Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1390 Abschnitt XII. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
Sie bringt ihre Beschwerden über Verletzung der kirchlichen Ordnung, 
über eingeschlichene Missbräuche in Kirchen- und Schulwesen, sowie über die 
Führung von Geistlichen und Kirchenbeamten und ihre desfallsigen Anträge 
an die betreffenden Behörden. 
Sie beräth die Anträge und Gotachten der Kreis-Synoden ihres Bereichs 
und fasst über die inneren kirchlichen Angelegenheiten Beschlüsse. 
Die Beschlüsse der Provinzial-Synode treten aber erst dann in Kraft und 
Ausführung, wenn sie die Bestätigung der kirchlichen Aufsichtsbehörden em- 
pfangen baben. 
Sie nimmt an den Prüfungen der Kandidaten pro licentia und ministerio 
durch aus dem Bereiche der Provinzial-Gemeinde gewählte Abgeordnete, deren 
Zahl der der examinirenden Räthe des Konsistoriums der Provinz gleich ist, 
mit vollem Stimmrecht Antbeil. 
Sie begutachtet die kirchlichen Gegenstände, welche ihr von der Kirchen- 
regierung zur Begutachtung vorgelegt werden. 
Sie führt die Aufsicht über die Kreis-Synodal-Wittwen- und Synodalkassen 
ihres Bereichs, sowie über die Provinzial-Synodalkasse. Auch erhält sie Ein- 
sicht von dem Zustande des Provinzial-Emeritenfonds und der anderen pro- 
vinziellen kirchlichen Stiftungen. ' 
Sie wählt ihren Vorstand. 
Sie übt eine selbständige Theilnahme an der kirchlichen Gesetzgebung 
nicht nur in den durch S. 7, 3 und S. 10 der General-Synodal-Ordnung vor- 
gesehenen Fällen, sondern auch dergestalt, das kirchliche Gesetze, deren Gel- 
tung sich auf die Provinz beschränken soll, durch das Kirchenregiment nicht 
ohne ihre Zustimmung erlassen werden können. 
Zur Einführung neuer, regelmässig wiederkehrender Provinzial-Kirchen- 
kollekten bedarf es der Zustimmung der Provinzial-Synode. 
Sie wählt Abgeordnete zur General-Synode pach Massgabe der Bestimmungen 
der General-Synodal-Ordnung. 
Die Geschäfts-Ordnung wird von der Provinzial-Synode mit Genehmigung 
des Evangelischen Oberkirchenraths geregelt. 
Die Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittbeile der gesetzlichen Mit- 
gliederzahl anwesend sind. Die Beschlösse werden nach absoluter Mehrheit 
der Abstimmenden gefasst. Für Wablhandlungen sind die Bestimmungen im 
§. 8 massgebend. 
§. 50. Der Präses der Provinzial-Synode, im Behinderungsfall der Assessor, 
beruft die Provinzial-Synode, leitet die Verhandlungen derselben, sorgt für die 
Beobachtung der äußeren Ordnung sammelt die Stimmen giebt bei Gleichheit 
der Stimmen durch seine Stimme den Ausschlag!), und faßt die Beschlüsse 
nach der Mehrheit der Stimmen ab. 
Er ist der erste Abgeordnete der Provinzial-Synode zu den Prüfungen 
der Kandidaten. 
Er hat das Recht, den Kreis-Synodal-Versammlungen mit vollem Stimm- 
recht beizuwohnen. 
Er führt die Korrespondenz mit den Behörden über alle Angelegenheiten 
der Provinzial-Synode. 
Er repräsentirt bei der Einweihung neuer Kirchen und bei kirchlichen 
Feierlichkeiten von provinzieller Bedeutung:) die Provinzial-Synode. 
s. 50 a. Dem Vorstande der Provinzial-Synode liegt ob: 
1. Die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erfordert 
werden; 
2. die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konsistoriums. Sie muss 
eintreten bei Entscheidung sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung 
von Presbytern (neuer Zusatz zu S. 126) und Repräsentanten (neuer Zusatz zu 
8. 24), als auch in erster Instanz über Einwendungen der Gemeinde gegen die 
Lehre eines zum Pfarramte Designirten, ferner bei Entscheidungen, durch 
  
1) Nur bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit stets das Loos §§. 49 
letzter Abs. und 8 K. O. 
2) Ges. 27. April 1891.
	        
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