Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XLI.  Rheinisch-Westfälische  Kirchen-Ordnung.  1399

Venehmigung  der  Provinzial-Synode  und  des  Consistorii  der  Provinz  gebraucht
erden.

§.  107.  Vor  zurückgelegtem  14.  Jahre  soll  kein  Kind  zur  Konfirmation  zugelassen
  werden.  Wenn  ein  Kind  in  diesem  Alter  konfirmirt  wird,  so  muß  es
den  Unterricht  wenigstens  zwei  Jahre  ununterbrochen  genossen  haben.

Wo  herkömmlich  ein  höheres  Alter  zur  Konfirmation  erforderlich  wird,  da
soll  dies  aufrecht  erbalten  werden  1)).

§.  108.  Der  besondere  Konfirmanden-Unterricht  wird  in  den  letzten  4  Monaten
  vor  der  Konfirmation,  wöchentlich  wenigstens  in  4  Stunden  ertheilt.

§.  109.  Jedes  Kind  wird  in  derjenigen  Gemeinde  im  Christenthum  unterrichtet
  und  konfirmirt,  welcher  die  Eltern  angehören.  Ausnahmen  hiervon
können  nur  Statt  haben,  auf  Dispensation  des  Marrerd,  dem  die  Konfirmation
zusteht,  welcher  aber  die  Dispensation  nicht  verweigern  kann,  wenn  das  Kind
in  einer  anderen  Gemeinde  erzogen  wird.  Sind  die  Eltern  nicht  mehr  am  Leben,
so  wird  es  da  unterrichtet  und  konfirmirt,  wo  es  untergebracht  ist.

S§F.  110.  Vor  der  Konfirmation  selbst,  muß  durch  den  Pfarrer  eine  Prüfung
  der  Konfirmanden  in  Gegenwart  des  Kirchenvorstandes  gehalten  werden.
Nach  geendigter  Prüfung  bestimmt  der  Kirchenvorstand  nach  der  absoluten
Mehrheit  der  Stimmen,  ob  der  Geprüfte  würdig  sei,  ausgenommen  zu  werden.

Von  dem  Beschlusse  der  Abweisung  kann  von  demjenigen,  der  denselben  für
unbegründet  hält,  an  den  Superintendenten  appellirt  werden,  welcher  nach  vorhergegangener
  Prüfung  des  Abgewiesenen  den  Beschluß  bestätigt  oder  verwirft.

o  es  gewünscht,  oder  erbaulich  gefunden  wird,  kann  die  Prüfung  auch
vor  der  Gemeinde  geschehen.  «··  .

8.  111.  Die  Konfirmation  geschieht  in  der  Kirche  vor  der  versammelten
Gemeinde.  Zu  einer  Konfirmation  in  einem  Privathause  bedarf  es  der  Erlaubniß
  des  Superintendenten,  welcher  dieselbe  nur  in  dringenden  Fällen  ertheilen
  wird,  und  ist  bei  solcher  Konfirmation  auch  die  Gegenwart  des  Presbyterii
  nothwendig.

4.  Von  der  Ordination.

§.  112.  Es  dürfen  nur  solche  durch  die  Ordination  zum  Predigeramte
eingeweiht  werden,  welche  auf  die,  in  dieser  Kirchen-Ordnung  näher  bestimmte
Weise  zu  demselben  erwählt  und  berufen  sind.

Ausnahmen  können  nur  dann  stattfinden,  wenn,  in  dringenden  Fällen,  auf
den  Antrag  des  General-Superintendenten,  die  landesherrliche  geistliche  Behörde
die  Erlaubniß  ertheilt.

§.  113.  Die  Ordination  zum  Predigt-Amte  geschieht  in  einer  öffentlichen
gottesdienstlichen  Versammlung,  unter  Mitwirkung  der  Moderatoren  der  Kreisynode,

  von  dem  Superintendenten,  an  einem  von  diesem  bestimmten  Tage,
vor  der  Gemeinde  des  Ordinanden.

5.  Von  der  Einsegnung  der  Ehe).

§.  114.  Die  Ehe,  als  eine  christliche,  von  Gott  geheiligte  Verbindung,  wird
von  der  Kirche  eingesegnet,  nach  den  von  derselben  feltgesesten  Bestimmungen.
1.  Die  kirchliche  Einsegnung  der  Ehe  findet  nur  statt  bei  Ehen,  welche  nach
den  Landesgesetzen  erlaubt  sind.
Die  kirchliche  Einsegnung  muss  vor  mindestens  zwei  Zeugen  geschehen  7.
2.  Der  Ehe-Einsegnung  geht  die  dreimalige  Proklamation  nach  den  darüber
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  vorher.
3.  Welchem  Pfarrer  die  Trauung  gebühre,  ist  nach  den  darüber  bestehenden
  allgemeinen  Vorschriften  zu  beurtheilen.
4.  Die  Verlobten,  welche  die  kirchliche  Einsegnung  von  einem  anderen  Pfarrer,
als  dem  berechtigten  zu  empfangen  wünschen,  werden  durch  ein  Dimissorial
ihres  Pfarrers  dazu  autorisirt.

—.

1)  Res.  25.  Ang.  1853.

2)  Diepensation  vom  gesetzlichen  Konfirmationsalter,  Res.  26.  März  1890  bei
Müller-Schuster  S.  227.

)  Bergl.  Kirchenges.  27.  Juli  1880,  betr.  die  Tranungs-Ordnung  (K.  G.  u.
Bd.  Bl.  S.  109).