Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Evang. Kirchenverf. der acht älteren Provinzen. 1453 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §s. 70 
Abs. 1, 2 gefaßt. 
Anrt. 11. Die von der Provinzial-Synode beschlossenen neuen kirchlichen Aus- 
gaben zu provinziellen Zwecken (. 65 Nr. 7 der K. G. u. Syn. O. vom 10. Sept. 
1873) werden auf die Kreis-Synodalkassen nach Maßgabe der in den §§. 72, 73 
daselbst aufgestellten Normen repartirt. 
Sowohl der Beschluß über die Bewilligung der Ausgabe als die Matrikel be- 
darf der Bestätigung durch die Staatsbehörde ). Die Bestätigung ist insbesondere 
zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses, der 
büngemrpfenhei* des Vertheilungsmaßstabes oder der Leistungsfähigkeit des Bezirks 
estehen. 
Art. 12. Die Bestimmungen der §§. 71 bis 742) der K. G. u. Syn. O. vom 
10. Sept. 1873 über die Kosten der Kreis= und Provinzial- Synoden kommen zur 
Anwendung, sobald die neuen Synodalorgane gemäß den 8§8. 43 bis 46 der Gen. 
Syn. O. vom 20. Jan. 1876 gebildet sind. 
Art. 13. Kirchliche Gesetze und Verordnungen, sie mögen für die Landeskirche 
oder für einzelne Provinzen oder Bezirke erlassen werden, find nur soweit rechtsgültig, 
als sie mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen. 
Bevor ein von einer Provinzial-Synode oder von der General-Synode beschlossenes 
Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist die Erklärung des Staats- 
ministeriums herbeizuführen, ob gegen den Erlass desselben von Staatswegen 
etwas zu erinnern seis). 
Abs. 4 des §. 6 der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 findet auch auf pro- 
vinzielle kirchliche Gesetze Anwendung. 
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch in dem Bezirk der K. O. vom 
5. März 1835 für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz. 
Art. 14. Die General-Synode") übt die ihr in der Gen. Syn. O. vom 
20. Jan. 1876 zugewiesenen Rechte in Betreff 
1. der unter die Berwaltung und Verfügung des Evangelischen Ober-Kirchenraths 
gestellten Kirchlichen Fonds (§§. 11, 12); 
2. neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke (§. 14); 
3. der Heranziehung der Einkünfte des Kirchenvermögens und der Pfarrpfründen 
zu Beiträgen für kirchliche Zwecke (§. 15). 
1) Durch den Ober-Präsidenten, Art. II Nr. 1 Bd. 9. Sept. 1876. 
s 1917. 74 in der Fassung K. G. 10. Mai 1893, Ges. 3. Juli 1893 (G. S. 
.). 
2) Ges. 28. Mai 1894 (G. S. S. 133) zur Abänderung und Ergänzung der 
Ges. 25. Mai 1874. 
§. 1. Kirchengesetze, durch welche Bestimmungen der K. G. u. Syn. O. vom 
10. Sept. 1873 (G. S. S. 417) und der Gen. Syn. O. vom 20. Jan. 1876 (G. 
S. S. 7), sowie der zur Abänderung dieser beiden Ordnungen später erlassenen 
Gesetze abgeändert werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgesetz nur, 
wenn sie betreffen die §§. 1, 3, 5, 6, 11 Abs. 5, 22 Abs. 1 und 2, 23, 25 Satz 2 
in Bezug auf Parochialveränderungen, 27 Abs. 1 und 2, 28, 31, 34 Abs. 1 bis 4, 
49, 53 Nr. 7 in Bezug auf die Repartition der Beiträge zur Kreis-Synodalkasse, 
57, 58, 65 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7, 71 bis 73 der K. G. u. Syn. O. oder die 
§§s. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 14, 15, 36 Abs. 1 Nr. 4, 38, 43, 44 
Abs. 1, 46 Abs. 1 der Gen. Syn. O. 
Bestimmungen des Ges. vom 25. Mai 1874, betr. die evang. K. G. u. Syn. O. 
vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen u. s. w. (G. S. S. 147), sowie 
des Ges. vom 3. Juni 1876, betr. die evangelische Kirchenverfassung in den acht 
älteren Provinzen der Monarchie (G. S. S. 125), welche mit dieser Vorschrift in 
Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Unberührt bleiben hiervon die Bestimmungen 
der Art. 8 und 21 des Ges. vom 3. Juni 1876. 
Die Aenderung des Art. 13 Abs. 2 beruht auf §. 2 dieses Ges. Die Gerichte 
und andere Behörden werden dadurch aber bei der Prüfung, ob gegen Abs. 1 ver- 
stoßen ist, nicht gebunden. Findet sich etwas zu erinnern, so muß das Staats- 
ministerium auf geeignetem Wege die Autorität der Staatsgesetze zur Geltung bringen. 
!) Vergl. Anm. 2 zu Art. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.