Abschnitt XLI. Ev. Gen.-“Syn.-«Ordn. der acht ält. Provinzen. 1443
3. die Wahlen für das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht
gebunden, sondern können auch auf andere angesehene, kirchlich erfahrene
und verdiente Männer gerichtet werden, welche der evangelischen Landes-
kirche angehören.
Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt ½.
Alle Gewählte müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
§. 4. Königlicher Verordnung bleibt es vorbehalten, die Aussonderung
der Residenzstadt Berlin und ihrer Umgebung aus dem Synodalverbande der
rovinz Brandenburg, die Einrichtung einer besonderen Provinzial= (Stadt-)
Oynode Berlin und die Vertheilung der Zahl der Mitglieder anzuordnen,
welche demnächst die Synoden der Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin
nach dem Maßstabe der in ihnen vorhandenen evangelischen Bevölkerung in die
General-Synode zu entsenden haben.
Ueber die einzelnen hierzu erforderlichen Bestimmungen sind die ver-
einigten Kreis-Synoden von Berlin, und die Provinzial-Synode der Provinz
Brandenburg zu hören.
Veränderungen der hiernach getroffenen Anordnungen, welche durch spätere
landesgesetzliche Feststellung eines besonderen provinziellen Verbandes für die
Stadt Berlin und ihre Umgebung bedingt werden sollten, erfolgen gleichfalls
durch Königliche Verordnung.
II. Wirkungskreis.
. 5. Die Gengeral-Synode hat mit dem Kirchenregimente des Königs
der Erhaltung und dem Wachsthum der Landeskirche auf dem Grunde des
kvangelischen Bekenntnisses zu dienen; Regiment, Lehrstand und Gemeinden zur
Gemeinschaft der Arbeit an dem Aufbau der Landeskirche zu verbinden; auf
Innehaltung der bestehenden Kirchen-Ordnung in den Thätigkeiten der Ver-
waltung zu achten; über die gesetzliche Fortbildung der landesktrchlichen Ein-
richtungen zu beschließen; die Fruchtbarkeit der Landeskirche an Werken der
christlichen Nächstenliebe zu fördern; die Einheit der Landeskirche gegen auf-
lösende Bestrebungen zu wahren; der provinziellen kirchlichen Selbständigkeit
ihre Grenze zu ziehen und sie in denselben zu schützen; die Gemeinschaft
zwischen der Landeskirche und anderen Theilen der evangelischen Gesammtkirche
zu pPflegen; zur interkonfessionellen Verständigung der christlichen Kirchen zu
helfen und überhaupt sowohl aus eigener Bewegung als auf Anregung der
Kirchenregierung, in Gemäßheit dieser Ordnung, Alles zu thun, woburs die
Landeskirche gebaut und gebessert und die Gesammtkirche in der Erfüllung ihrer
religiösen und sittlichen Aufgabe gefördert werden mag.
Gesestzgebung.
§. 6. Landeskirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung der General-
Synode und werden von dem Könige, kraft seines Rechts als Träger des
Kirchenregiments, erlassen. Sie werden Behufs der Beglaubigung von dem
Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths gezeichnet.
Die General-Synode hat das Recht, landeskirchliche Gesetze vorzuschlagen.
Bevor ein von der General-Synode angenommenes Gesetz dem Könige zur
kirchenregimentlichen Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erklärung des Ministers
der geistlichen Angelegenheiten:) darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß
desselben von Staatswegen etwas zu erinnern set.
Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündigung in
dem unter Verantwortlichkeit des Evangelischen Ober-Kirchenraths erscheinenden
kirchlichen Gesetz= und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze
kein anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach dem-
jenigen Tage, an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes in
Berlin ausgegeben worden ist.
1) K. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. S. 175) und Staatsges. 30. Aug.
1892 (das. 176).
:) Des Staatsministeriums, Art. 13 Ges. 3. Juni 1876.
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