Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1395
interd 63. Ist der Berufene schon ordinirt, so findet bloß durch den Super-
ntendenten die Introduktion statt, worauf der berufene Geistliche seine Ein-
führungs-Predigt hält.
#t. 64. Ueber die geschehene Ordination und Introduktion hat der Super-
ntendent Bericht durch den General-Superintendenten an das Konsistorium
au erstatten.
S. 64 a. Die für Wiederbesetzung erledigter Pfarrstellen gegebenen gesetz-
ichen Bestimmungen kommen auch bei Pfarrverwesern, die mit dem Rechte
er Nachfolge angestellt werden, sowie bei allen lebenslänglich angestellten
ordinirten Hülfsgeistlichen in Anwendong.
b Bei der Anstellung ordinirter oder nicht ordinirter Kandidaten für un-
destimmte Zeit, welche die Gemeinde besoldet, genügt es, dass der Super-
mtendent mit der Gemeinde-Vertretung ein Wablprotokoll abfasst und zu
ordentlicher Bestätigung vorlegt. Bei Anstellung von Gehülfen, die der Pfarrer
selbst besoldet, findet keine Wabl durch die Gemeinde-Vertretung statt; die
Anstellang selbst aber unterliegt der Zustimmung des Presbyteriums und des
vuperintendenten 0.
§. 65. Ueber das Nachjahr der Prediger-Wittwen gelten folgende Bestim-
mungen:)2).
Fünfter Abschnitt.
Von den Pflichten des Pfarrers.
Acder 66. Dem Pfarrer liegt ob, nach Anleitung der eingeführten Kirchen-
gende den Gottesdienst abzuhalten, die Sakramente zu verwalten und alle
geistlichen Amts-Handlungen zu verrichten; den Unterricht der Jugend im
ehristenthum vorzunehmen, die ihm überwiesene Aufsicht über die Schulen zu
führen und sich allen, zur Seelsorge gehörenden Geschäften zu unterziehen.
§. 67. Er muß mit einem unbescholtenen, exemplarisch-christlichen Lebens-
wandel der Gemeine, welche ihm anvertraut ist, vorleuchten, und überall den
st und die Würde eines Geistlichen behaupten.
§. 68. Er hat die Kirchenbücher nach den darüber bestehenden Gesetzen zu
führen, und für die Aufbewahrung aller Bücher, Dokumente und Nachrichten,
elche den Zustand und das Vermögen der Gemeinde betreffen, Sorge zu tragen.
§. 69. Als Vertreter der Gemeinde in den Kreis= und Provinzlal-Synoden
soll er sowohl das Beste der ganzen Kirche, als auch besonders seiner Gemeinde
vor Augen haben und zu befördern suchen.
S 8. 70. Für die genaue Besorgung derjenigen Verrichtungen, welche der
taat den Predigern, insbesondere bei Eheverhältnissen, Aufgeboten, Trauungen,
uUfen, Begräbnissen, Führung der Kirchenbücher und der aus denselben aus-
hustellenden Zeugnisse aufträgt, ist er der Obrigkeit verantworlich.
Die Zeit der Amtshandlungen des Pfarrers ist, mit Einwilligung desselben
nach billiger Anordnung des Presbyteriums zu bestimmen 0.
§. 71. Der Prediger darf zwar die Grundstücke, deren Benutzung ihm zu seiner
Salartrung angewiesen ist, selbst bewirthschaften, mit schriftstellerischen Arbeiten
und der Erziehung fremder Kinder, auch gegen Pension, sich beschäftigen, aber
kein bürgerliches Gewerbe treiben.
§. 72. Wenn ein Prediger eine Reise zu machen beabsichtigt, welche nicht
über 14 Tage währt, so hat er davon dem Presbyterio Anzeige zu machen.
Zu längerer Abwesenheit hat er den Urlaub von seinen Superintendenten nach-
—
1) Res. 25. Aug. 1853.
à) Jetzt das Gef. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 1), eingeführt in
Westfalen und Nheinprovinz durch Bd. 8. März 1893 (das. S. 4); abgedruckt
eiter unten.
1) Ein Anspruch auf die den Geistlichen aus Staatsmitteln bewilligten Gehalts-
Uschüsse steht der Wittwe oder den Erben nicht zu, doch kann ausnahmsweise an die
RKdürftige Wittwe mit Genehmigung des Kultusministers die Weiterzahlung der Zu-
1 üsse ganz oder theilweise für die Dauer der Gnadenzeit erfolgen, Res. 12. Jan.
876 (M. Bl. S. 67).
88*