Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden. 1437 
findet §. 68 Nr. 6 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. Sep- 
tember 1873 und Nr. 4 unter 2 des Kirchengesetzes vom 1. Juli 1893 (K. G. 
Bl. S. 103) Anwendung. 
Schriftliche Willenserklärungen, welche den Provinzialsynodalverband Dritten 
gegenüber rechtlich verpflichten, bedürfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks, 
ba der Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mitgewirkt hat, der Unter- 
schrift des Konsistorialpräsidenten oder seines Vertreters und der Beidrückung 
des Amtssiegels. 
§. 3. Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den Pro- 
vinzialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums in den Fällen der 6. 1 und 
2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen 
Aufsichtsbehörde Z 
1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung 
zur Sicheruns in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen noth— 
wendig ist, 
2. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken, 
.bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie bei 
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für christ- 
liche Liebesthätigkeit. 
§. 4. Die Kirchenbehörde, welche in den Fällen des §. 3 die Genehmigung 
zu ertheilen hat, imgleichen der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes 
wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
  
  
irchengesetz, betr. die kirchliche Aufsicht über die Vermögens- 
verwaltung der Kirchengemeinden. 
Vom 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9) 7. 
§. 1. Die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane in Vermögensangelegen- 
heiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichts- 
behörde in folgenden Fällen?): 
1. Bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung 
zur Wichtung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen noth- 
wendig ist; 
2. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushilfe dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet 
werden können; 
4. bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen; 
5. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der 
Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstützung evangelischer Vereine 
und Anstalten, welche einzeln zwei Prozent und im Gesammtbetrage eines 
Voranschlagsjahres fünf Prozent der Soll-Einnahme nicht übersteigen?); 
  
1) Hierdurch find alle bisherigen Bestimmungen über die Genehmigung der 
kirchlichen Aufsichtsbehörden zu den Beschlüssen der Gemeindeorgane in Vermögens- 
zzaelcgergitcn, far evangelische Kirchengemeinden aufgehoben, Ges. 8. März 1893 
(G. S. S. 21). 
2) Die Genehmigung wird ertheilt vom Ober-Kirchenrath im Falle des §. 1 
Nr. 1, wenn der Werth des zu erwerbenden oder zu veräußernden Gegenstandes oder 
der Betrag der Belastung die Summe von 100.000 Mk. übersteigt, Nr. 2 und 5; 
sonst durch das Konsiostrium, Vd. 8. März 1893 (K. G. u. Vd. Bl. S. 13). 
2) Vergl. Res. 9. Sept. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 141) und Berw. Ord. §. 18.
	        
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