Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 1445 
§. 8. Der Kirchenregierung wie der General-Synode bleibt unbenommen, 
auch über andere Gegenstände der kirchlichen Ordnung, deren allgemeine kirchen- 
gesetzliche Regelung heilsam erachtet wird, Gesetzvorschläge zu machen. 
Ist diese Regelung erfolgt, so kann weder eine Veränderung derselben, noch 
deren Ueberlassung an die provinzialkirchliche Gesetzgebung oder an das kirchen- 
regimentliche Verordnungsrecht anders als im Wege der landeskirchlichen Gesetz- 
hebung geschehen. 
§. 9. Es hängt vom Ermessen der Kirchenregierung ab, über Gesetzes- 
vorschläge, welche sie der General-Synode zu machen beabsichtigt, zuvor die 
rovinzial-Synoden, beziehungsweise die ausschließlich betheiligten, zu gut- 
achtlicher Aeußerung zu veranlassen. Bei Veränderungen, welche die Liturgie 
betreffen (6. 7 Nr. 3), soll diese Anhörung der Provinzial-Synoden in der 
Regel geschehen. » 
§. 10. Veränderungen der revidirten Kirchen-Ordnung für Westfalen und 
der Rheinprovinz können, wie bisher, von den Provinzial-Synoden dieser 
Provinzen beschlossen und durch Bestätigung der Kirchenregierung in Kraft 
Lesetzt werden. 6 
Werden Bestimmungen der genannten Kirchen-Ordnung durch ein von der 
Kirchenregierung beabsichtigtes landeskirchliches Gesetz betroffen, so müssen die 
ynoden der beiden Provinzen, bevor der Gesetzesvorschlag an die General- 
Synode gelangt, gutachtlich gehört werden. 
Gehen solche Gesetzesvorschläge von der General-Synode aus, so sind die 
Gutachten der genannten Provinzial-Synoden vor der Einholung der König- 
lichen Sanktion zu veranlassen. „ 
Aeußern sich beide Synoden übereinstimmend gegen die Veränderung ihrer 
Kirchen-Ordnung, so bleiben diese Provinzen von dem Geltungsbereiche der 
betreffenden landeskirchlichen Vorschrift ausgenommen. 
Kirchliche Vermögensrechte und Besteuerung. 
§. 11. Die General-Synode übt eine Kontrolle über die vom Evangelischen 
Ober-Kirchenrathe verwalteten oder unter seine Verfügung gestellten kirchlichen 
Fonds und sonstigen kirchlichen Einnahmen, und vereinbart mit ihm die leiten- 
den Grundsätze für ihre Verwendung. Der General-Synode, und in den 
ahren, in welchen sie sich nicht versammelt, dem Synodalvorstande ist die 
Jahresrechnung über diese Fonds zur Prüfung und Ertheilung der Entlastung 
orzulegen . 
§. 12. Von der Verwendung der unter der Verwaltung des Ministers 
der geistlichen Angelegenheiten stehenden kirchlichen Fonds und der im Staats- 
haushalts-Etat für kirchliche Zwecke bewilligten Mittel giebt der Eanzelische 
Ober-Kirchenrath auf Grund der Nachrichten, welche er darüber vom Minister 
der geistlichen Angelegenheiten erhalten hat, der General-Synode Kenntniß. 
Sobald solche Fonds oder Mittel in die Verwaltung der Kirche übergehen, 
erweitert sich die synodale Kenntnißnahme zur Kontrolle (§. 11). 
ES. 13. Anordnungen der Kirchenregierung wegen Einführung neuer, regel- 
mäßig wiederkehrender, sowie wegen Abschaffung bestehender landeskirchlicher 
Kollekten bedürfen der Zustimmung der General-Synode ). 
§. 14. Die Bewilligung neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke, so- 
weit sie durch Umlagen auf die Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt 
werden sollen, erfolgt im Wege der kirchlichen Gesetzgebung. 
Der bewilligte, durch Umlage aufzubringende Betrag wird über die 
Provinzen der Landeskirche nach einem Maßstabe repartirt, welcher vorläufig 
durch Königliche Verordnung?) aufgestellt, endgültig zwischen der General- 
Synode und der Kirchenregierung vereinbart wird. 
—— — 
1) Bergl. Art. 14, 1 Ges. 3. Juni 1876. 
2) Vergl. Ges. 3. Juni 1876 Art 24, 7. 
3) Vergl. Kirchenges. 2. Sept. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 133), unten S. 1454; 
ferner Kirchenges. 18. Febr. 1895 (K. G. u. Vd. Bl. S. 13)z 
§—. 1. Zwecks Beschaffung von Mitteln zur Gewährung von Besoldungs- 
beihülfen an Hülfsgeistliche in den älteren Provinzen der Monarchie wird alljährlich 
 
	        
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