Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1417 
Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertragung 
eines kirchenregimentlichen Amts verbunden werden soll, findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
§. 33. Der Gemeinde-Kirchenrath ist befugt, auch andere Gemeinde-An- 
elegenheiten, die ihm dazu geeignet scheinen, an die Gemeindevertretung zur 
erathung und Beschließung zu bringen. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1416. 
glied gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten und gegen die Gesetzlichkeit 
der Wahl bei dem Superintendenten Einspruch erheben. 
Das Verfahren über erhobene Einsprüche regelt sich nach §§. 55 Nr. 10 und 
68 Nr. 6 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 1878 und §. 36 Nr. 1 der 
Gen. Syn. O. 
§5. 11. Der Gewählte erhält von dem Gemeinde-Kirchenrathe eine schriftliche 
Benachrichtigung über seine Wahl, in weicher das Diensteinkommen der Stelle an- 
gegeben sein muß. 
Der Gewählte hat sich innerhalb vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung 
über die Annahme der Wahl zu erklären. 
Lehnt er ab, oder erklärt er sich nicht, so ist innerhalb sechs Wochen zu einer 
Neuwahl zu schreiten. 
§. 12. Der Gemeinde-Kirchenrath (Presbyterium) hat, nachdem der Gewählte 
angenommen hat, die Wahlverhandlung durch den Superintendenten dem Konfistorium 
zur Berufung des Gewählten einzureichen. 
Im Falle der Versagung der Berufung des Gewählten hat das Konufistorium 
dieselbe auf Grund des §. 391 Th. II. Tit. 11 A. L. R. näher zu begründen. 
Sowohl dem Gewählten als dem Gemeinde-Kirchenrath (Presbyterium) steht dagegen 
innerhalb vier Wochen die Beschwerde an den Evangelischen Ober-Kirchenrath frei. 
Will der Gemeinde-Kirchenrath von Einlegung der Beschwerde absehen, so hat derselbe 
die Angelegenheit ungesäumt der Gemeindevertretung (Repräsentation) zur Beschluß- 
faffung zu unterbreiten. 
5. 13. Die Kosten des Wahlverfahrens fallen der Gemeinde zur Last. Es ist 
zulässig diese Kosten aus der Kirchenkafse zu bestreiten. 
§. 14. Soweit der im §. 32 Nr. 2 der K. G. u. Syn. O., bezw. im Erlaß 
vom 28. Juli 1876 vorgesehene Wechsel in der Besetzung nicht bereits durch Er- 
ledigung der Pfarrstelle eingetreten ist, wird folgendes festgesetzt: 
Fällt die erste durch Tod eintretende Stellenerledigung auf einen ungeraden 
Monat, so wählt die Gemeinde, wenn auf einen geraden Monat, so beruft die 
Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl. 
Erfolgt die erste Erledigung auf andere Weise, als durch den Tod des Stellen- 
inhabers, so wählt die Gemeinde. 
Wird eine neue Stelle besetzt, so beruft die Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl. 
Jede Besetzung gilt erst mit Einführung des Geistlichen in das Amt ales 
vollendet. 
§. 15. Das Konfistorium kann eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl 
anordnen. Eine Berlängerung der Frist ist zulässig. Wird die Frist nicht inne- 
gehalten, so erlischt das Wahlrecht der Gemeinde für diesen Fall. 
Wird die Berufung des Gewählten (F. 12) in Folge der wider die Wahl er- 
hobenen Einsprüche oder aus anderen Gründen von dem Kirchenregimente endgültig 
versagt, so muß eine Neuwahl binnen sechs Wochen vorgenommen werden. Hat 
auch die zweite Wahl die Genehmigung der Kirchenbehörde nicht erhalten, so ist die 
Stelle von dem Koufistorium ohue weitere Konkurrenz einer Gemeindewahl zu 
besetzen. 
#§. 16. Das vorstehende Gesetz tritt an die Sielle der Vd. vom 2. Dez. 1874 
(G. S. S. 355) und des Erl. vom 28. Juli 1876 (K. G. u. Vd. Bl. 1876/77 
S. 17.) 
Wahlen der Pfarrer in der evang.-luth. Kirche der Provinz Hannover: K. Ges. 
22. Dez. 1870 (G. S. 1871 S. 1); 5. Juli 1876 (G. S. S. 277); 28. Juli 
1882 (G. S. S. 329); 18 Juni 1894 (G. S. S. 133). Berbesfserung ungenügend 
dotirter Pfarrstellen daselbst: K. Ges. 4. Juli 1876 (G. S. S. 275); 4. März 1894 
(G. S. S. 21).
	        
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