1420 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal--Ordnung.
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den
wesentlichen Hergang beurkundet. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden
und mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenraths unterzeichnet.
§. 39. Die Namen der Gewählten werden, nachdem der Gemeinde-
Kirchenrath die Legalität der Wahl geprüft und anerkannt hat, an zwei auf
gee folgenden Sonntagen im Hauptgottesdienste der Gemeinde bekannt
gemacht.
§. 40. Einsprüche gegen die Wahl können bis zur zweiten Bekannt-
machung derselben (§F. 39) von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede (F. 34)
erhoben werden.
Ueber solche Einsprüche entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath und, auf
eingelegten Rekurs, für welchen von Zustellung der Entscheidung an eine
Merschntägige präklusivische Frist läuft, der Vorstand der Kreis-Synode (§. 56
r.
Der letztere hat auch von Amtswegen die Wahl zu prüfen.
§. 41. Die Gewählten können das Gemeindeamt ablehnen oder
niederlegen,
1. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet, oder
2. schon sechs Jahre das Aeltestenamt bekleidet haben, oder J
3. wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit,
häusiger Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse. Ueber die
Erheblichkeit und thatsächliche Begründung entscheidet der Gemeinde-
Kirchenrath und auf eingelegten Rekurs, für welchen von Zustellung
der Entscheidung an eine vierzehntägige präklusivtsche Frist läuft, der
Vorstand der Kreis-Synode.
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Ge-
meindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm
jeboch auf sein Gesuch von dem Gemeinde-Kirchenrath wieder beigelegt werden.
Die Ablehnung oder Niederlegung des vom Patron übertragenen Aeltesten-
amts unterliegt keinen beschränkenden Bestimmungen.
A 42. Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten,
weil Wahlberechtigte nicht erschienen find, oder die chienenen die Vornahme
der Wahl verweigert haben, oder weil nicht wählbare Personen gewählt worden
find:), so hat für dieses Mal der Vorstand der Kreis-Synode die Aeltesten zu
ernennen.
Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den
Gemeinde-Kirchenrath ausgeübt.
§. 43. Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter
dauert sechs Jahre.
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden
sind wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nach-
folger im Amte.
besti Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung
estimmt.
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeinde-
vertretung 2) in ihrer nächsten Versammlung einen Ersatzmann, dessen Funktion
sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt.
Zu Anmerkung 1 auf S. 1419.
Stimmzettel für ungültig zu erachten, ist nach den besonderen Umständen zu be-
messen insbes. danach, ob der Urheber der Korrekturen zweifelhaft sein kaun, Res. E.
O. K. 13. Febr. 1874 (Aktenst. H. 22 S. 278).
1) Wegen der Entscheidung über Einsprüche gegen eine Wahl für die kirchlichen
Organe bei Gemeinden, die mit einer anderen Kirchengemeinde zu einer Gesammt-
parochie vereinigt find, vergl. Res. 22. März 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 66).
:) Auch wenn z. B die Ergänzungswahl auf Personen gelenkt wird, deren Wahl
beim ersten Mal mit Erfolg angefochten wurde, Res. 17. Oke. 1874 (Aktenstücke
H. 22 S. 290).
) Res. 22. Nov. 1879 (K. G. u. Bd. Bl. S. 239), betr. das Berfahren bei
Ersatzwahlen zum Aeltestenamt in Gemeinden ohne Gemeindevermetung.