Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 1451
Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den
acht 1) älteren Provinzen der Monarchie.
Vom 3. Juni 1876 (G. S. S. 125).
Art. 1. Die in der Kirchengemeinde= und Synodal--Ordnung vom 10. Sept.
1873 (G. S. 1874 S. 151) und in der anliegenden General-Synodal-Ordnung vom
20. Januar 1876 bestimmten und nach diesen Vorschriften zusammengesetzten Synodal-
organe :) üben die nachstehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Art. 2. Die Kreis-Synode übt') die ihr in der Kirchengemeinde= und Synodal-
Ordnung vom 10. September 1873 zugewiesenen Rechte in Betreff
1. der in den Kirchengemeinden bestehenden und der den Kirchengemeinden des
Synodalkreises gemeinsamen Einrichtungen und Institute für christliche Liebes-
werke (§. 53 Nr. 5);
2. des Kassen= und Rechnungswesens der einzelnen Gemeinden und der kirchlichen
Stiftungen innerhalb des Bezirks (§. 53 Nr. 6);
3. der Kreis-Synodalkasse, des Kreis-Synodalrechners, des Etats der Kasse und
der Repartition der zu derselben erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und
Gemeinden (§. 53 Nr. 7);
4. der statutarischen Ordnungen (§S. 53 Nr. 8).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 53
Abs. 3, 4 gefaßt.
Art. 3. Den Gemeinden steht gegen Beschlüsse der Kreis-Synode wegen Repar-
tition der zur Kreis-Synodalkasse erforderlichen Beiträge binnen einundzwanzig Tagen
seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde zu.
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde").
Art. 4. Zur Feftstellung statutarischer Ordnungen in dem der Kreis- Synode
überwiesenen Geschäftsgebiete (§. 53 Nr. 8, §. 65 Nr. 5) bedarf es der vorgängigen
Anerkennung seitens der Staatsbehörde !), daß oie entworfenen Bestimmungen dem
Gesetz vom 25. Mai 1874 und diesem Gesetz nicht zuwider seien.
Art. 5. Der Kreis-Synodalvorstand übt in Bezug auf die nach §. 53 Nr. 5
und 6 der Synode übertragene Mitaufsicht das Recht, in eiligen Fällen die vorläufige
Entscheidung zu treffen (§. 55 Nr. 6).
Art. 6. Die Rechte, welche nach den Artikeln 2 bis 5 der einzelnen Kreis-
Synode und deren Vorstande zustehen werden in dem Fall des §F. 57 Abs. 1 den
vereinigten Kreissynoden und deren Vorständen für die gemeinsamen Angelegenheiten
beigelegt, wenn die Vereinigung mit Einwilligung der einzelnen Kreis. Synoden
erfolgt.
r. 7. Wenn der Wirkungskreis einer Kreis= Synode oder einer nach §. 57
Abs. 1 gebildeten Vereinigung von Kreis- Synoden, sowie ihres Vorstandes nach
Abs. 2 dieses Paragraphen mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Be-
dürfnisse des Kreises erweitert werden soll, so ist ein Regulativ zu erlassen, für welches
die Bestimmungen des bezeichneten Absatzes maßgebend sind. Auf die Feststellung
desselben findet Art. 4 dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 8. In dem Regulativ für die vereinigten Kreis-Synoden der Haupt= und
Residenzstadt Berlin?) kann denselben das Recht beigelegt werden,
1. über die Veränderung, Aushebung oder Einführung allgemeiner Gebührentaxen
für alle Gemeinden Beschluß zu fassen;
1) Neun, Ges. 21. Mai 1887 (G. S. S. 194), nachdem Ost= und Westpreußen
getheilt find.
2) Auch in der Zusammensetzung des K. Ges. 18. Juli 1892, Ges. 30. Aug.
1892 (G. S. S. 273).
3) Auch in der Zusammensetzung des K. Ges. 9. März 1891, Ges. 7. April
1891 (G. S. S. 43).
4) D. i. der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, Vd. 9. Sept.
1876 Art. III.
5) An deren Stelle heute die Berliner Stadtsynode getreten ist, vergl. Anm. 2
und 1 zu §. 57 K. G. u. Syn. O., oben S. 1426 und 1430.