1438 Abschnitt XLI. Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
6. bei Einführung eines neuen und Abänderung des bestehenden Ver-
theilungsfußes der Kirchenumlagen;
7. à) bei Bewilligung aus der Kirchenkasse zur dauernden Verbesserung
des Einkommens der bestehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde,
b) bei dauernder Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftenden Be-
willigungen,
c) bei Auseinandersetzungen über das Vermögen vereinigter Kreis= und
Schulstellen,
d) bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kirchenbeamten in feste
Hebungen oder
e) bei Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit
nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ab-
lösungsverfahren erfolgt;
8. a) bei Neubauten oder beim Abbruch vorhandener Gebäude,
b) bei Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche
Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geändert
wird, un
e) bei Reparaturen der für die Geistlichen oder andere Kirchendiener be-
stimmten Gebäude, sofern sie nicht im Einverständniß mit dem berech-
tigten Stelleninhaber erfolgen;
9. bei Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrundstücken auf länger
als zwölf Jahre, der Verpachtung oder Vermiethung der den kirchlichen Be-
amten zur Nutzung oder zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die
Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus, oder wenn ein Kirchengrundstück
an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aussicht darüber
betheiligte Person verpachtet oder vermiethet werden soll;
10. bei Ausleihung kirchlicher Gelder auf Hypothek oder Grundschuld:
a) wenn das Kapital 1000 Mk. übersteigt oder
b) nicht zu erster Sicherheit oder
c) an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Ausfsicht
darüber betheiligte Person ausgeliehen werden soll;
11. bei Verwendungen von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse;
12. bei außerordentlichen Ausgaben, welche den von der kirchlichen Auf-
sichtsbehörde für die Kirchengemeinden festgesetzten Betrag übersteigen.
Ausgaben fsind außerordentliche im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie we-
der zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nothwendig, noch schon bisher
nach bestimmten, von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend ge-
billigten Grundsätzen geleistet sind. #
§. 2. Alle Bestimmungen, nach denen es zu den Geschäften der kirchlichen
Vermögensverwaltung in anderen als den in §. 1 genannten Fällen einer Ge-
nehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf, treten außer Kraft.
§. 3. Die Festsetzung des Zeitpunkts, mit welchem dieses Gesetz in Geltung
tritt, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Durch Königliche Verordnung wird gleichfalls bestimmt, in welchem der
in §. 1 erwähnten Fälle das Recht der Genehmigung von dem Evangelischen
Ober-Kirchenrathe oder dem Konsistorium auszuüben ist, und unter welchen
Voraussetzungen es gestattet sein soll, das Genehmigungsrecht der Aufsichts-
behörde auf synodale Organe zu übertragen.
§. 4. Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den
Vorschriften dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Ge-
setzes in diesen Provinzen erfolgt, sobald dessen Annahme von den beiden Pro-
vinzial-Synoden oder von einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom
Landesherrn zu erlassende Verordnung, welche in der dem §. 6 der Gen. Syn.
O. entsprechenden Form zu verkünden ist.