Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal--Ordnung. 1425
Synodalvorstand sind, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im
Falle seiner Verhinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Kon-
sistorium kann jedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen
Ephoralfunktionen angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem er-
nannten Vertreter der Superintendentur übertragen.
§. 55 1). Der Synodalvorstand hat
1. den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen,
2. für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu
sorgen, zu welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch einige
Synodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann,
3. die Synodalprotokolle an das Konsistorium zu befördern und die von
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen
wird, zur Ausführung zu bringen,
4. zur Versammlung der Kreis-Synode die erforderlichen Einleitungen zu
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten,
5. dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten,
6. in eiligen Fällen der nach §. 53 Nr. 5 und 6 der Synode übertragenen
Mitaufsicht die vorläufige bis zur nächsten Synodalversammlung wirk-
same Entscheidung zu treffen,
7. wenn die Kreis-Synode nicht versammelt ist, die ihr in §. 53 Nr. 4
übertragene Zuständigkeit auszuüben,
8. auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten
oder Gemeindevertretern (8. 40), über die Zulässigkeit einer Amtsableh-
nung oder Niederlegung von Aeltesten oder Gemeindevertretern (8. 41),
sowie über den Ausschluß vom Wahlrechte (§. 36) zu entscheiden,
9. darüber zu befinden, ob der Fall des §. 44 Nr. 1 vorliegt, sowie die
Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und
der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Verweis
und wegen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu ver-
fügen (F. 44 Nr. 2).
Die Disziplinar-Entscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich über
die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. Binnen vier
Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigten der
Rekurs an das Konsistorium zu, welches endgültig entscheidet. Lautet
die angefochtene Verfügung auf Entlassung, so kann das Konsistorium
nur unter Zuziehung des Vorstandes der Provinzial-Synode entscheiden,
10. bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konsistorium,
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des
Designirten, sowie über Einwendungen von einer Zweidrittelmehrheit
der Gemeindemitglieder zu entscheiden.
Ueber Einwendungen wegen der Lehre des Designirten trifft in
erster Instanz das Konsistorium die Entscheidung unter Mitwirkung des
Vorstandes der Provinzial-Synode (vergl. S. 68 Nr. 6). Der Kreis--
Synodalvorstand ist beschlusslähig, sobald mindestens drei Mitglieder,
einschliesslich des Vorsitzenden, an der Beschlussfassung theilnehmen?).
§. 56. Bei den Versammlungen der Kreis-Synode findet eine beschränkte
Oeffentlichkeit statt. Z
Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die
Aeltesten desselben, die evangelischen Kirchenpatrone, die evangelischen Mitglieder
der an der Kirchenverwaltung betheiligten Kreis= und Provinzialbehörden, sowie
der Centralbehörden haben als Gäste Zutritt.
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1) Erweiterung des Wirkungskreises Ges. 16./18. Juni 1895 (G. S. S. 271).
2) K. Ges. 9. März 1891 (K. G. u. Bd. Bl. S. 14) und Ausf. Anw. 9. März
1891 (das. 35). Nach letzterer sind sämmtliche Mitglieder unter Miltbeilung der
Tagesordnung und ausdrücklichem Hinweis auf obige Bestimmung über die Beschluß-
fähigkeit vom Vorsitzenden schriftlich zu laden. Die Bescheinigung der Ladung
(Quittungsschein der Post über Einschreibebrief) ist zu den Akten zu nehmen.
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 90