Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1432 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
§. 64. Die Provinzial-Synode versammelt sich alle drei Jahre auf Be- 
rufung des Konsistoriums in einer Stadt der Provinz. Außerordentliche Ver- 
sammlungen kann mit Zustimmung des Synodalvorstandes das Konsistorium, 
unter Genehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, berufen. Anfangs- 
termin, Ort und Dauer der Versammlung werden zwischen dem Konsistorium 
und dem Synodalvorstande vereinbart. 
Eine Verlängerung der vereinbarten Dauer bedarf der Zustimmung des 
landesherrlichen Kommissars. 
§. 651). Der Wirkungskreis der Provinzial-Synode umfaßt nachstehende 
Befugnisse und Obliegenheiten: 
1. Sie hat die Zustände und Bedürfnisse ihres Bezirks in Obacht zu 
nehmen, über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus 
und Verfassung zu wachen und die Hebung der wahrgenommenen Miß- 
stände durch Anträge:) oder Beschwerden im kirchenordnungsmäßigen 
Wege zu betreiben. 
2. Ueber die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, sowie über die 
von den Kreis-Synoden oder aus ihrer eigenen Mitte an sie gelangenden 
Anträge hat sie zu berathen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen 
Gutachten zu erstatten und Beschlüsse zu fassen. 
Die letzteren bedürfen der Bestätigung der Kirchenregierung. 
3. Die Provinzial--Synode übt eine selbständige Theilnahme an der kirch- 
lichen Geegebung dergestalt, daß kirchliche Gesetze, deren Geltung sich 
auf die Provinz beschränken soll, durch das Kirchenregiment nicht ohne 
ihre Justimmung erlassen werden können?). 
eue Katechismus-Erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher 
und agendarische Normen dürfen in den Provinzialbezirk nicht ohne Zu- 
stimmung der Provinzialbehörde eingeführt werden"). 
Kirchliche Ordnungen und Gesetze '), welche mit Zustimmung der 
General-Synode in Gemäßheit der künftigen General-Synodalordnung 
erlassen werden, gehen den provinziellen Ordnungen und Gesetzen vor. 
4. Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinztal-Kirchen- 
kollekten bedarf es der Zustimmung der Provinzial-Synode. 
5. Die von den Kreis-Synoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen 
unterliegen der Prüfung der Provinzial-Synode und gelangen erst nach 
deren Zustimmung zur Bestätigung an das Konsistorium (. 53 Nr. 8). 
6. Die Provinzial-Synode erhält Einsicht von dem Zustande der Synodal- 
Wittwen= und Waisenkassen, des Provinzial-Emeritenfonds') und anderer 
provinzieller, von dem Konsistorium und anderen Königlichen Behörden 
verwalteter Stiftungen. 
Sie führt die Mitaufsicht über die Kreis-Synodalkassen und ordnet 
durch ihre Beschlüsse die Verwaltung der Provinzial-Synodallkasse?). 
7. Neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen Zwecken, soweit sie durch 
Leistungen der Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, 
bedürfen der Bewilligung der Provinzial-Synode und der Zustimmung 
des Konsistoriums). 
8. Die Provinzial-Synode beschließt über die Verwendung des Ertrages 
einer vor ihrem jedesmaligen regelmäßigen Zusammentritt in der Provinz 
einzusammelnden Kirchen= und Hauskollekte zum Besten der dürftigen 
  
  
1) Bergl. Ges. 3. Juni 1876 Art. 10 und Gen. Syn. O. S. 18. 
2) Ueber den einzuhaltenden Instanzenweg vergl. Res. E. O. K. 21. Febr. 1879 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 82). 
„) Vergl. Art. 13 Ges. 3. Juni 1876 und §. 6, 4 Gen. Syn. O. 
4) Vergl. die modifizirenden Bestimmungen des §. 7 Nr. 3 Gen. Syn. O. 
*) Vergl. Art. 13 Ges. 3. Juni 1876. 
6“) Aufgehoben durch K. Ges. 26. Jan. 1880 FS. 11. 
7) Vergl. Res. E. O. K. 18. Mai 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 129) und 
24. Dez. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. 1879 S. 15); Etatsverhältnisse Res 17. April 
1883 (das. S. 60); 12. Mai 1833 (das. S. 62) und 30. Okt. 1884 (das. S. 63). 
8) Art. 11 und 16 Ges. 3. Juni 1876, Art. II. 1 Bd. 9. Sept. 1876.
	        
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