1436 Abschnitt XLI. Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Fünfter Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen).
§. 80. Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Instruktionen)
werden von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten erlassen.
Gesetz, betr. die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbäude
in vermögensrechtlichen Augelegenheiten für die evangelische Landes-
kirche der neun älteren Provinzen. "6
Bom 18. Juni 1895 (G. S S. 271).
Art. 1. Der Kreissynodalvorstand, das Konfistorium und der Provinzial-
synodalvorstand üben die ihnen durch das anliegende Kirchengesetz vom 16. d. M.
zugewiesenen Rechte bei Vertretung des Kreissynodalverbandes (der Kreis-
emeinde) und des Provinzialsynodalverbandes (der Provinzialgemeinde) in
ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Die Befugniß zur Aufnahme von Anleihen ist darin nicht einbegriffen.
Art. 2. Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den
Provinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums und ihre die vertretenen
Verbände verpflichtenden schriftlichen Erklärungen werden Dritten gegenüber
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 1 und 2 des im Art. 1 erwähnten
Kirchengesetzes festgestellt.
Art. 3. Auf die Beschlüsse der kirchlichen Organe in den Fällen des Art. 1
findet Art. 24 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, betr. die evangelische Kirchen-
verfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie (G. S. S. 125), An-
wendung.
Die hier vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteigerung zur
Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt.
Aulage.
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Kirchenges., betr. die Vertretung der Kreis- und Provinzialsyuodal-
verbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische
Landeskirche der älteren Provinzen.
Vom 16. Juni 1895.
§. 1. Der Kreissynodalvorstand (Kirchengemeinde= und Synodalordnung
vom 10. September 1873 8. 54 — G. S. S. 417 — und Kirchengesetz vom
27. April 1891 — K. G. Bl. S. 18 —) vertritt den Kreissynodalverband
(die Kreisgemeinde) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Zu jeder den Kreissynodalverband verpflichtenden schriftlichen Willens-
erklärung des Kreissynodalvorstandes bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vorstandes sowie der
Beidrückung des Amtssiegels.
§. 2. Die Vertretung des Provinzialsynodalverbandes (der Provinzial-
gemeinde) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium
unter Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes. Auf diese Mitwirkung
1) §§. 75—79 find gegenstandslos geworden.
2) Vergl. rev. Instr. zur K. G. u. Syn. O. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Bd.
Bl. S. 1); ergänzt Res. 28. Juli 1894 (K. G. u. Vd. Bl. S. 71) Zus. zu Nr. 3.