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Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1439.
u. Syn. O. vom 10. Sept. 1873 und §. 18 d der Rheinisch -Westfälischen
Kirchenornung vom 5. März 1835 in Verbindung mit Nr. 11, 1 der Zu-
sätze vom 25. Aug. 1853) müssen die mit der Umlage zu belastenden Kirchen-
gemeinden, den Zweck der Umlage, den Gesammtbetrag derselben und den zur
Anwendung zu bringenden Beitragsfuß, sowie die Fälligkeitstermine bestiumt
bezeichnen.
Zur Ausführung eines Umlagebeschlusses darf der Gemeinde-Kircheurath (das
Presbyterium) erst schreiten, nachdem zu demselben die kirchenaufsichtliche
Bestätigung des Konsistoriums") und die Genehmigung der
Staatsbehörde ertheilt ist.
Zu diesem Zwecke ist der Umlagebeschluß der vereinigten Gemeindeorgane
nebst den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen dem Konsistorium vorzulegen,
welches ihn nebst den Unterlagen der Staatsbehörde mittheilen wird.
Jeder Einziehung von Umlagebenägen muß ferner die ordnungsmäßige Auf-
stelluug und öffentliche Auslegung einer Heberolle vorausgeben.
Die Aufstellung der Heberolle erfolgt, abgesehen von Fällen äußerster
Dringlichkeit, erst nach Ertheilung der in Nr. 2 gedachten Zustimmungs-
Erklärungen der vorgesetzten Behörden.
Die Heberolle hat den Umlageantheil und den der Berechnung desselben
zum Grunde liegenden Staats- oder Kommunal-Steuerbetrag jedes einzelnen
Verpflichteten, sowie den Gesammtbetrag der Umlage und der der Berechnung
derselben zum Grunde gelegten Staats= und Kommnnalsteuern nebst dem
Prozentsatze deutlich ersichtlich zu machen.
Die Offenlegung der Heberolle muß in der Regel 14 Tage lang statt-
finden. Ort und Dauer der Offenlegung find in ortsüblicher Weise öffentlich
bekaunt zu machen. Für besonders einfache oder eilige Fälle kann das Kon-
sistorium ausnahmsweise eine kürzere Dauer der Offenlegung gestatten. Die
ertheilte Genehmigung ist in der Bekanntmachung zu erwähnen.
Bei den im Laufe des Jahres etwa nothwendig werdenden Nachbestene-
rungen kann die Offenlegung der Heberolle durch besondere Benachrichtigung
der Berpflichteten ersetzt werden.
Eine Zwangsvollstreckung von Umlagen kann nur auf Grund vorheriger, durch
die Staatsbehörde ertheilter Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle
vollzogen werden. Dieselbe ist unter Borlage eines Nachweises über die
ordnungsmäßige Offenlegung der Heberolle, bezw. über die besondere Benach-
richtigung der Verpflichteten (Nr. 3) und im Uebrigen in den von dem Kon-
fisterium besonders vorgeschriebenen Formen des Geschäftsganges nachzusuchen.
Die Zwangsvollstreckung ist durch die vom Staate zur Anordnung und
Leitung des Zwangsverfahrens ermächtigten Vollstreckungsbehörden (Art. 23
Abs. 3 des Ges. vom 3. Juni 1876, G. S. S. 125 und §. 3 Abs. 1 und 3
der Bd. vom 7. Sept. 1879, G. S. S. 591) zu bewirken und zwar:
a) falls das gesammte Einziehungsgeschäft mit Genehmigung der Bezirks-
Regierung dem örtlichen Staats= oder Kommunal-Steuererheber übertragen
ist, ohne weiteren Antrag durch diesen,
b) anderenfalls durch die von der Bezirks-Regierung für jede Kirchengemeinde
ein für allemal zu bestimmende Bollstreckungsbehörde (§. 3 Abs. 3 a. a. O.)
auf den Antrag des Rendanten der Kirchengemeinde (Kirchmeisters), welchem
ner suite nebst der Heberolle und der Vollhreckbarkeitserklärung beizu-
ügen ist.
Insofern nicht in dem Falle unter a eine Remuneration für die Gesammterhe-
bung besonders vereinbart ist, haben
die Bollstreckungsbehörden auf die ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen
im Art. 3 Abs. 2 der Ausf. Anw. vom 15. Sept. 1879 zu der Vd. vom
7. Sept. 1879 zu gewährende Remuneration, und
*) Im Falle des §. 1, § K. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9).
Doch ist gemäß §. 54 Verw. O. auch die staatliche Genehmigung durch das Konsi-
storium zu erwirken, mithin in allen diesen Umlagefällen an letzteres zu berichten.