1380 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
Die Schlussbestimmung des S. 10 bezieht sich auch für die Rheinprovinz
nur auf Verwandte der wechselnden Glieder des Presbyteriums, nicht des
Pfarrers. Für die Provinz Westfalen behält es bei den desfallsigen überein-
stimmenden Beschlüssen der 3. Westfälischen Provinzial-Synode 57 und 58
sein Bewenden).
Unter dem nach S. 10 für das Diakonen-Amt erforderlichen Alter soll auch
in den Theilen der Rheinprovinz, wo das Allgemeine Landrecht nicht gilt, das
vollendete 24. Lebensjahr verstauden werden).
§. 11. Die erwählten Mitglieder sollen öffentlich von der Kanzel der Ge-
meinde an zwei aufeinander folgenden Sonntagen angezeigt, und darauf, vor
der Gemeinde durch den Pfarrer, nach dem in der Agende befindlichen For-
mular, eingeführt werden.
Gegen die Wahl eines Aeltesten oder Diakons können nur bis zur voll-
zogenen zweiten Verkündigung Einspröche eingelegt werden. Teber diese
Einsprüche entscheidet zunächst das Moderamen der Kreis-Synode, auf erfor-
derten gutachtlichen Bericht des Presbyteriums und auf Rekurs, welcher jedoch
innerhalb 14 Tagen präklusivischer Frist, von der Bekanntmachung des Be-
schlusses des Moderamens an gerechnet, eingelegt werden muss, das Kon-
sistoriums).
Der Rekurs an das Konsistorium, welches in letzter Instanz entscheidet,
ist nur demjenigen, gegen welchen der Einspruch gerichtet worden ist, nicht
auch dem Opponenten gestattet. Bis zur endgültigen Entscheidung über die
erhobenen Einsprüche verbleibt der Amtsvorgänger des Beanstandeten in seinen
Funktionen und, falls nicht zu ermitteln ist, an wessen Stelle der Beanstandete
treten sollte, entscheidet das Loos darüber, welcher von den ausscheidenden
Presbytern bis zu jenem Zeitpunkte in seinen Fonktionen zu verbleiben bat.
Einsprüche gegen die Persönlichkeit des Gewählten und die Legalität der Wahl-
handlung werden hierbei überall gleichmässig behandelt 0.
§. 12. Das Presbyterium versammelt sich, auf schriftliche Aufforderung
des Präses, welche den Mitgliedern — — vor der Sitzung bekannt gemacht
werden muß, in der Regel jeden Monat einmal, in der Sakristet, oder einem
andern bestimmten, angemessenen Lokale in einem der kirchlichen Gemeinde-
Gebäude. Der Präses hat darauf zu halten, daß Ordnung, Anstand und Würde
in der Versammlung nicht verletzt und nur über kirchliche Gegenstände ge-
sprochen werde.
Der Präses kann auch, wo es erforderlich ist, außergewöhnlich das Pres-
byterium zusammenberufen. Zur Fassung eines Beschlusses müssen zwei Drittel
bezw. die Hälfte (Zusatz 8 Nr. 3 von 1853) der gesetzlichen Mitgliederzahl
versammelt sein. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Loos, sonst die Stimme
des Vorsitzenden!).
Die Einladung des Präses muss den Mitgliedern des Presbyteriums spä-
testens am Tage vor Abhaltung der Versammlung zukommen.
Statt der schriftlichen Form kann auch die sonst herkömmliche Form der
Einladung benutzt werden.
Ist die Einladung schriftlich und unter Angabe der Berathungsgegen-
stände erfolgt, so ist schon die Halfte der Mitglieder des Presbyteriums be-
schlussfähig. «
DekPräseseröEnetundschliesstdioVerscmmlungmjtGebet«).
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlussfassung persbnlich
betheiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur
auf ausdrückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung an-
wesend sein.
1) Abs. 2, 3 gemäß Res. 25. Aug. 1853.
:) Nr. 6 Kab. O. 22. Aug. 1847 (M. Bl. S. 284).
2) Abs. 2 gemäß Res. 25. Ang. 1853.
4) Kab. O. 8. Dez. 1866 (M. Bl. 1867 S. 32).
") Die Aenderungen in Abs. 2 beruhen auf Ges. 27. April 1891.
6!) Abs. 3—6 gemäß Res. 25. Aug. 1853.