Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1419
§. 36. Der Gemeinde-Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeinde-
Organe an und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten (§. 18)
in einem Jedermann zugänglichen Lokale 14 Tage lang öffentlich aus. .
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel
bekannt zu machen, mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungefrist
Reklamationen gegen die Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach
dem Ermessen des Gemeinde-Kirchenraths kann die Bekanntmachung auch noch
in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen.
Die eingehenden Reklamationen hat der Gemeinde-Kirchenrath zu prüfen
und geeignetenfalls die Liste zu berichtigen; gegen einen ablehnenden Bescheid
steht dem dadurch von der Wahl ausgeschlossenen binnen 14 Tagen der Rekurs
an den Vorstand der Kreis-Synode zu. Durch Einlegung des Rekurses wird
die anstehende Wahl nicht aufgebalten. Zwischen dem Ende der Reklamations-
frit und dem Tage der Wahl müssen mindestens vierzehn Tage in der Mitte
egen.
8. 37. Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe
der Zeit und des Ortes der Wahl, sowie der zahl der für den Gemeinde-
Kirchenrath und für die Gemeindevertretung zu wählenden Personen von der
Kanzel in allen von der Anordnung der Wahl an bis zum Wahltage statt-
findenden Hauptgottesdiensten zu geschehen. Anderweite den örtlichen Ver-
hältnissen entsprechende Bekanntmachungen zu veranstalten, bleibt dem Ermessen
des Gemeinde-Kirchenraths überlassen.
Der Patron oder Patronatsvertreter (§. 6) ist zur Theilnahme an der
Wahlhandlung besonders einzuladen.
§. 38. Die Wahl geschieht in der Kirche der Wahlgemeinde an einem
Sonntage nach Schluß des Hauptgottesdienstes.
Die Wahlhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeinde-Kirchenraths
geleitet, welchem die übrigen Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und er-
forderlichenfalls einige von diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahl-
vorstand zur Seite stehen. Der Patron und der Patronatsvertreter ist immer
berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten.
Der Vorsitzende eröffnet die Wahlhandlung. Er ermahnt die Wähler,
ihre Wahl auf Männer von unsträflichem Wandel, christlicher Gesinnung, be-
währter Liebe zur evangelischen Kirche und fleißiger Theilnahme an Wort und
Sakrament zu richten.
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Ab-
stimmung erfolgt schriftlich mittelst Stimmzettel. Durch Beschluß des Gemeinde-
Kirchenraths kann eine mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden.
Zunächst ist die Wahl der Aeltesten, danach die der Mitglieder der Ge-
meindevertreter zu vollziehen.
Gewählt find diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrheit für
die zur Bildung oder Ergänzung der Gemeinde-Organe erforderliche Zahl von
Personen nicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch
engere Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos).
Zu Anmerkung 3 auf S. 1418.
wählbar, auch wenn er einen Aeltesten ernannt hat, Res. E. O. K. 18. Dez. 1873
(Aktenst. H. 22 S. 253). Wähler find mangels entgegenstehender Vorschrift auch die
niederen Kirchendiener (E. O. K. 30. Dez. 1873 das. H. 22 S. 286 läßt es unent-
schieden).
1) Bertheilung von Stimmzetteln seitens eines Mitgliedes des Wahlvorstandes
ist unangemessen, macht aber die Wahl nicht ungültig, Res. E. O. K. 30. April
1874 (Aktenst. H. 22 S. 283); ebenso nicht die Zulassung eines Unberechtigten,
sofern auch ohne seine Stimme die erforderliche Mehrheit vorhanden, Res. E. O. K.
30. April 1874 (das. H. 22 S. 282). Bei Fefßtstellung der absoluten Mehrheit sind
die Stimmen derer, welche unbeschriebene oder ungültige Zettel abgeben, insbesondere
ihre Stimmen einem Nichtwählbaren zuwenden, insoweit also sich an einem gültigen
Wablakte nicht betheiligen, vorweg in Abzug zu bringen, Res. E. O. K. 8. Juli 1885
(K. G. u. Bd. Bl. S. 40). Bedingte Stimmzettel sind ungültig. Ob korrigirte