Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal--Ordnung. 1423 
gewählt. Diejenigen Gemeinden welche hiernach noch ein oder mehrere 
Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder, werden 
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen 
Verhältnisse der Gemeinden und des Kreises, das erste Mal, nach Anhörung 
des Kreis-Synodalvorstandes durch Anordnung des durch den Provinzial- 
Synodalvorstand verstärkten Konsistoriums, demnächst endgültig nach 
Anhörung der Kreis-Synode durch Beschluss der Provinzialsynode be- 
stimmt. 
Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf drei Jahre1) und wird durch 
die vereinigten Gemeindeorgane, bei verbundenen Gemeinden der Ge- 
sammtparochie, vollzogen; wo verfassungsmässig eine Gemeindevertretung 
nicht vorhanden ist. erfolgt die Wahl durch den Gemeinde-Kirchenrath. 
Diejenigen weltlichen Mitglieder der Kreis-Synode, welche noch kein 
Gelübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Vorsitzenden der 
Kreis-Synode mit demjenigen Gelübde verpflichtet, welches die Mit- 
glieder der Provinzial-Synode nach §. 63 der K. G. u. Syn. O. vom 
Sept. 1873 zu leisten haben. Die Gewählten müssen das 30. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben. 
Seitens der Kirchenregierung ist darauf hinzuwirken, dass darch 
Theilung der grösseren Diözesen eine übermässig grosse Zahl der zu 
einer Kreis-Synode gehörigen Mitglieder vermieden werde. 
§. 51. Die Kreis-Synode tritt jährlich in der Regel einmal zusammen. 
Außerordentliche Versammlungen können mit Genehmigung oder auf Anordnung 
des Konsistoriums stattfinden. Die Dauer der Bersammlung soll zwei Tage 
nicht überschreiten. 
Ausnahmsweise ist das Konsistorium befugt, eine schriftliche Abstimmung 
der Mitglieder außerhalb der Versammlung zu veranstalten ?. 
§. 52. Der Vorsitzende beruft, eröffnet und schließt die Versammlung und 
sorgt für die vorbereitenden Arbeiten, die er auf Mitglieder des Synodal- 
vorstandes (§. 54) und andere geeignete Synodalen nach Bedürfniß ver- 
theilen kann. 
Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der zu verhandeln- 
den Gegenstände und sorgt für Aufrechthaltung der Ordnung. In diesen Ge- 
schäften kann er sich durch ein anderes Mitglied der Synode vertreten lassen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es der Anwesenheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl). 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wahl- 
handlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch engere 
Wahl bis zu Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen. Bei Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen ent- 
scheidet das Loos . 
egch Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Schlußfitzung auch mit Gebet 
Leschlossen. 
6. 53. Der Wirkungskreis der Kreis-Synode umfaßt nachstehende Be- 
fugnisse und Obligenheiten: 
1. die Erledigung der vom Konsistorium oder von der Provinzial-Synode 
ihr zugehenden Vorlagen; 
2. die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Provinzial- 
Synode, welche von den Mitgliedern der Synode, von den Gemeinde- 
ae Spchen oder auch einzelnen Gemeindegliedern des Synodal-Kreises 
ausgehen:; 
3. die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen, Kandidaten und alle in 
kirchlichen Berufsämtern stehenden Personen ihres Kreises. 
1) Für ein während der dreijährigen Wahlperiode ausscheidendes Mitglied der 
Kreis-Synode ist ein Ersatzmann zu wählen, Res. 12. Jan. 1880 (K. G. u. Bd. Bl. S. 2). 
2) Jedoch niemals in den Fällen des §. 54, 3—8 Ges. 3. Juni 1876. 
2) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. BVd. Bl. S. 14). 
4) Abstimmung durch Zuruf ist nicht unzulässig, wenn Niemand Einspruch erhebt, 
Res. E. O. K. 21. Okt. 1886 (K. G. u. Bd. Bl. S. 101).
	        
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