Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 1439 
Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und 
Synodal-Grdunng vom 10. Lept. 1873 für die Provinzen Preußen, 
Brandenburg, pommern, pPosen, Schlesien und Sachsen. 
Vom 25. Mai 1874 (G. S. S. 147) y. 
Art. 1. Die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden, sowie die 
Verwaltung des Kirchenvermögens geht vom 1. Juli 1874 ab nach Maßgabe 
er folgenden Bestimmungen auf die im §. 1 der in der Anlage enthaltenen 
irchengemeinde= und Synodal-Ordnung vom 10. September 1873 bestimmten 
rgane über. 
Art. 2. Der Gemeinde-Kirchenrath übt die ihm in der Gemeinde-Ordnung 
#gewiesenen Rechte in Betreff 
1. der Verfügung über die Kirchengebäude (5§. 15); 
2. der Vertretung der Gemeindeinteressen in Bezug auf die Schule (§. 16); 
3. der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und bei 
Nerwaltung des Kirchenvermögens, einschließlich des Vermögens der 
kirchlichen Lokalstiftungen, sowie des Pfarr= und Pfarrwittwenthums- 
Vermögens (88. 22—24); 
4. der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen (§. 25). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach 
11 Abs. 2 und 3 gefaßt und Dritten gegenüber nach §. 11 Abs. 5 und 
22 Abs. 2 festgestellt. 
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach S. 24. 
Art. 3. Die Gemeindevertretung (§. 27 Abs. 1 und 2, §F. 42 Abs. 2, 
8. 45 Abs. 3) übt die ihr in dem §. 31 zugewiesenen Rechte. 
Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach §§. 29 
und 30 gefaßt. 
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann voll- 
eckt werden, wenn sie von der Staatsbehörde:) für vollstreckbar erklärt 
worden sind. 
1) Ges. 7. April 1891 (G. S. S. 43) erklärt die Anwendbarkeit 2c. Ges. 25. Mai 
1874 auf die K. G. u. Syn. O. in der Abänderung durch K. Ges. 9. März 1891 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 13). 
2) D. h. den Regierungs-Präsidenten, in Berlin dem Polizei-Präsidenten, Ges. 
9. Sept. 1876 Art 3. Ueber die Ausführung der Umlagebeschlüsse vergl. Res. 
des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 15. Jan. 
1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 10). 
Im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath ertheile ich hier- 
durch für die Ausführung von Umlagebeschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane in 
dem Geltungsbereich des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. Juni 1876 (unten S. 1451) 
die nachstehende Anweisung: 
1. Die Umlagebeschlüsse') der Gemeindeorgane (§. 31 Nr. 6 der K. G. 
— 
  
*) Bei der Vertheilung kirchlicher Umlagen sind die Grund-, Gebäude- und Ge- 
werbesteuer fortan auszuschließen; sie dürfen auch nicht ergänzungsweise neben der 
Klassen= und Einkommensteuer bei der Vertheilung kirchlicher Lasten herangezogen 
werden, Res. 28. Nov. 1883 (M. Bl. S. 257). Res. 30. Aug. 1884 (M. Bl. 
S. 197), betr. die Modifizirung des Res. 28. Nov. 1883 (die Heranziehung der 
Grund- und Gebäudesteuer ist nur für die Befriedigung der durch die neuere Gesetz- 
gebung erwachsenen kirchlichen Bedürfnisse ausgeschlossen, nicht aber z. B. zur Um- 
wandlung althergebrachter Bertheilungsmaßstäbe); vergl. Res. 9. Okt. 1884 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 60). Das Steuer. Soll des laufenden Jahres ist maßgebend, Res. 30. Okt. 
1884 (das. S. 63). 
Wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung von Personen, die in Folge mehrfachen 
Wohnsitzes in verschiedenen Parochien eingepfarrt sind vergl. Res. 5. Nov. 1886 (K. 
G. u. Vd. Bl. S. 26), wodurch Res. 28. Nov. 1883 Nr. 2 aufgehoben ist. 
Wegen des Umlageverfahrens in Kirchengemeinden, die mehreren Regierungs- 
bezirken angehören, vergl. Res. 28. Juni 1890 (K. G. u. Vd. Bl. S. 47).
	        
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