1384 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
4 19. Die Anzahl dieser Vertreter wird, nach der Größe der Seelenzahl
der Gemeinde, nach folgender Progression festgestellt:
In Gemeinden von 200 Seelen und darunter, werden alle 1) stimmfähigen
Gemeinde-Glieder berufen:
a) auf Gemeinden von 200 bis inkl. 500 Seelen, 16 Repräsentanten,
b) für Gemeinden von 500 bis 1000 Seelen, 20 Repräsentanten,
c) von 1000 bis 2000 Seelen, 24 Repräsentanten,
d) von 2000 bis 5000 Seelen, 40 Repräsentanten,
e) bei Gemeinden über 5000 Seelen, 60 Repräsentanten.
§. 20. Die sämmtlichen Repräsentanten werden zum ersten Male gewählt
unter dem Vorsitz des Kreis-Superintendenten, mit Zuziehung des Pfarrers,
oder der Pfarrer der Gemeinde).
§. 21. Wähler der Repräsentanten sind alle Gemeinde-Glieder, welche das
24. Lebensjahr zurückgelegt haben, zu den Bedürfnissen der Gemeinde, wo es
erforderlich ist, konkurriren und
a) entweder ein öffentliches Amt bekleiden,
b) oder einem eigenen Geschäft vorstehen,
e) oder eine eigene Haushaltung führen.
Das Presbyterium ist befugt, einem Gemeindegliede wegen gegebenen
ôöffentlichen Aergernisses durch einen förmlichen Beschluss das Wahlrecht zu
entziehen.
Sofern die Gemeindevertretung einzelne Klassen der Gemeinde von der
Beitragspflicht durch Beschluss freilässt, erlischt das Wahlrecht derselben nicht.
. Der Sohn einer Wittwe, welcher deren Geschäft führt und das 24. Lebens-
Jjahr vollendet hat. besitzt das aktive und passive Wahlrechts).
§. 22. Wählbar zu Repräsentanten sind diejenigen selbständigen Gemeinde-
glieder, welche das 24. Jahr zurückgelegt, einen unbescholtenen Ruf haben,
ehrbaren Lebenswandel führen, und an dem Gottesdienste und heiligen Abend-
mahle fleißig Theil nehmen.
§. 23. Die Wahl erfolgt auf die Weise, daß jeder Wählende so viele
Namen von Wählbaren, als Stellvertreter der Gemeinde zu ernennen sind, in
einem, dem die Wahl leitenden Kirchen-Beamten zu übergebenden verschlossenen
Settel benennt, damit die Stimmen ganz frei von allem fremdartigen Einflusse
eiben.
Statt der Abstimmung durch verschlossene Stimmzettel kann das Pres-
byterium durch Beschluss auch die Wahl durch öffentliche Stimmgebung zu
Protokoll auordnen.
Wo die örtlichen Verhältnisse dies nöthig machen, kann die Wahl auch
mit Berücksichtigung der einzelnen Abtheilungen der Gemeinde erfolgen.
Die nach den Ortsverhältnissen erforderlichen näheren Bestimmungen der
Wahlform bleiben besonderen Wahlordnungen vorbehalten, die nach Anhörung
des Presbyteriums auf Antrag des Superintendenten durch das Konsistorium
festgestellt werden#).
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt).
Die Einführung von Wählerlisten mit der Wirkung, dass nur die in die
Wählerliste eingetragenen Gemeindeglieder zur Ausübung des Wahlrechts zu-
zulassen sind, kann durch Gemeindestatut angeordnet werden.
In diesem Falle ist über die Anmeldung zur Wählerliste, über deren Auf-
stellung und öffentliche Auslegung, sowie über die Zulässigkeit und Erledigung
von Einwendungen gegen die Liste durch das Statut das Erforderliche zu be-
stimmen.
Die Göltigkeit der in einzelnen Gemeinden auf Grund der vorstehenden
1) Die nach §. 19 in kleineren Gemeinden berufenen stimmberechtigten Mit-
glieder sind, wenn eine ordnungsmäßige Einladung zu einer Versammlung statt-
gefunden hat, beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, Res. 11. Dez.
1861 (M. Bl. 1862 S. 4).
2) Gemäß Ges. 27. April 1891.
3) Gemäß Res. 25. Aug. 1853.