Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1442 Abschnitt XLI. Ev. Gen.Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzeu. 
weigert, so darf die Einwilligung nicht durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde 
ergänzt werden. 
Art. 9. Alle diesem Gesetz und dem ersten Abschnitt der Kirchengemeinde- 
und Synodal-Ordnung entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben im 
Allgemeinen Landrecht, in Provinzialgesetzen oder in Lokalgesetzen und Lokal- 
ordnungen enthalten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, 
treten mit dem 1. Juli 1874 außer Kraft. 
  
Die hier folgende General-Synodal-Ordnung ist durch 
Allerhöchsten Erlaß vom 20. Januar 1876 (G. S. S. 133) als kirch- 
liche Ordnung verkündet worden. 
General-Synodal-Grdnung für die evangelische Landeskirche der 
acht !) älteren Provinzen der Monarchie. 
§. 1. Der Verband der General-Synode erstreckt sich auf die evangelische 
Landeskirche der neun älteren Provinzen der Monarchie. 
Der Bekenntnißstand und die Union in den genannten Provinzen und den 
dazu gehörenden Gemeinden werden durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt. 
I. Zusammensetzung. 
§. 2. Die General-Synode wird zusammengesetzt: 
1. aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinztal-Synoden der Provinzen 
Ostpreussen, Westpreussen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Westfalen und der Rheinprovinz gewählt werden; 
2. aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch-theologische Fakultät 
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle 
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt; 
3. aus den General-Superintendenten:) der im General-Synodalverbande 
stehenden Provinzen; 
4. aus dreißig vom Könige zu ernennenden Mitgliedern. 
Die Berufung der Synodalmitglieder, erfolgt für eine Synodalperiode von 
sechs Jahren. 
3. Die zufolge §. 2 Nr. I zu wählenden Mitglieder werden auf die 
neun Provinzial-Synoden dergestalt vertheilt, daß die Synode 
der Provinz Ostpreussen 15, 
Westpreussen 9, 
Brandenburg . . 27, 
Pommern 138, 
Posen. 9P8, 
Schlesen 21, 
Sachsen. 24, 
- Westfaleen 12, 
Rheinprorinz 15 
— ——. 
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Mitglieder wählt. 
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß, 
1. ein Drittheil aus den innerhalb der Provinz in geistlichen Aemtern 
der Landeskirche angestellten Geistlichen; 
2. ein Drittheil aus solchen Angehörigen der Provinz gewählt wird, 
welche in Kreis= oder Provinzial-Synoden oder in den Gemeinde- 
körperschaften derselben als weltliche Mitglieder entweder zur Zeit der 
Kirche dienen oder früher gedient haben; 
  
1) Neun, nach der Theilung von Ost= und Westpreußen, A. E. 7. März 1887 
(K. G. u. Vd. Bl. S. 85) und Staatsges. 21. Mai 1887 (G. S. S. 194). 
:) Deren Abzeichen ein goldenes Krenz am schwarzen Moiree--Bande, A. E. 
8. Juni 1891 (C. Bl. U. V. S. 433).
	        
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