Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen. 1445
§. 8. Der Kirchenregierung wie der General-Synode bleibt unbenommen,
auch über andere Gegenstände der kirchlichen Ordnung, deren allgemeine kirchen-
gesetzliche Regelung heilsam erachtet wird, Gesetzvorschläge zu machen.
Ist diese Regelung erfolgt, so kann weder eine Veränderung derselben, noch
deren Ueberlassung an die provinzialkirchliche Gesetzgebung oder an das kirchen-
regimentliche Verordnungsrecht anders als im Wege der landeskirchlichen Gesetz-
hebung geschehen.
§. 9. Es hängt vom Ermessen der Kirchenregierung ab, über Gesetzes-
vorschläge, welche sie der General-Synode zu machen beabsichtigt, zuvor die
rovinzial-Synoden, beziehungsweise die ausschließlich betheiligten, zu gut-
achtlicher Aeußerung zu veranlassen. Bei Veränderungen, welche die Liturgie
betreffen (6. 7 Nr. 3), soll diese Anhörung der Provinzial-Synoden in der
Regel geschehen. »
§. 10. Veränderungen der revidirten Kirchen-Ordnung für Westfalen und
der Rheinprovinz können, wie bisher, von den Provinzial-Synoden dieser
Provinzen beschlossen und durch Bestätigung der Kirchenregierung in Kraft
Lesetzt werden. 6
Werden Bestimmungen der genannten Kirchen-Ordnung durch ein von der
Kirchenregierung beabsichtigtes landeskirchliches Gesetz betroffen, so müssen die
ynoden der beiden Provinzen, bevor der Gesetzesvorschlag an die General-
Synode gelangt, gutachtlich gehört werden.
Gehen solche Gesetzesvorschläge von der General-Synode aus, so sind die
Gutachten der genannten Provinzial-Synoden vor der Einholung der König-
lichen Sanktion zu veranlassen. „
Aeußern sich beide Synoden übereinstimmend gegen die Veränderung ihrer
Kirchen-Ordnung, so bleiben diese Provinzen von dem Geltungsbereiche der
betreffenden landeskirchlichen Vorschrift ausgenommen.
Kirchliche Vermögensrechte und Besteuerung.
§. 11. Die General-Synode übt eine Kontrolle über die vom Evangelischen
Ober-Kirchenrathe verwalteten oder unter seine Verfügung gestellten kirchlichen
Fonds und sonstigen kirchlichen Einnahmen, und vereinbart mit ihm die leiten-
den Grundsätze für ihre Verwendung. Der General-Synode, und in den
ahren, in welchen sie sich nicht versammelt, dem Synodalvorstande ist die
Jahresrechnung über diese Fonds zur Prüfung und Ertheilung der Entlastung
orzulegen .
§. 12. Von der Verwendung der unter der Verwaltung des Ministers
der geistlichen Angelegenheiten stehenden kirchlichen Fonds und der im Staats-
haushalts-Etat für kirchliche Zwecke bewilligten Mittel giebt der Eanzelische
Ober-Kirchenrath auf Grund der Nachrichten, welche er darüber vom Minister
der geistlichen Angelegenheiten erhalten hat, der General-Synode Kenntniß.
Sobald solche Fonds oder Mittel in die Verwaltung der Kirche übergehen,
erweitert sich die synodale Kenntnißnahme zur Kontrolle (§. 11).
ES. 13. Anordnungen der Kirchenregierung wegen Einführung neuer, regel-
mäßig wiederkehrender, sowie wegen Abschaffung bestehender landeskirchlicher
Kollekten bedürfen der Zustimmung der General-Synode ).
§. 14. Die Bewilligung neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke, so-
weit sie durch Umlagen auf die Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt
werden sollen, erfolgt im Wege der kirchlichen Gesetzgebung.
Der bewilligte, durch Umlage aufzubringende Betrag wird über die
Provinzen der Landeskirche nach einem Maßstabe repartirt, welcher vorläufig
durch Königliche Verordnung?) aufgestellt, endgültig zwischen der General-
Synode und der Kirchenregierung vereinbart wird.
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1) Bergl. Art. 14, 1 Ges. 3. Juni 1876.
2) Vergl. Ges. 3. Juni 1876 Art 24, 7.
3) Vergl. Kirchenges. 2. Sept. 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 133), unten S. 1454;
ferner Kirchenges. 18. Febr. 1895 (K. G. u. Vd. Bl. S. 13)z
§—. 1. Zwecks Beschaffung von Mitteln zur Gewährung von Besoldungs-
beihülfen an Hülfsgeistliche in den älteren Provinzen der Monarchie wird alljährlich