Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 133 
aft bis zu acht Tagen wird bestraft: 
wer den im §. 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im §. 43 
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbe- 
betriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des §. 44 a Abs. 2 
zuwiderhandelt: 
2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des 
§. 56 oder dem §. 60c Abs. 1 zuwiderhandelt; 
3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen be- 
stimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in 
einem anderen Bezirke betreibt; 
4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder 
unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbe- 
schein angiebt; 
5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugte Personen mit 
sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Ver- 
hältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet; 
6. wer den polizeilichen Anordnungen ) wegen des Marktverkehrs zu- 
widerhandelt; 
7. wer es unterläßt, den durch §§. 105 Abs. 2, 134e Abs. 2, 138, 138a 
Abs. 5, 1395 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen (Ges. 
In- Dund el u bleibt die Straf sch 
n allen diesen Fällen blei ie Strafe ausgeschlossen, wenn die straf- 
bare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die En u esetze * 
§. 150 (in der Fassung des Ges. 1. Juni 1891). Mit Geldstrafe bis 
zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für 
jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in 
Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem in §. 146 Ziff. 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen 
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar 
macht oder vernichtet; 
4. wer den Bestimmungen des 8. 120 Abs. 1 oder einer auf Grund des 
8. 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt?); 
45%. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmässig ab- 
schliesst (SS. 103e Abs. 1 Ziff. 1 und 126b); 
5. wer es unterläßt, den durch §. 134e Abs. 3 für ihn begründeten Ver- 
pflichtungen nachzukommen. 
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verlecung der Schulpflicht, nach 
echen r* höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziff. 4 
erührt. 
§. 151. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften 
von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung 
des Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt 
hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben 
denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen beangen ist 
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung 
1) Vergl. Erk. R. G. 19. Nov. 1879 (E. Crim. I. 302) und Erk. O. Trib. 
10. Mai 1875 (O. R. XVI. 359). « 
2) Nr. 8 und Abs. 2 des 8. 148 find durch Art. 4 Ges. 26. Juli 1897 (R. G. 
Bl. S. 663) aufgehoben. · 
«)DieSchulveksäumnißwikdnurdurchnachgewiesenesdyngendeo,ntchtanders 
zu befriedigendes Bedürfniß des jugendlichen Arbeiters im Betriebe entschuldigt. Daß 
er Schulvorstand die Entschuldigung hat gelten lassen, zwingt den Strafrichter nicht 
zur Freisprechung, da er die Entschuldigung nachzuprüfen hat, E. K. X. 101. Un- 
möglichkeit der Beschaffung der Lehrmittel seitens der Eltern, Vormünder oder des 
Schülers macht straflos, Erk. K. G. 3. Okt. 1822 (G. A. XI. 199). 
) Eingefügt durch Art. 4 Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 663). 
u & 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle 
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1. 
 
	        
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