Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1396 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
zusuchen, welcher ihm denselben auf 4 Wochen geben kann. Ein noch längerer 
Urlaub kann nur vom General-Superintendenten gegeben werden, weicher indeß 
die Zeit von acht Wochen nicht überschreiten darf. Ein Urlaub von mehr als 
8 Wochen ist durch den General-Superintendenten bei dem Präsidenten des 
Konsistorii nachzusuchen. 
73. Der Pfarrer hat im Falle eines Reise-Urlaubs für seine Stelle 
zu sorgen. 
8. 74. Der Prediger, den eine langwierige Krankheit verhindert, seine 
Stelle selbst zu versehen, kann auf einen Substituten antragen, welcher auf den 
Vorschlag des Pfarrers vom Superintendenten für die Zeit der Krankheit des 
Pfarrers angeordnet wird. Für die Entschädigung des Substituten muß der 
Kfarrer sorgen. Wird ein Pfarrer durch Altersschwäche oder unheilbare 
ankheit verhindert, sein Amt fortzusetzen, so wird derselbe emeritirt. Der 
emeritirte Pfarrer behält wenigstens die Hälfte seines bisherigen Dienstein- 
kommens #0. » · 
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß der Nachfolger bis zum Tode des 
emeritirten Pfarrers anständig besoldet werde. 
Sechster Abschnitt. 
Von dem öffentlichen Gottesdienst und andern heiligen 
Handlungen. 
1. Von der Feier des öffentlichen Gottesdtzenstes. 
a) Allgemeine Besstimmungen. 
§. 75. Die Kirchen find lediglich zur Abhaltung des Gottesdienstes und 
Verrichtung anderer kirchlicher Handlungen bestimmt und dürfen zu anderen 
Zwecken, ohne Genehmigung des Presbyteriums, des Superintendenten und 
des Konsistoriums der Provinz nicht benutzt werden ?). 
§. 76. Für eine ihrem Zwecke entsprechende Einrichtung der Kirchen ist 
möglichst Sorge zu tragen. 
1. 77. Die Gesänge beim öffentlichen cettesbienst dürfen nur aus der 
von der Provinzial-Synode zu diesem Zwecke vorgeschriebenen und landes- 
herrlich bestätigten Liedersammlung gewählt werden. 
. 78. Die Predigt, als ein uptstück des Gottesdienstes, sei einfach 
und deutlich, würdevoll und kräftig, der heiligen Schrift und dem evangelischen 
Glaubensbekenntnifse gemäß und erbaulich. 
§. 79. Die Wahl der Texte wird in der Regel den Predigern über- 
laffen. Sie müssen jedoch aus den kanonischen Büchern der Bibel genommen 
werden. 
§. 80. Es dürfen in der Kirche Publikationen bürgerlicher Verfügungen, 
oder Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit nicht Statt finden. 
b) Besondere Bestimmungen. 
Von dem Gottesdienst an Sonn= und Feiertagen. 
§. 81. Der öffentliche Gottesdienst und alle anderen gottesdienstlichen 
Handlungen find nach den, in der Agende für die Preußischen Lande, mit be- 
sonderen Bestimmungen für die Rheinprovinz und Westfalen, enthaltenden An- 
ordnungen vorzunehmen. 
1) Nicht aber auch der von dem Diensteinkommen verschiedenen (§. 131) Dienst- 
wohnung, Res. 7. Nov. 1839 (Hermens Handbuch III. 699.) · 
Bergl.L.G.16.Jnli1886(K.O.n.Vd.Vl..S.8t)überwunko 
willigeBerietznngindeusnhestanng.51-65)nudbteBeiotdnnuqeinesAmtss 
ehülfen (8. 56). 
s 2) d Gemeindeglieder dürfen von der Kanzel zur Unterschrift von Petitionen 
und Adressen nicht aufgefordert, solche auch zu diesem Zwecke in der Sakristei nicht 
ausgelegt werden, Res. 15. Sept. 1848 (M. Bl. S. 296). 
 
	        
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