Abschnitt XXXIII. Anweisung zur Gewerbe-Ordnung. 139
4. SHept. 1869 (M. Sl. öS. 202))
Anw. ur Ausführung der Gew. O. des
Norddeutschen Bundes.
J.
1. Als allgemeines Erforderniß für den selbständigen Betrieb eines jeden Ge-
werbes hat 8. 14 Gew. O. die Anzeige vom Beginn desselben aufgestellt. Die
Anzeige hat den Zweck, die Beaussichtigung des Gewerbebetriebes nach Maßgabe der
Gewerbe-Ordnung, und die Handhabung der sonstigen, mit den Gewerben in Beziehung
tretenden Gesetze, insbesondere der Steuergesetze, zu ermöglichen.
Die Anzeige ist von dem Gewerbetreibenden an die Gemeindebehörde des
Ortes, wo er das Gewerbe betreibt, zu erstatten; sie ist stets erforderlich, auch
wenn es für den Betrieb des Gewerbes einer besonderen Genehmigung bedürfen und
diese bereits ertheilt sein sollte.
Die besonderen Anmeldungen, welche nach §. 14 des Gesetzes außerdem für die
Agenturen der Feuerversicherungs-Anstalten und für die Preßgewerbe vorgeschrieben
find, müssen an die dafür zuständige Polizeibehörde und zwar an die des Wohn-
ortes des Gewerbetreibenden gerichtet werden.
Die Gemeindebehörden haben über die an sie erstatteten Anzeigen fortlaufende
Verzeichnisse zu führen.
2. Soweit die Verwaltung der Gewerbepolizei zur Zeit den Gemeindebehörden
zusteht, hat es dabei, wenn nicht ein Anderes ausdrüccklich bestimmt ist, sein Bewenden.
Wenn die Verwaltung der Gewerbepolizei der Gemeindebehörde nicht zusteht, so
hat dieselbe bei Ertheilung der Bescheinigung über den Empfang der Anzeige vom
Beginn eines Gewerbes zugleich der Polizeibehörde des Orts von deren Inhalt Mit-
theilung zu machen.
Die Polizeibehörde prüft, ob von den Gewerbetreibenden den gesetzlichen An-
forderungen Genüge geleistet ist.
Mangeln demselben für den begonnenen Gewerbebetrieb der vorgeschriebene Be-
fähigungsnachweis (§§. 30, 31, 34), oder die erforderliche Approbation, Konzession,
Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung (§§. 29, 30, 32, 33, 34, 42, 43), erscheint
ferner mit Rücksicht auf eine erfolgte Bestrafung sein Gewerbebetrieb im polizeilichen
Interesse bedenklich (§. 35), oder entspricht der Gewerbetreibende sonst den polizeilichen
Anforderungen nicht (§. 37), so ist ihm der Gewerbebetrieb zu untersagen und, falls
die Untersagung nicht beachtet wird, der zuständigen Gerichtsbehörde zur strafgericht-
lichen Verfolgung Anzeige zu machen.
In denjenigen Fällen, in welchen es zu dem Betriebe einer vorherigen Appro-
bation, Konzession, Bestallung, Erlaubniß oder Genehmigung bedurft hätte, kann der
Fortbetrieb des Gewerbes im Exekutionswege verhindert werden, falls dies das poli-
zeiliche Interesse erfordert.
Die Einlegung des Rekurses hebt die Exekution nicht auf; jedoch ist die letztere
nur in Fällen, wo das öffentliche Interesse dieses erheischt, zu vollstrecken, bevor die
untersagende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
3. Wo die im §S. 16 Gew. O. aufgeführten gewerblichen Anlagen, zu deren
Errichtung eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, bisher einer solchen
Genehmigung nicht bedurften, ist dieselbe für jede derartige Anlage nachzusuchen,
welche zu dem Zeitpunkte, mit dem die Gewerbe- Ordnung in Kraft tritt, noch nicht
vollendet ist.
1) Die Anw. 4. Sept. 1869 gilt großentheils nicht mehr. Die Abschn. II. A.
28—48 und C. 52—54 (durch lateinischen Druck abgehoben) beruhen auf der Anw.
19. Juli 1884. Die Vorschriften über das Dampfkefselwesen Abschn. I Nr. 3 Abf. 4,
4 Abs. 2, 5, 6 Abs. 2—6 und Abschn. II. B. 49—51 sind nicht abgedruckt, da sie
durch Anw. e#ir (weiter unten) aufgehoben sind. An Stelle der Abschn. II.
D., E. gelten die betr. Bestimmungen des Zust. Ges., L. V. G. u. s. w.
Auch von dem abgedruckten Rest ist manches veraltet, obwohl nur das Wichtigste
zum Abdruck gebracht ist.