1444 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen.
§. 7. Folgende Gegenstände unterliegen ausschließlich der landeskirchlichen
Gesesgebung:
1. die Regelung der kirchlichen Lehrfreiheit;
2. die ordinatorische Verpflichtung der Geistlichen;
3. die zu aemeinen landeskirchlichen Gebrauche bestimmten agendarischen
orment).
Soll die Einführung agendarischer Normen nur für einzelne Pro-
vinzialbezirke erfolgen, so bedarf es der Zustimmung der betreffenden
Provinzial-Synode. «
Insofern bestehende agendarische Ordnungen die Verwaltung der
Sakramente betreffen, dürfen sie in den einzelnen Gemeinden nicht ohne
Zustimmung der Gemeindeorgane verändert werden, gleichviel, ob die
Aenderung durch landeskirchliche oder provinzielle Gescogebang be-
schlossen ist.
Durch vorübergehende Verhältnisse bedingte und daher nur zeit-
weilige liturgische Anordnungen werden mit Ermächtigung des Königs
vom Evangelischen Ober-Kirchenrathe getroffen.
Die Zulassung von Katechismuserklärungen, Religionslehrbüchern
und Gesangbüchern erfolgt für den allgemeinen landeskirchlichen Gebrauch
nach ertheilter Billigung der General-Synode, für den provinziellen Ge-
brauch nach ertheilter Billigung der Provinzial-Synode, durch Verfügung
des Kirchenregiments. Gegen obligatorische Einführung solcher kürchliches.
Bücher steht jeder einzelnen Gemeinde ein Widerspruchsrecht zur);
die Einführung oder Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage;
Aenderungen der K. G. u. Syn. O. vom 10. Septbr. 1873 und dieser-
Ordnung, sowie Aenderungen der Kirchenverfassung, welche den Grund-
satz betreffen, wonach das Kirchenregiment des Königs durch kollegiale:),
mit getsilichen und weltlichen Mitgliedern besetzte Kirchenbehörden aus-
zuüben ist;
6. die Kirchenzucht wegen Verletzung allgemeiner Pflichten der Kirchenglieder,
sowie die Disziplinargewalt über Geistliche und andere Kirchendiener 0.
Bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung der Disziplinargewalt
bei Dienstvergehen der Superintendenten, Geistlichen und niederen Kirchen-
diener finden auf das förmliche Disziplinarverfahren), sowie auf die
vorläufige Dienstenthebung gegen dieselben die Bestimmungen der §§. 22,
23 Nr. 1, 24, 27, 28, 31 bis 45 und 48 bis 54 des Gesetzes vom
21. Juli 1852 (G. S. S. 465) mit der Maßgabe Anwendung, daß
die in dem genannten Gesetze dem Disziplinarhofe und den Provinzial-
behörden beigelegten Befugnisse von den Provinzial-Konsistorien nach
den für das Verfahren bei den Provinzialbehörden vorgeschriebenen
Bestimmungen zu üben sind, die dem Disziplinarhof beigelegte gut-
achtliche Thätigkeit fortfällt und die Zuständigkeiten des Ministerial= be-
ziehungsweise Staatsministerial-Ressorts dem Evangelischen Ober-Kirchen-
rath zukommen;
7. die kirchlichen Erfordernisse der Anstellungsfähigkeit und die kirchlichen
Grundsätze über die Besetzung der geistlichen Aemter;
8. die kirchlichen Bedingungen der Trauungy?).
1) Bergl. K. Ges. 13. Juni 1895 (K. G. u. Bd. Bl. S. 45), betr. Einführung
der erneuerten Agende für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen. Dazu
Ausf. Res. E. O. K. 15. Juni 1896 (das. S. 56, 58).
:) Beide Gemeindeorgane müssen im Widerspruch einig sein, sonst liegt kein
Wille der Gemeinde vor.
„) Vergl. Art. 21 Abs. 3 Ges. 3. Juni 1876.
4) Jedoch innerhalb der Schranken Ges. 13. u. 12. Mai 1873.
5) Vergl. Ges. 16. Juli 1886 (K. G. u. Vd. Bl. S. 81), betr. die Dienst-
vergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhe-
stand, weiter unten abgedruckt.
6) Vergl. Kirchenges., betr. die Trauungs-Ordnung 27. Juli 1880 (K. G. u.
Vd. Bl. S. 109) und Ges. 30. Juli 1880 (das. 116), betr. Verletzung kirchlicher
Pflichten in Bezug auf Taufe, Konfirmation und Trauung.
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