffnet und schließt die Verhandlungen mit Gebet. 
Wo sich ein bestimmtes Herkommen über das Alterniren des Präsidiums 
im Presbyterium nicht gebildet hat, wechselt dasselbe unter mehreren mit 
gleichen Rechten angestellten Pfarrern einer Gemeinde jährlich. 
In dringenden Verbinderungsfällen des Präses kann da, wo kein anderer 
Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz einem Aeltesten übertragen werden. 
Ordinirte Hölfsgeistliche haben das Recht, den Sitzungen des Presbyteriums 
mit berathender Stimme beiznwohnen !17 
§. 7. Die Zahl der Mitglieder des Presbyterium richtet sich nach der 
Größe der Gemeinde; doch sollen deren, außer dem Pfarrer, zum wenigsten 
vier sein, nämlich zwei Aelteste, ein Kirch-Meister und ein Diakonus oder 
Armen-Pfleger. 
Abändernngen der bestehenden Zahl bedürfen der Zustimmung der Ge- 
meindevertretung und der Genehmigung der Kreis-SynodetK). 
S. 8 (in der Fassung Ges. 27. April 1891). Die Mitglieder des Pres- 
byterii, mit Ausnahme der Prediger, werden in kleinen Gemeinden, deren Seelen- 
1) Res. 25. Aug. 1853 (M. Bl. S. 229). 
:) Der §. 4 der Rheinisch-Westfälischen Kirchen-Ordnung: 
Bei Kirchen, welche keinen Patron haben, hat die Gemeinde das Recht, ihre 
Geistlichen zu wählen — 
ist durch Kab. O. 25. Sept. 1836 dahin deklarirt worden, daß es der Wille Seiner 
Majestät gewesen ist, denjenigen Gemeinden die Berechtigung zur Wahl ihrer 
Geistlichen wieder beizulegen, die sich vor Eintritt der Fremdherrschaft im un- 
streitigen Befitz jener befunden haben. Die Bestimmung des F. 4 bezieht sich daher 
nicht auf Orte, an denen die Gemeinde auch schon vor dem Eintritte der Fremd- 
herrschaft das Recht nicht gehabt hat, ihren Geistlichen selbst wählen zu dürfen. 
Es werde aber solchen Gemeinden, namentlich in den Regierungsbezirken Trier und 
Coblenz, die nicht zum Synodalverbande von Jülich, Cleve, Berg und Mark gehört 
haben, diejenige Mitwirkung bei Besetzung ihrer Predigerstellen, die das Landrecht in 
den 88. 329 und 334 II. 11 den Gemeinden bei Patronatskirchen bewillige, mit der 
Modifikation des §. 59 Nr. 3 der neuen Kirchen-Ordnung gewährt. Die Besitzer 
adliger Güter, denen bei Pfarrwahlen in Gemeinden, wo die Güter liegen, ein 
Stimmrecht zustand, haben dies durch die K. O., die alle auf einen besonderen Titel 
beruhenden Rechte unberührt läßt, nicht verloren, Res 6. Sept. 1836, bei Müller- 
Schufter S. 39. 
Bergl. A. E. 28. Juli 1876, betr. die Mitwirkung der evangelischen Kirchen- 
gemeinden in Westfalen und in der Nheinprovinz bei Besetzung der unter der freien 
kirchenregimentlichen Kollatur stehenden Pfarrstellen, K. G. Bl. 1876/77 S. 17. 
(Die Kirchenbehörde beruft den Pfarrer in dem einen Falle mit, in dem anderen ohne 
Konkurrenz einer Gemeindewahl; die anderen Bestimmungen dieses Erlasses find ersetzt 
durch das Pfarrwahlges. 15. März 1886, K. G. u. Vd. Bl. S. 39). 
8) Das Presbyterium hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde, Berw. O. 
12. Nov. 1887 S§. 1, ihre Mitglieder find mittelbare Staatsbeamte, Erk. O. Trib. 
9. Nov. 1876 (K. G. u. Vd. Bl. S. 145). 
") Ges. 27. April 1891 (K. G. u. Vd. Bl. S. 31). 
 
	        
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