Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1426 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des 
Synodalvorstandes ab. 
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konsistorium etwa abgeord- 
netes Konsistorialmitglied, desgleichen der Präses der Provinzial-Synode (§. 66) 
hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreis-Synode beizuwohnen, 
dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
§. 57. In Städten, welche mehrere Synodalkreise umfassen, ist auf das 
Zusammentreten von mehreren Kreis-Synoden zur Behandlung gemeinsamer 
kirchlicher Angelegenheiten der Stadt Bedacht zu nehmen. Die Anordnung 
desselben erfolgt mit Einwilligung der einzelnen Kreis-Synoden, im Fall ihres 
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzial-Synode durch das Konsisto= 
rtum 9, welches zugleich den Vorsitz und die Geschäftsordnung der so gebildeten 
synodalen Körperschaft regelt2). 
  
1) Ist jetzt dem Art. 6 Ges. 3. Juni 1876 gegenüber nicht mehr statthaft. Vergl. 
auch Art. 1 und 9 und Instr. 25. Jan. 1882 (Nr. 54). 
:) Ges. 18. Mai 1895 (G. S. S. 175), betr. die Berliner Stadtsynode und 
die Parochialverbände in größeren Orten für den Geltungsbereich des Ges. 25. Mai 
1874, betr. die ev. K. G. u. Syn. O. (G. S. S. 147): 
§5. 1. Der nach dem anuliegenden Kirchengesetze, betr. die Berliner Stadtsynode 
und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 gebildete Stadt- 
synodalverband der Haupt= und Refidenzstadt Berlin, sowie die nach Art. II. des- 
selben Kirchengesetzes zu bildenden Gesammtverbände in anderen Ortschaften können 
Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, 
insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen und verklagt werden. Die Anleihen 
dürfen nur zur Erwerbung von Grundstücken, sowie zur Errichtung neuer kirchlicher 
Gebäude und Einrichtung von Begräbnißplätzen verwendet werden. 
§. 2. Die Berliner Stadtsynode, sowie die Verbandsvertretungen der anderen 
Gesammtverbände und deren Organe üben die im Art. I. 8§. 5, 6 und 10 des 
Kirchengesetzes gedachten Rechte in Betreff der Vermögensverwaltung ihrer Berbände 
und der Vertretung derselben in vermögensrechtlicher Beziehung. 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden Dritten gegen- 
über nach Art. I. §. 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes festgestellt. 
" 3. Art. I. SS. 1, 2, Abs. 1, 2 und 4, §§. 5, 6 und 10 Abs. 1, sowie 
Art. II. des Kirchengesetzes können ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht ab- 
geändert werden. 
§. 4. Die Anordnung, durch welche die im Art. I. des Kirchengesetzes dem 
Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder theilweise 
dem nach Art. II. desselben gebildeten Gesammtverbande einer anderen Ortschaft 
übertragen werden, bedarf der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Die nach Art. I. §. 11 und Art. II Abs. 3 des Kirchengesetzes zu erlassenden 
Regulative bedürfen der vorgängigen Anerkennung seitens der Staatsbehörde, daß 
die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider find. 
§. 5. Auf die Beschlüsse über Umlagen (Art. 1 §. 6 Abs. 2 bis 4 des 
Kirchengeseses) sindet Art. 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 An- 
wendung. 
Soll die Umlage, soweit sie anderen Zwecken als zum Ersatz für aufgehobene 
Stolgebühren oder zur Berichtigung des Antheils aller Gemeinden des Verbandes an 
den Kreis-, Provinzial- und Generalsynodalkosten sowie an den für provinzielle und 
landeskirchliche Zwecke ausgeschriebenen Umlagen dient, zehn Prozent der Summe 
der von den pPflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu entrichtenden Ein- 
kommensteuer übersteigen, so bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde, für Um- 
lagebeschlüsse der Berliner Stadtsynode derjenigen des Staatsministeriums. 
Im Uliebrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der staatlichen 
Aussichtsbehörde zu den Beschlüssen der Berliner Stadtsynode und der anderen Ver- 
bandsvertretungen, bei den Vorschriften der Art. 24 und 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876 (G. S. S. 125). 
Die im Art. 24 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht 
erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteige- 
rung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt.
	        
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