1450 Abschnitt XLI. Ev. Gen.-Syn.-Ordn. der acht ält. Provinzen.
§. 37. Der Synodalrath (§. 23) wird in jedem Jahre einmal in Berlin
versammelt, um mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath in dessen Sitzung
über Aufgaben und Angelegenheiten der Landeskirche zu berathen, in welchem
die Kirchenregierung zur Feststellung leitender Grundsätze den Beirath dieses
lunde birchlichen Synodalorgans für nothwendig erachtet.
Die Berufung erfolgt durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath.
Die Versammlung des Synodalraths kann in den Jahren ausfallen, in
welchen die General-Synode sich versammelt.
V. Kosten.
§. 38. Zur Bestreitung der Kosten der General-Synode, sowie der Vor-
stände derselben und der von den letzteren bestellten Ausschüsse und Kommissionen
wird eine General-Synodalkasse 1) gebildet. Diese erhält ihren Bedarf, soweit
nicht andere Mittel für jenen Zweck gewidmet sind, durch die Beiträge der
Provinzial-Synodalkassen. Für die Vertheilung dieser Beiträge über die
einzelnen Provinzen und die Beschaffung der auf diese entfallenden Summen
sind die Bestimmungen des §. 14 Satz 2 und 3 maßgebend. Die Abführung
geschieht an den Vorstand der General-Synode.
§. 39. Der Synodalvorstand legt die Rechnung der General-Synodal-
kasse. Die Prüfung und Entlastung dieser Rechnung erfolgt durch die
General-Synode.
Beschließt die General-Synode auf den Antrag ihres Vorstandes die
Verwaltung der Synodalkasse durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, so
erfolgt sie bei diesem;: Rechnungslegung und Entlastung richten sich dann nach
den Vorschriften des §. 11.
§. 40. Den Mitgliedern der General-Synode, ihres Vorstandes und des
Synodalraths gebühren Tagegelder und, soweit sie nicht am Orte ihrer syno-
dalen Wirksamkeit ihren Wohnsitz haben, Reisekosten. Dieselben gehören zu
den Synodalkosten und werden nach den vom Evangelischen Ober-Kirchenrath
vorläufig zu bestimmenden ?), definitiv mit der Gencral-Synode zu vereinbarenden
Sätzen aus der General-Synodalkasse bestritten?).
VI. Schlußbestimmungen.
§. 41. Die Neuregelung der Ressortverhältnisse zwischen den Staats-
behörden einerseits und den Kirchenbehörden andererseits bleibt staatlicher An-
ordnung vorbehalten").
§. 42. Die 95 50, 59, 61 und 62 der K. G. und Syn. O. vom 10. Sept.
1873 sind aufgehoben.
b In die Stelle derselben treten die Bestimmungen der nachfolgenden 88. 43
is ).
8. 47. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Kreis-Synoden und Kreis-Synodal-
vorstände, Provinzial-Synoden und Provinzial-Synodalvorstände erlischt mit
dem Tage, an welchem die nach der gegenwärtigen Ordnung gebildeten Synoden
und Synodalvorstände in Wirksamkeit treten.
8. 48. Bis zur Konstituirung des Präsidiums der ersten General-Synode
werden die dem Synodalvorstand oder seinem Vorsitzenden beigelegten Funk-
tionen durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath oder dessen Präsidenten aus-
eübt.
6 §. 49. Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderliche Instruktion wird
von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Minister
der geistlichen Angelegenheiten erlassen.
1) Vergl. Erlasse des E. O. K., betr. die Synodalkasse und die Beiträge zu der-
selben, 12. Juli und 12. Okt. 1281 (K. G. u. Bd. Bl. S. 66 und 108).
2) Vergl. Res. d. E. O. K. R. 11. Juli 1879 (K. G. u. Vd. Bl. S. 97).
2) Bergl. Art. 20 Ges. 3. Juni 1876.
4) Desgl. Art. 21, 23—25, 27 und Vd. 9. Sept. 1876.
*) Bei K. G. und Syn. O. abgedruckt.