Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 1435
Bierter Abschnitt.
Kosten.
§. 71. Die Kosten 1) der Synoden werden aus den Provinzial= und
Kreis-Synodalkassen:) bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht
andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind, theils durch die Aufkünfte ihres
cewatgen eigenen Vermögens, theils durch die Beiträge der Synodalkreise und
emeinden.
§. 72. Die Provinzial-Synodalkasse bezieht die erforderlichen Beiträge
aus den Kreis-Synodalkassen nach Maßgabe einer Matrikel 2), welche vorläufig
vom Konsistorium, definitiv von der Provinzial-Synode unter Zustimmung des
Konsistoriums aufzustellen ist. Die Verwaltung der Provinzial-Synodalkasse
wird unter der Aufsicht der Synode durch einen von ihr zu bestellenden
Synodalrechner oder von der Konsistorialkasse der Provinz geführt.
Die Kreis-Synodalkassen ziehen die erforderlichen Beiträge von den
Gemeinden ein (§. 53 Nr. 7).
§. 73. In den Gemeinden") werden sowohl die Synodalkostenbeiträge,
als auch die aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und
Gemeindevertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese
dazu bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, soust
durch Gemeinde-Umlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur
von nothwendigen kirchlichen Aufwendungen.
g. 74. In der Fassung Ges. 10. al 199 (C. S. S. 191). Den Mitgliedern
der Kreis-Synoden und Kreis-Synodalvorstände gebühren, soweit sie nicht am
Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Den
Mitgliedern der Provinzial-Synoden und Provinzial-Synodalvorstände, sowie den
Abgeordneten zur Prüfungskommission (S. 65. 9) gebühren Tagegelder und,
soweit sie nicht am Orte ihrer synodalen Wirksamkeit ihren Wohnsitz haben,
Reisekosten. Die Tagegelder und Reisekosten gehören zu den Synodalkosten ).
1) Die Kosten der Kreis-Synode werden auf dem in §. 72 bezw. 5. 53 Nr. 7
der K. G. u. Syn. O. vorgeschriebenen Wege beschafft. Im Weigerungsfalle ist die
zwangsweise Eintragung in den Etat der betreffenden Kirchengemeinden zulässig, E.
O. B. VII. 208. Die Feststellung des Repartitionsfußes ist durch Res. 28. Juni
1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 49), dem Ermessen der einzelnen Kreis-Synoden über-
wiesen. Doch ist zu beachten, daß durch Art. 3 des Staatsges. 3. Juni 1876 gegen
derartige Beschlüsse der Kreis-Synode den einzelnen Gemeinden eine Beschwerde an
die Staatsbehörde eröffnet ist, §. 55 Justr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Vd. Bl.
S. 16). Ueber die rechtliche Bedeutung eines Einspruches des Lasten tragenden
Patrons gegen Entnahme von Synodalkosten aus der Kirchenkasse, vergl. Res. 5. Juni
1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 135).
Für die Beschaffung der Kosten der Provinzial--Synode ist §s. 72 K. G. u.
Syn. O. maßgebend. Die aufzustellende Matrikel bedarf nach Art. 11 Ges. 3. Juni
1876 in Verbindung mit Art. II Nr. 1 Vd. 9. Sept. 1876 der Bestätigung durch
den Ober-Präfidenten, §. 66 Instr. 25. Jan. 1882.
:) Auch die Gastgemeinden haben zu den Synodalkosten beizutragen, Erlaß
20. Nov. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 193).
2) Vergl. Art. 11 des Ges. 3. Juni 1876.
4) Die Patrone haben zu den Synodalkosten beizutragen, Erlaß des O. K. R.
10. Okt. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 214). Die Synodalkostenbeiträge haben die
Natur kirchlicher Aufwendungen, es bedarf daher zu ihrer Entrichtung nicht der Zu-
stimmung des Patrons und der geistlichen Obern. Der Patron kann nur wider-
sprechen, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Verpflichtungen der Kafse gehindert
wird, und es ist dieser Widerspruch nach 5§. 11, 23 K. G. u. Syn. O. zu erledigen,
Res. 6. Juni 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 131).
5) Gemäß Staatsges. 3. Juli 1893 findet Art. 12 Ges. 3. Juni 1876 auf
diesen Paragraphen Anwendung.