Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 137
b) über Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß, innerhalb des Gemeindebezirks
des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlaffung den im §. 42b Abs. 1
der R. Gew. O. bezeichneten Gewerbebetrieb auszuüben, soweit es dazu der
Erlaubuiß bedarf.
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Kreis-
(Stadt-) Ausschusse zu.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Ein-
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (collegialische Ge-
meindevorstand).
§. 2. Gegen Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörden, durch welche
Reichsangehörigen
a) eine Gewerbelegitimationskarte (§. 44a Abs. 6 a. a. O.) versagt,
b) eine Gewerbelegitimationskarte oder eine Legitimationskarte zum Aufsuchen
von Waarenbestellungen oder zum Aufkaufen von Waaren (s. 44 a Absl. 1
a. a. O.) durch Zurücknahme entzogen worden ist,
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt, gegen dessen
Endurtheile nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist.
§. 3. Der Bezirksausschuß, im Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident, beschließt
über Anträge auf Genehmigung des im §. 56 Abs. 4 a. a. O. vorgesehenen Druck-
schriftenverzeichnisses. Gegen den versagenden !) Beschluß des Bezirksausschusses findet
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, gegen den
versagenden Beschluß des Polizeipräsidenten die Klage bei dem Bezirksausschufse
inmnerhalb zwei Wochen statt.
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Re-
vifion zulässig.
§s. 4. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise ge-
hörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß, entscheidet
auf Klage der Ortspolizeibehörde)
a) über die Zurücknahme der Erlaubniß zu dem im §. 33a der R. Gew. O.
bezeichneten Gewerbebetrieb und über die Untersagung desselben,
b) über die Zurücknahme der Erlaubniß, innerhalb des Gemeindebezirks des
Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung den in 8. 42b Abs. 1 a. a. O.
bezeichneten Gewerbebetrieb auszuüben,
e) über die Untersagung des im §. 42b Abs. 1 a. a. O. bezeichuten Gewerbe-
betriebes mit den im §. 59 Ziff. 1 und 2 aufgeführten Erzeugnissen und
Waaren, falls eine solche Untersagung nach §. 42b Abs. 3 zugelassen
worden ist,
4) über die Untersagung des Gewerbebetriebes solcher Pfandleiher, welche den
Gewerbebetrieb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 be-
gonnen haben (8. 53 Abs. 3 der R. Gew. O.),
e) über die Untersagung des ohne Wandergewerbeschein zulässigen Gewerbe-
betriebes im Umherziehen (a. a. O. §. 59a).
§. 5. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde über
die Zurücknahme des Wandergewerbescheins (s. 58 a. a. O.), der Ausdehnung des-
selben (s. 60 Abs. 3 a. a. O.) und der Erlaubniß, bei dem Gewerbebetrieb im
Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mitzuführen, in den Fällen des §. 62
Abs. 2 a. a. O.
§. 6. Diese BVerordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. Juli 1883
Über die allgemeine Landesverwaltung (G. S. S. 195) in Kraft.
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) Vergl. Anw. 4. Sept. 1869 Abschn. D und Abschn. A. II. der hier folgenden
Bd. 29. Dez. 1883.
:) In Hannover des Gemeindevorstehers, Hann. Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S.
S. 181) §. 35, 6, 7.