Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1431 
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode von 
drei Jahren. 
§. 60. Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Pro- 
vinzial-Synode gewählten Vorstandes, des Provinzial-Konsistoriums und des 
Evangelischen Ober-Kirchenraths sind berechtigt, mit berathender Stimme an 
den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. 
Außerdem wohnt ein Königlicher Kommissar den Verhandlungen bei, welcher 
jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann. Das gleiche Recht steht 
den General-Supertntendenten der Provinz zu. 1 
3. 61 und 62 sind durch die hier folgenden 8§. 45 und 46 der Gen. 
Syn. O. vom 20. Jan. 1876 ersetzt): « » 
S. 45. Jeder Kreis-Synodalbezirk ist ein Wahlkreis, seine Kreis-Synode 
der Wahlkörper. Ist jedoch in der Provinz eine grössere Anzahl von Kreis- 
Synoden vorhanden, so ist durch Vereinigung mehrerer Kreis-Synoden zu 
einem Wahlverbande die Zahl der Wahlkreise auf fünfunddreissig, in den Pro- 
vinzen Brandenburg und Sachsen auf vierzig zu verringern. In dem Wahl- 
verbande bilden die vereinigten Kreis-Synoden den Wahlkörper 0. 
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis- 
Synoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kirchengesetzlichen 
Regelung durch Königliche Verordnung) bestimmt. 
Die Zahl der von den Kreis-Synoden und Wahlverbänden zu wählenden 
Abgeordneten (S. 44 Nr. 1) beträgt das Dreifache der in der Provinz vor- 
handenen Wahlkreise. 
Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. 
S. 46. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass in jedem Wahlkreise 
. ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises in geistlichen 
Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen; 
2. ein Abgeordueter aus solchen Angehörigen des Wahlkreises gewählt 
wird, welche in Kreis-Synoden oder in den Gemeindekörperschaften 
desselben als weltliche Mitglieder zur Zeit der Kirche dienten oder 
früher gedient habens); 
3. das letzte Drittheil der Abgeordneten wird von den an Seelenzahl 
stärkeren Kreis-Synoden und Wahlverbänden aus den angesehenen, 
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Provinzialbezirkes 
gewählt. Diejenigen Wahlkörper, welche hiernach eines oder mebrere 
dieser Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder 
werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl das erste Mal durch An- 
ordnung des Erangelischen Ober-Kirchenraths, demnächst endgültig 
durch Beschluss der Provinzial-Synode bestimmt. Dieser Beschluss 
bedarf der Bestätigung des durch den Vorstaud der General-Synode 
verstärkten Evangelischen Ober-Kirchenraths. 
Die weltlichen Mitglieder müssen das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
§. 63. Die Mitglieder der Provinztal-Synode legen bei ihrem Eintritt 
in die Synode nachstehendes Gelöbniß ab: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich meine Obliegenheiten als Mitglied der 
Synode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes und den Ordnungen 
der evangelischen Landeskirche gemäß, erfüllen und darnach trachten will, 
daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, 
Christus“. 
!) Wegen Zutheilung des letzten Drittels an die einzelnen Wahlkörper s. Res. 
O. K. 10. April 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 104), 27. Mai 1880 (K. G. u. Vd. 
Bl. S. 67), 16. Juni 1887 (K. G. u. Vd. Bl. S. 90) und 17. Mai 1894 (K. 
G. u. Vd. Bl. S. 41). 
:) Vergl. A. E. 1. Juni 1874 (G. S. S. 213), betr. Bildung der Wahlkreise 
für Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, und Vd. 9. April 1877 (K. G. 
u. Vd. Bl. S. 101— 103), für Ost- und Westpreußen Vd. 7. März 1887 (daf. 
S. 85). 
3) Durch bloßen Domizilwechsel innerhalb der Provinz geht das Mandat zur 
Provinzial-Synode nicht verloren, Res. 27. Mai 1875 (Aktenstücke Heft 22 S. 301). 
 
	        
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