188 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Anw. 29. Dez. 1883 (M. Bl. 1884 S. 11) zur Ausführung des Reichsges.
1. Juli 1883, betr. Abänderung der Gew. O.
A. I. Unter der Behörde, welche Ausnahmen von dem Verbot, im Umherziehen
Waaren zu versteigern oder im Wege des Glückspiels oder der Ausspielung (Lotterie)
abzusetzen, zulassen darf (s. 56 a. a. O.) ist die Ortspolizeibehörde ), und unter
der höheren Verwaltungsbehörde (a. a. O. 8§§. 42b, 55 u. a.) find, soweit nicht für
besondere Fälle etwas anderes bestimmt ist, die Regierungspräsidenten, für den Stadt-
kreis Berlin der Polizeipräsident — — zu verstehen.
II. Auf die Ertheilung oder Bersagung der Legitimationskarten für reichs-
angehörige Handlungsreisende (§. 44 a Reichsges. 1. Juli 1883), sowie auf die Er-
theilung oder Versagung der Wandergewerbescheine (Ss. 55 fg. a. a. O.), der Aus-
dehnung derselben (§. 60 Abs. 2 a. a. O.), und der Genehmigung, bei dem Gewerbe-
betrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mitzuführen (§. 62 a. a. O.),
finden für den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (G. S.
S. 237) der §. 117) desselben — — mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. An die Stelle der bisherigen Legitimationsscheine nach §. 44 Gew. O. rreten
die Legitimationskarten (s. 44 a Abs. 1—5 Reichsges. 1. Juli 1883), an die
Stelle der Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen die
Wandergewerbescheine (88. 55 fg. a. a. O.).
2. Von unteren Verwaltungsbehörden werden Wandergewerbescheine nicht mehr
ertheilt (S. 61 a. a. O.).
3. In den im §. 59 Reichsges. 1. Juli 1883 vorgesehenen Fällen sind Wander-
gewerbescheine nicht mehr auszustellen.
4. In den Fällen des §. 57 Nr. 5 a. a. O. ist nach §. 63 Abs. 2 a. a. O-
nur die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde (A. III.
dieser Anw.), nicht das Verwaltungsstreitverfahren oder das Verfahren nach
§§. 20, 21 Gew. O. zulässig.
5. Eine Beschränkung des im §. 59 Nr. 2 Reichsges. 1. Juli 1883 für den
daselbst erwähnten Gewerbebetrieb bestimmten räumlichen Gebiets durch die
Berwaltungsbehörden ist unzulässig.
6. Anträge auf Ertheilung von Wandergewerbescheinen können gemäß §. 61
a. a. O. sowohl an die Polizeibehörde des Aufenthaltsortes wie an die Polizei-
behörde des Wohnorts gerichtet werden.
III. Die den höheren Verwaltungsbehörden (A. I. dieser Anw.) einschließlich der
Bezirksausschüsse unmittelbar vorgesetzte Auffsichtsbehörde im Sinne des §. 63 Abs. 2
a. a. O. ist der Ober-Präsident.
IV. Für den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Zu-
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden 1. August 1883 (G. S.
S. 237) werden die durch dasselbe nicht geregelten Zuständigkeiten gemäß §. 121
a. a. O. durch Königliche Verordnung bestimmt.
B.5.
4) Bergl. Anm. zu §. 56c, Res. 13. Juli 1886 (Pr. B. Bl. VII. 395).
") Anträge, betr. die Ertheilung der Erlanbniß, beim Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen andere Personen von Ort zu Ort mit sich zu führen, gelangen in dem durch
die beiden letzten Sätze des §. 117 und in §. 118 Zust. Ges. geregelten Beschluß-
und Streitverfahren zur Erledigung, Erk. 29. April 1886 (E. O. B. XIII. 338).
3:) Abschn. B. enthält Uebergangsbestimmungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten
des L. B. G., Zust. Ges. und der Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. S. 7) und ist jetzt
veraltet.