Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal--Ordnung. 1425 
Synodalvorstand sind, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im 
Falle seiner Verhinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Kon- 
sistorium kann jedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen 
Ephoralfunktionen angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem er- 
nannten Vertreter der Superintendentur übertragen. 
§. 55 1). Der Synodalvorstand hat 
1. den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen, 
2. für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu 
sorgen, zu welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch einige 
Synodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann, 
3. die Synodalprotokolle an das Konsistorium zu befördern und die von 
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen 
wird, zur Ausführung zu bringen, 
4. zur Versammlung der Kreis-Synode die erforderlichen Einleitungen zu 
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten, 
5. dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten, 
6. in eiligen Fällen der nach §. 53 Nr. 5 und 6 der Synode übertragenen 
Mitaufsicht die vorläufige bis zur nächsten Synodalversammlung wirk- 
same Entscheidung zu treffen, 
7. wenn die Kreis-Synode nicht versammelt ist, die ihr in §. 53 Nr. 4 
übertragene Zuständigkeit auszuüben, 
8. auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten 
oder Gemeindevertretern (8. 40), über die Zulässigkeit einer Amtsableh- 
nung oder Niederlegung von Aeltesten oder Gemeindevertretern (8. 41), 
sowie über den Ausschluß vom Wahlrechte (§. 36) zu entscheiden, 
9. darüber zu befinden, ob der Fall des §. 44 Nr. 1 vorliegt, sowie die 
Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und 
der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Verweis 
und wegen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu ver- 
fügen (F. 44 Nr. 2). 
Die Disziplinar-Entscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache 
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen 
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich über 
die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. Binnen vier 
Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigten der 
Rekurs an das Konsistorium zu, welches endgültig entscheidet. Lautet 
die angefochtene Verfügung auf Entlassung, so kann das Konsistorium 
nur unter Zuziehung des Vorstandes der Provinzial-Synode entscheiden, 
10. bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konsistorium, 
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des 
Designirten, sowie über Einwendungen von einer Zweidrittelmehrheit 
der Gemeindemitglieder zu entscheiden. 
Ueber Einwendungen wegen der Lehre des Designirten trifft in 
erster Instanz das Konsistorium die Entscheidung unter Mitwirkung des 
Vorstandes der Provinzial-Synode (vergl. S. 68 Nr. 6). Der Kreis-- 
Synodalvorstand ist beschlusslähig, sobald mindestens drei Mitglieder, 
einschliesslich des Vorsitzenden, an der Beschlussfassung theilnehmen?). 
§. 56. Bei den Versammlungen der Kreis-Synode findet eine beschränkte 
Oeffentlichkeit statt. Z 
Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die 
Aeltesten desselben, die evangelischen Kirchenpatrone, die evangelischen Mitglieder 
der an der Kirchenverwaltung betheiligten Kreis= und Provinzialbehörden, sowie 
der Centralbehörden haben als Gäste Zutritt. 
— — — — — —— 
1) Erweiterung des Wirkungskreises Ges. 16./18. Juni 1895 (G. S. S. 271). 
2) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. Bd. Bl. S. 14) und Ausf. Anw. 9. März 
1891 (das. 35). Nach letzterer sind sämmtliche Mitglieder unter Miltbeilung der 
Tagesordnung und ausdrücklichem Hinweis auf obige Bestimmung über die Beschluß- 
fähigkeit vom Vorsitzenden schriftlich zu laden. Die Bescheinigung der Ladung 
(Quittungsschein der Post über Einschreibebrief) ist zu den Akten zu nehmen. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 90
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.