1416 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung.
Zu Anmerkung 1 auf S. 1415.
den Pensions-Fonds der evangelischen Landeskirche oder an einen Emeritus oder an
eine Pfarrwittwe derartig geschmälert ist, daß die geeignete Besetzung der Stelle
hierdurch erschwert oder unmöglich gemacht wird, von der Anwendung dieses Para-
graphen zu dispenfiren.
§. 5. Für das Verfahren bei der Gemeindewahl find maßgebend:
a) in den westlichen Provinzen die Bestimmungen des §. 59 der Kirchen-Ordnung
vom 5. März 1836 mit den dazu ergangenen oder künftig zu erlassenden
Ergänzungen;
b) in den östlichen Provinzen die nachstehenden 9#§. 6 bis 11 dieses Gesetzes.
#§. 6. Die Bewerbung ist schriftlich bei dem Konfistorium anzubringen.
Die eingegangenen Meldungen sind dem Gemeinde-Kirchenrath zu übersenden.
5. 7. Der Gemeinde-Kirchenrath hat unter Leitung des Superintendenten alle
zu einer ordnungsmäßigen Wahl erforderlichen Vorbereitungen zu teffen.
Sowohl die vereinigten Gemeindeorgane, als auch der Gemeinde-Kircheurath für
sich, können verlangen, daß die zur Besetzung der Stelle in Anssicht genommenen
Geistlichen und Kandidaten, auf Einladung des Superintendenten nach vorheriger
Abkündigung in den Kirchen des Gemeindebezirks, eine Predigt und Katechisation
halten. Wenn mehr als drei Gastpredigten zu dem Zwecke verlangt werden, so kann
der Kreis-Synodal-Borstand ihre Zahl auf Antrag des Superintendenten bis auf
drei beschränken. Die Wahl ist nicht auf diejenigen beschränkt, welche eine Predigt
und Katechisation gehalten haben.
Der Gemeinde-Kirchenrath ist in Bereinigung mit der Gemeindevertretung be-
rechtigt, Mitglieder der Gemeinde an den Wohnort des Bewerbers zu senden, um
ihn predigen zu hören und Erkundigungen über ihn einzuziehen.
Ein Bewerber darf sich nur den zu gemeinschaftlicher Sitzung vereinigten Ge-
meindeorganen und zwar auf die Einladung des Gemeinde-Kirchenraths anläßlich der
von ihm gehaltenen Gastpredigt perfönlich vorstellen. Einem gewählten, welcher
entgegen dieser Vorschrift durch persönliches Werben um Stimmen oder in anderer
Weise durch unwürdige Mittel auf seine Wahl einzuwirken versucht hat, ist die Be-
stätigung zu versagen.
g. 8. Der Superintendent bestimmt im Einverständniß mit dem Gemeinde-
Kirchenrath den Wahltermin mit einer Frist nicht unter zwei Wochen") und leitet
die Wahlverhandlung.
§. 9. Die Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmzettel. Wird bei der ersten
Wahl die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den-
jenigen Drei statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergiebt
auch diese Wahl eine absolute Mehrheit nicht, so scheidet bei der ferneren Wahl der-
jenige aus, welcher die mindeste Stimmenzahl erhalten hat. Dasselbe geschieht ohne
engere Wahl in dem Falle, daß im ersten Wahlgange nur drei Personen Stimmen
erhalten haben. ·
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. Stimmen Abwesender
dürfen nicht zugelassen werden.
Erörterungen über die zur Wahl stehenden Personen find verboten.
Im Uebrigen finden die Wahlvorschriften der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept.
1873 entsprechende Anwendung. (585. 27, 30, 11 daselbft.)
Sofort nach beendigter Wahl prüft der Gemeinde-Kirchenrath unter Vorsttz des
Superintendenten die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung.
5. 10. Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden
sonntäglichen Hauptgottesdiensten in allen Kirchen der Parochie von der Kanzel be-
kannt zu machen. «
Wenn der Gewählte nicht bereits vor der Wahl eine Gastpredigt gehalten (8. 7)
oder nicht schon bisher im geistlichen Amt an derselben Gemeinde gestanden hat, so
ist von ihm eine Probepredigt und Katechisation zu fordern. Innerhalb zwei Wochen
nach der ersten Bekanntmachung, bezw. nach der Probepredigt kann jedes Gemeinde-
*) Der Nachweis, daß die Einladung den Wählern 14 Tage zuvor zugegangen,
ist zu den Wahlakten zu bringen. Vergl. K. G. u. Vd. Bl. 1885 S. 86.